{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-10-25_1_StR_569_94_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-10-25","aktenzeichen":"1 StR 569/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 569/94\n\nvom\n\n25. Oktober 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Wilhelm KB aus Ui: A,\ngeboren am @B. MB 1950 in Co Ciiiiiimm.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär zus»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts\nWaldshut-Tiengen vom 25. März 1994\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch zu Fall II 2. der\nUrteilsgründe dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Beischlafs zwischen Verwandten in 47 Fällen schuldig ist und\nim übrigen freigesprochen wird; auch im\nUmfang dieses Freispruches hat die\nStaatskasse die Verfahrenskosten und\nausscheidbaren notwendigen Auslagen des\nAngeklagten zu tragen;\n\nim Ausspruch über die im Fall II 2. der\nUrteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die übrigen Kosten dieses Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und\nwegen - fortgesetzten - Beischlafs zwischen Verwandten zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und\nihn vom weiteren Vorwurf der Vergewaltigung und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision\nder Staatsanwaltschaft. Der Revisionsbegründung entnimmt der\nSenat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt, daß\ndie Staatsanwaltschaft nur die Verurteilung wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten (Fall II 2. der Urteilsgründe) angreift und das Rechtsmittel hierauf beschränkt hat. Im Umfang der Anfechtung ist die Revision\nteilweise begründet.\n\n1. Mit Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin,\ndaß nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des\nBundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NStZ 1994, 383 ff. = NW\n1994, 1663 £f£f.) eine Vielzahl von Taten nach S 173 StGB\nnicht als eine - fortgesetzte - Tat zusammengefaßt werden\ndarf, wie es das Landgericht entsprechend der früheren\nRechtsprechung getan hat. Vielmehr sind die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen jeweils konkret festzustellen, dafür\nEinzelstrafen zuzumessen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu\nbilden.\n\n2. Diese Feststellung der einzelnen Taten kann in Fällen der vorliegenden Art im Grundsatz dergestalt geschehen,\ndaß sich der Tatrichter, unter tunlicher Konkretisierung der\n\neinzelnen Handlungsabläufe, die Überzeugung verschafft, es\nsei in gewissen Zeiträumen zu einer Mindestzahl solcher\nHandlungen gekommen (BGH, Beschl. vom 24. August 1994 -\n\n1 StR 432/94 -); soweit der Tatrichter nach dem Gesamtbild\ndes Geschehensablaufs jeweils für einen festliegenden Zeitraum eine Mindestzahl gleichartiger Einzeltaten feststellt,\nist dies nicht zu beanstanden (BGH, Urt. vom 2. August 1994\n- 1 StR 378/94 -).\n\nSo liegt es hier im Tatkomplex II 2. der Urteilsgründe,\nDas gilt zunächst für die Festlegung des Tatzeitraumes auf\ndie Zeit vom 1. Mai 1989 bis 11. April 1990, die das Landgericht auf Grund der Aussage des Tatopfers und in Würdigung\ndes Umstandes, daß das am @. EEEEEEB 1990 geborene Kind ein\nleibliches Kind des Angeklagten und seiner Tochter ist,\nrechtsfehlerfrei vorgenommen hat. Für diesen Tatzeitraum\nvermochte die Strafkammer in acht Einzelfällen nähere Umstände über den Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Tochter festzustellen. Auch gegen die Feststellung, daß\nin dem genannten Zeitraum der Angeklagte mindestens einmal\nwöchentlich mit seiner Tochter geschlechtlich verkehrt hat,\nbestehen - mag insoweit auch die Beweiswürdigung knapp gehalten sein - nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nkeine durchgreifenden Bedenken. Doch hält die auf dieser\nGrundlage vorgenommene Bestimmung der Mindestzahl von\n50 Einzelfällen rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfange stand. Sie berücksichtigt nämlich - rechnerisch -\nnicht, daß alsbald nach der Geburt und während einer gewissen Dauer danach ein Geschlechtsverkehr nicht stattgefunden\nhaben konnte, und steht überdies in Widerspruch zu der Feststellung, daß weiterer Geschlechtsverkehr erst wieder \"zwei\n\nwochen nach der Geburt\" stattfand. Da der wöchentliche Geschlechtsverkehr nicht jeweils an einem bestimmten Wochentage durchgeführt wurde, belegen die Urteilsfeststellungen\nhiernach nur 47 Einzelfälle des Geschlechtsverkehrs des Angeklagten mit seiner Tochter. Insoweit konnte der Senat den\nSchuldspruch entsprechend ändern; § 265 StPO stand nicht\nentgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen\nverteidigen konnte. Im übrigen war der Angeklagte im Hinblick darauf freizusprechen, daß das Landgericht von mindestens 50 Einzelfällen und die zugelassene Anklage von mindestens 200 Einzelfällen - und einem längeren Tatzeitraum -\nausgegangen sind.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs mit Teilfreispruch im\nTatkomplex II 2. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der\nverhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Es obliegt\neinem neuen Tatrichter, hinsichtlich der 47 Vergehen des\nBeischlafs zwischen Verwandten jeweils Einzelstrafen festzu-\n\nsetzen und aus diesen sowie der für Fall II 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten eine neue Gesamtstrafe zu bilden.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-25/1-str-569-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-25/1-str-569-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.402133+00:00"}}