{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-11-02_1_StR_441_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-11-02","aktenzeichen":"1 StR 441/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 441/94\n\nvom\n\n2. November 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMobolagy A EEE aus BEE VRR, geboren am\nCR. GE 1960 in Lee (NG )\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. November 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Gießen vom 11. März 1994 dahin\nergänzt, daß der Angeklagte in den Fällen 3 und\n5 der Anklage im übrigen - auf Kosten der\nStaatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nIn der Anklageschrift war dem Angeklagten in den Fällen\n3 und 5 bis 7 jeweils eine fortgesetzte Handlung vorgeworfen worden. Durch die - nach der Entscheidung des Großen\nSenats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (NStzZ 1994, 383)\nnicht mehr zulässige - entsprechende Beurteilung der Taten\ndurch die Strafkammer ist der Angeklagte weder im Schuldnoch im Strafausspruch beschwert. Da jedoch in den Fällen 3\nund 5 die jeweils angeklagte fortgesetzte Handlung auch\nEinzelakte umfaßte, die das Gericht nicht nachweisen konnte, war der Angeklagte von diesen, jetzt rechtlich selbständigen Handlungen freizusprechen.\n\nIm übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt,\n\nJähnke Maier Niemöller\nGollwitzer Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-02/1-str-441-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-02/1-str-441-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.489353+00:00"}}