{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-10-25_1_StR_569_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-10-25","aktenzeichen":"1 StR 569/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 569/94\n\nvom\n\n25. Oktober 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert Wilhelm K Ep aus Ümmm-:: ei,\ngeboren am @. EB 1950 in Ce AiiiEEEEEEEE>.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 25. Oktober 1994 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom\n25. März 1994\n\na) im Schuldspruch zu Fall II 2. der\nUrteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte des Beischlafs zwischen Verwandten in 47 Fällen schuldig ist und im übrigen freigesprochen wird; auch im Umfang\ndieses Freispruchs hat die Staatskasse die\nVerfahrenskosten und ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;\n\nb) im Ausspruch über die in Fall II 2. der\nUrteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie übrigen Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und\nwegen - fortgesetzten - Beischlafs zwischen Verwandten unter\nFreisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich\nder Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Soweit die Revision auch dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (Fall II 1. der Urteilsgründe) und der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\ngilt, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2. Indes hält die Verurteilung wegen - fortgesetzten -\nBeischlafs zwischen Verwandten im Fall II 2. der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nIm Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats für\nStrafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NStZ\n1994, 383 ff. = NIW 1994, 1663 ff.) hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im Schuldspruch zum Tatkomplex II 2. der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Angeklagte in 47 Fällen des Vergehens nach § 173 StGB schuldig\n\nist und vom Vorwurf der Begehung weiterer gleichartiger Tatbestandsverwirklichungen freigesprochen wird; zugleich hat\nder Senat die für diesen Tatkomplex verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und infolgedessen auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die in dem genannten\nUrteil des Senats dargelegten Rechtsfehler sich auch zum\nNachteil des Angeklagten - insbesondere beim Schuldumfang -\nausgewirkt haben. Daher war dieselbe Entscheidung auch auf\ndie Revision des Angeklagten zu treffen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-25/1-str-569-94-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-25/1-str-569-94-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.423244+00:00"}}