{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-11-15_1_StR_461_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-11-15","aktenzeichen":"1 StR 461/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Hat ein Zeuge von der Bedeutung seines Untersuchungsver-\n\nb)\n\nweigerungsrechts als Angehöriger des Beschuldigten mangels Verstandesreife keine genügende Vorstellung, so entscheidet über die Einwilligung zur Untersuchung allein\nsein gesetzlicher Vertreter; nur dieser ist über das Verweigerungsrecht zu belehren.\n\nIst der gesetzliche Vertreter über dieses Recht nicht belehrt worden, darf das auf der Untersuchung beruhende\nGutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht verwertet werden. Das gilt nicht, wenn feststeht, daß der\ngesetzliche Vertreter in Kenntnis des Rechts, die Untersuchung zu verweigern, in diese eingewilligt hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja zu II, 1\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 S 81 c Abs. 3 Satz 2, S 52 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3\n\na) Hat ein Zeuge von der Bedeutung seines Untersuchungsver-\n\nb)\n\nweigerungsrechts als Angehöriger des Beschuldigten mangels Verstandesreife keine genügende Vorstellung, so entscheidet über die Einwilligung zur Untersuchung allein\nsein gesetzlicher Vertreter; nur dieser ist über das Verweigerungsrecht zu belehren.\n\nIst der gesetzliche Vertreter über dieses Recht nicht belehrt worden, darf das auf der Untersuchung beruhende\nGutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht verwertet werden. Das gilt nicht, wenn feststeht, daß der\ngesetzliche Vertreter in Kenntnis des Rechts, die Untersuchung zu verweigern, in diese eingewilligt hat.\n\nBGH, Urt. vom 15. November 1994 - 1 StR 461/94 - LG Ellwangen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 461/94\n\nvom\n\n15. November 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Werner T EB A„caus EB, dort geboren\n\nm WO. EB 1965,\n\nErika Et EP , geborene CHEM, aus Te,\ngeboren am. EEE 1941 in KO,\n\nWalter Enil Karl ca m A„aus EB, dort\ngeboren am MB. EEEEEEB 1964,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. November 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEEEEEES au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Tee\n\nRechtsanwalt ee aus EEE»\nals Verteidiger der Angeklagten Et®,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen vom 9. März\n1994 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin\ndurch seine Revision entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten TB und Et ie\nje wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, den Angeklagten\nTB zugleich in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung\nund mit sexueller Nötigung, die Angeklagte Et in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern\nverurteilt. Außerdem hat es die Angeklagten TAB und\nGEBE je wegen eines weiteren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt und die Angeklagten im übrigen freigesprochen. Das Landgericht hat Freiheitsstrafen\nverhängt und deren Vollstreckung bei den Angeklagten Et es\nund GalEB zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte TB auf\nGrund eines auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Vorsatzes vom Sommer 1991 bis zum 17. Februar 1993 seine damals 6\nund 7 Jahre alte Halbschwester Heidemarie mit Schlägen und\n\nDrohungen in fünf Fällen zum Oral- und Handverkehr gezwungen\nund jeweils zugleich (vergeblich) versucht, den Geschlechtsverkehr mit dem Kind durchzuführen. Der erste Vorfall wurde\ndamit eingeleitet, daß die Mutter der beiden, die Angeklagte\nEt. und der Angeklagte TB sich nackt aufeinanderlegten, Beischlafsbewegungen machten und dem Kind Heidemarie\nsagten, es müsse das anschließend auch so machen. Der erste\nTeilakt der sexuellen Handlung des Angeklagten TB an den\nKind wurde mit Einverständnis und Förderung der Angeklagten\nEt Aurchgeführt.\n\nAls die Zeugin Heidemarie 6 Jahre alt war, zwang der\nAngeklagte TEMB sie zum Oral- und Handverkehr mit dem\nAngeklagten Co.\n\nDie von den Angeklagten allgemein erhobenen Sachrügen\ndecken keinen die Angeklagten belastenden Rechts£fehler auf.\n\nSoweit der Angeklagte TEB wegen \"fortgesetzter\" Tat\nverurteilt worden ist, steht dies zwar im Widerspruch zu den\nGrundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (GSSt 2 und\n3/93, NJW 1994, 1663), jedoch ist der Angeklagte hierdurch\nnicht beschwert.\n\nII.\n\nAuch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nDie Feststellungen zu den sexuellen Handlungen der Angeklagten vor und mit dem Kind Heidemarie Etw beruhen im\nwesentlichen auf der Aussage des Kindes gegenüber dem Ermittlungsrichter und auf den Äußerungen gegenüber weiteren,\nin der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Personen. Zur\nGlaubwürdigkeit der Heidemarie Et wurde ein Sachverständigengutachten erstattet. In der Hauptverhandlung hat\n\ndas Kind die Aussage verweigert.\n\n1. Die Revisionsführer tragen vor, das Glaubwürdigkeitsgutachten hätte nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet werden dürfen. Es sei unter\nVerstoß gegen die Belehrungspflichten aus 8 81 c Abs. 3,\n§ 52 StPO zustande gekommen.\n\na) Zu Unrecht wird beanstandet, daß die Zeugin\nHeidemarie Et@lB selbst vor Beginn der Glaubwürdigkeitsuntersuchung nicht darüber belehrt worden ist, daß ihr als\nAngehöriger der Angeklagten TB und Et (5 52 Abs. 1\nNr. 3 StPO) ein Untersuchungsverweigerungsrecht zugestanden\nhabe.\n\nGrundsätzlich besteht eine solche Belehrungspflicht.\nDenn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, die Belehrungspflichten aus § 81 c Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz, § 52\nAbs. 3 StPO analog anzuwenden bei der Einholung von Glaubwürdigkeitsgutachten über Personen, die als Angehörige zur\nZeugnisverweigerung berechtigt sind (BGHSt 13, 394, 398 £.;\n36, 217, 220 m.w.Nachw.).\n\nHier jedoch konnte die Belehrung über das Untersuchungsverweigerungsrecht unterbleiben. Denn das Landgericht\nhat in der Hauptverhandlung nach eingehender Prüfung festgestellt, daß die Zeugin mangels Verstandesreife von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung hat (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO). Daraus hat das Landgericht den Schluß gezogen, der nunmehr 8 Jahre alten Zeugin\nhabe auch sechs Monate zuvor bei Beginn der Begutachtung\ndurch die Sachverständige die Verstandesreife gefehlt, um\ndie Bedeutung des Untersuchungsverweigerungsrechts als Angehörige zu erfassen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nBei dieser Sachlage war eine Belehrung des Kindes\nselbst nicht geboten. Das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393,\n3533) hat die Rechtsprechung zu $S 81 c StPO a.F. (BGHSt 12,\n235, 242) in die Neufassung des § 81 c Abs. 3 Satz 2 StPO\nübernommen und die Entscheidung allein dem gesetzlichen Vertreter überlassen (so auch die Begründung des zum Gesetz ge”\nwordenen Regierungsentwurfes, BT-Drucks. vI/3478, S. 67;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. S 81 c Rän. 26).\nDiese Rechtslage wird nicht nur durch den Wortlaut des Gesetzes bestätigt, sondern sie ergibt sich auch aus der Verweisungsnorm des § 81 c Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO:\nEntsprechend anzuwenden sind S 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3\nStPO. § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO, der eine Mitentscheidung auch\ndem Verstandesunreifen bei der Zeugnisverweigerung einräumt,\nist beim Untersuchungsverweigerungsrecht eines solchen Zeu-\n\ngen nicht entsprechend anzuwenden. An die Stelle des zu Untersuchenden, der die Bedeutung des Weigerungsrechts nicht\n\ngenügend erfassen kann, tritt in vollem Umfang der gesetzliche Vertreter. Die Belehrung der verstandesunreifen Person\nist daher auch nicht geboten (so auch KMR § 8l c Rdn. 30).\n\nDer Gegenmeinung von Dahs (LR 24. Aufl. S 81 c Rdn. 33;\nso wohl auch Pelchen in KK 3. Aufl. $S 81 c Rän. 11) folgt\nder Senat nicht. Zwar verweist 8 81 c Abs. 3 Satz 2,\n\n2. Halbsatz auf S 52 Abs. 3 StPO, wonach über das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen des § 52 Abs. 2 StPO (bei\nVerstandesunreifen) \"auch\" der gesetzliche Vertreter zu belehren ist; zu belehren sind also sowohl der (verstandesunreife) Zeuge selbst wie \"auch\" sein Vertreter. Das hat seinen Sinn darin, daß in Ansehung des Zeugnisverweigerungsrechts der Zeuge selbst (mit-)Jentscheidet, ob er aussagt\noder nicht (§ 52 Abs. 2 StPO), und der gesetzliche Vertreter\nebenfalls ein Mitentscheidungsrecht hat; deshalb ist \"auch\"\ner zu belehren. Anders ist es beim Untersuchungsverweigerungsrecht nach 8 81 c Abs. 3 StPO: Hier entscheidet der gesetzliche Vertreter alleine. Gleichwohl auch den Zeugen zu\nbelehren, wäre ohne praktische Bedeutung und sinnlos (BGHSt\n12, 235, 242). Die Verweisung auf § 52 Abs. 3 StPO in S Bl cc\nAbs. 3 StPO betrifft damit die Pflicht zur Belehrung nur der\nPerson, die über das Untersuchungsverweigerungsrecht nach\n\nSs 81 c Abs. 3 Satz 2 StPO entscheidet.\n\nb) Die Rüge greift aber auch nicht durch, soweit hier\ndie an sich erforderliche Belehrung der zuständigen Mitarbeiterin des Kreisjugendamtes als gesetzlicher Vertreterin\nentgegen S 81 c Abs. 3 StPO vor Beginn der Glaubwürdigkeitsuntersuchung unterblieben ist. Ein solcher Verstoß führt\nzwar im Regelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Befunde\n\n(BGHSt 12, 235, 242, 243; 14, 159, 160; BGH StV 1981, 4;\nBGHSt 36, 217). Andererseits ist für Fälle der unterbliebenen Zeugenbelehrung nach S 52 StPO in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, daß das Verwertungsverbot ausnahmsweise\ndann entfällt, wenn sich aus dem Akteninhalt mit Sicherheit\nergibt, daß ein über sein Zeugnisverweigerungsrecht prozeßordnungswidrig nicht belehrter Zeuge dieses Zeugnisverweigerungsrecht kannte und davon auch bei ordnungsgemäßer Belehrung keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH NJW 1986, 2121,\n2122; BGH NStZ 1989, 484; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 5; vgl. ergänzend für die unterbliebene Beschuldigtenbelehrung BGHSt 38, 214, 224 £.). In einem solchen Fall\nkann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil\nauf der unterbliebenen Belehrung beruht. Diese Erwägung gilt\nauch dann, wenn die nach § 52 Abs. 2 StPO erforderliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters unterblieben ist (BGH\nNStZ 1990, 549, 550; Dahs in LR aaO S 52 Rdn. 53, 54).\n\nDiese Grundsätze sind auf den vergleichbaren Fall der\nunterlassenen Belehrung über ein Untersuchungsverweigerungsrecht nach § 81 c Abs. 3 StPO anzuwenden. Dies ergibt sich\nschon daraus, daß 8 81 c Abs. 3 StPO wegen der Belehrungspflichten auf § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StPO verweist.\nDie frühere Rechtsprechung, wonach an die unterbliebene Belehrung des Personensorgeberechtigten gemäß § 81 c Abs. 3\nStPo in jedem Fall ein Verwertungsverbot geknüpft wurde\n(BGHSt 12, 235, 242), ist insoweit überholt. Sie beruhte auf\neiner inzwischen geänderten Rechtslage. Denn in der Entscheidung war maßgebend darauf abgestellt worden, daß allein\ndem Richter die Belehrung des gesetzlichen Vertreters nach\ns 81 c Abs. 3 StPO a.F. obliege und nur diese richterliche\n\nBelehrung eine zutreffende Beurteilung auf seiten des gesetzlichen Vertreters gewährleiste. Inzwischen hat sich die\nRechtslage durch das StPÄG 1964 (Gesetz vom 19. Dezember\n1964, BGBl. I S. 1067) und durch das 1. Gesetz zur Reform\ndes Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (aaO) insoweit geändert, als nach SS 163 a Abs. 5 StPO und § 16l a\n\nAbs. 1 Satz 2 StPO die nach § 81 c Abs. 3 StPO erforderliche\nBelehrung nunmehr der Polizei oder dem Staatsanwalt obliegt,\nwenn diese die Untersuchung anordnen (Dahs in LR aaO SS 81 c\nRdn. 35; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 163 a Rdn. 27).\n\nIst die Glaubwürdigkeitsbegutachtung - wie hier - auf\nfreiwilliger Basis und nicht auf richterliche (Zwangs-)Anordnung erfolgt, dann ist zusätzlich zu bedenken, daß die zu\n8 81 c Abs. 3 StPO entwickelten Grundsätze nur analog heranzuziehen sind und dabei der Wwillensentscheidung des gesetzlichen Vertreters eines Zeugen größeres Gewicht beigemessen\n\nwerden kann.\n\nEs ist deshalb auch hier danach zu fragen, ob die unterbliebene Belehrung des gesetzlichen Vertreters der Zeugin\nfür das gewonnene Untersuchungsergebnis ursächlich gewesen\nsein kann (Dahs in LR aaO S 81 c Ran. 61). Bei Anlegung der\nzu $S 52 StPO entwickelten Maßstäbe ist hier ein Ausnahmefall\nim Sinne der oben genannten Rechtsprechung gegeben, der\ntrotz unterlassener Belehrung über das Untersuchungsverweigerungsrecht nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nführt: Denn dem Jugendamt kam es als gesetzlichem Vertreter\nder Zeugin in Kenntnis des Rechts zur Untersuchungsverweigerung nach dem Akteninhalt gerade darauf an (\"auf Betreiben\ndes Jugendamtes\"), bereits im Ermittlungsverfahren ein\n\nGlaubwürdigkeitsgutachten erholen zu lassen. Es hat daher\nselbst diesen Antrag bei den Ermittlungsbehörden gestellt\nmit dem Ziel, die Untersuchung später verwerten zu lassen,\nBei den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes handelte es\nsich nicht um juristische Laien, sondern um Amtsträger, die\nim Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse entschieden haben.\nWegen dieser Besonderheiten kann ausgeschlossen werden, daß\neine Belehrung über das Untersuchungsverweigerungsrecht\n\n- hier durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei - die\nEntscheidung des Jugendamtes, die Glaubwürdigkeit von\nHeidemarie Et@p untersuchen zu lassen, beeinflußt hätte.\n\n2. Ohne Erfolg bleibt die Verfahrensrüge der Angeklagten TB und Etl$, das Landgericht habe gegen die\nss 252, 52 StPO verstoßen, weil es die Sachverständige DEE\n\nals Zeugin vernommen habe.\n\nDas Kind Heidemarie Et@iip hat in der Hauptverhandlung\ndie Zeugenaussage verweigert. Damit durften das Tatgeschehen\nselbst betreffende Tatsachen (Zusatztatsachen), welche die\nSachverständige durch Befragen des Kindes ermittelt hatte,\nnicht durch die Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin\nin die Hauptverhandlung eingeführt und für die Entscheidung\nverwertet werden (BGHSt 18, 107, 109; BGHR StPO S 252 Ver”\nwertungsverbot 1, 2).\n\nAuch wenn die Sachverständige DEE in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden ist (was sich aus dem\n\nHauptverhandlungsprotokoll nicht eindeutig ergibt), ist der\n\nBeweiswürdigung des angefochtenen Urteils jedenfalls zu entnehmen, daß das Urteil nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht.\n\nDem Landgericht war bei seiner Beweiswürdigung bewußt,\ndaß lediglich die von der Sachverständigen erhobenen Befundtatsachen im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen werden\ndurften. Dementsprechend hat die Kammer ihre Überzeugung vom\nTatgeschehen rechtsfehlerfrei zunächst nur aus den Aussagen\nder Eheleute SW. der Zeuginnen NEED und RER und des\nZeugen Dr. Sch@B gewonnen. Die Ausführungen der Sachverständigen sind in der Beweiswürdigung nur ergänzend und auch\nnur hinsichtlich sogenannter Befundtatsachen herangezogen\nworden. Der Eindruck der Zeugen und des Gerichts von der\nRichtigkeit der Erzählungen des Kindes zum Tatgeschehen wurde \"gestützt\" durch das \"Gutachten”. Die Befunde der Sachverständigen über Intelligenz, Wortschatz, abfragbare biologische Grundkenntnisse und Suggestionsfestigkeit der Zeugin\nkonnten von der Sachverständigen losgelöst von den konkreten\n\nVorfällen ermittelt und beurteilt werden.\n\nZwar hat die Sachverständige vor Gericht außerdem das\nwiedergegeben, was ihr die Zeugin Heidemarie Et> zum\nTatgeschehen erzählt hat. Dies war indessen im Rahmen der\nBeurteilung und Wiedergabe von Befundtatsachen insoweit zulässig, als die Sachverständige diese Erzählung zum Gegenstand einer isolierten Plausibilitätsprüfung gemacht und geprüft hat, ob sich die Zeugin bemüht habe, das Geschehen in\neigenen Worten zu schildern, ob weiter in die Erzählung Details eingeflossen seien, die ein Kind von Heidemaries Bega-\n\nbung und Abstraktionspotential erfinden oder aus Vorlagen\n\n(wie Pornovideos) entnehmen könne. Auf die Mitteilung des-\n\nsen, was das Kind bei der Sachverständigen zum Tatgeschehen\nselbst sagte, hat sich das Landgericht aber zur Feststellung\nder Tatvorgänge nicht gestützt; so hat es zum Beispiel auch\ndarauf verzichtet, auf die Konstanz der Erzählungen des Kindes bei den Zeugen einerseits und - was hier unzulässig gewesen wäre (BGH NStZ 1988, 19) - bei der Sachverständigen\n\nandererseits abzustellen.\n\n3, Unbegründet sind die Revisionen der Angeklagten T@-\nEB und Ep. soweit sie einen weiteren Verstoß gegen die\nsg 252, 52 StPO behaupten.\n\nDer Zeuge Dr. Sch durfte in der Hauptverhandlung\nüber seine ermittlungsrichterliche Vernehmung des Kindes\nHeidemarie Et gehört werden. Entgegen dem Revisionsvortrag hatte er das Kind ordnungsgemäß belehrt. Zwar ist ein\nverstandesunreifes Kind auch darüber zu belehren, daß es\ntrotz der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zu seiner Vernehmung nicht aussägen muß (BGHSt 21, 303, 306; 23,\n221, 223; BGH NStZ 1994, 43; BCH NStZ 1991, 295 £.). Ein be”\nstimmter Wortlaut ist insoweit jedoch nicht vorgeschrieben.\nArt und Umfang der Zeugenbelehrung stehen vielmehr auch hier\nim pflichtgemäßen Ermessen des Richters (BGH NStZ 1991, 295,\n296). Dabei war es seine Aufgabe, dem Kind angesichts seiner\nmangelnden Einsicht in die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts hinreichend klar zu machen, daß es in seiner\nEntscheidung, ob es aussagen wolle oder nicht, vollkommen\n\nfrei sei.\n\nDanach kommt es auf den Einzelfall an, in welcher Form\ndas Kind zu belehren ist. Im vorliegenden Fall ist ein Gesetzesverstoß nicht gegeben: Die dem Vernehmungsprotokoll ZU\nentnehmende Belehrung und die Reaktion des Kindes hierauf\nmachen deutlich, daß das Kind sich nach der Belehrung bewußt\nwar, es könne ohne Nachteile für sich selbst jederzeit aus”\n\nsagen oder nicht, und daß es allein auf seinen Willen ankan.\n\n4. Die von dem Angeklagten TB beanstandete Vernehmung der Zeugin Ne ist ohne Verstoß gegen die SS 52,\n252 StPO erfolgt.\n\nDie Zeugin hat - vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens - als Beamtin des Kreisjugendamts und erziehungsberechtigte Trägerin des Personensorgerechts auf Bitten der\nPflegeeltern das Kind zu den Vorfällen befragt. Damit hat\ndie Zeugin nicht als Frmittlungsbeamtin eine Vernehmung im\nsinne des 5 252 StPO durchgeführt (vgl. die gleichgelagerten\nFälle bei BGH NStZ 1986, 232 und BGH GA 1970, 153).\n\n5. Der von der Revision der Angeklagten Et behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO ist nicht gegeben.\n\na) Auf entsprechenden Hilfsbeweisamtrag der Angeklagten\nhat das Landgericht die Finholung eines psychiatrischen Gut-\n\nachtens zur Frage ihrer Schuldfähigkeit angeordnet.\n\nb) Über den im gleichen Zusammenhang gestellten Hauptantrag brauchte das Landgericht nicht zu entscheiden. Es\nhandelte sich nicht um einen Beweisamtrag. Die Behauptung,\n\ndie Angeklagte sei physisch nicht in der Lage gewesen, Bei-\n\nschlafsbewegungen vor ihrer Tochter auszuführen, enthält\nkeine konkreten Angaben zur Art einer körperlichen Beeinträchtigung, die zu dem behaupteten Ergebnis führe. Sie\nstellt damit keine einem Beweisamtrag genügende Beweistatsachenbehauptung dar, sie enthält keine faktische Grundlage\n(vgl. hierzu Herdegen in KK 3. Aufl. 5 244 Rdn. 45, 46;\nBGHSt 37, 162). Gleiches gilt für das Vorbringen, die Tat\nsei der Angeklagten aus inneren Gründen tatsächlich nicht\n\nmöglich gewesen (\"wesensfremd und psychisch unmöglich\").\n\n6. Soweit der Angeklagte Ga@B rügt, das angefochtene\nUrteil stützte sich rechtsfehlerhaft auf die Angaben der\nFrauenärztin Dr. KM, verkennt er, daß die Anhörung der\nsachverständigen Zeugin ausschließlich Umstände ergeben hat,\nwelche die Angeklagten entlasten.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-15/1-str-461-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-15/1-str-461-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.603121+00:00"}}