{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-10-04_1_StR_374_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-10-04","aktenzeichen":"1 StR 374/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 374/94\n\nvom\n\n4. Oktober 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhard Dieter W EEE 4 Acaus StB. dort geboren\nam MB. m 1946,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Oktober 1994 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 10. Dezember\n1993 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\nAbs. 2 StPO). Doch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse\ninsoweit die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. Der Freispruch ist deshalb geboten,\nweil die Anklage davon ausgeht, das jetzt als\nzweite (fortgesetzte) Tat zusammengefaßte Geschehen umfasse 50 Einzeltaten, während das\nUrteil nur von 49 Einzeltaten ausgeht (vgl.\nBGH, Beschluß vom 10. Mai 1994 - 5 StR\n239/94).\n\nDa der Antrag auf Einholung eines (weiteren)\nGlaubwürdigkeitsgutachtens ausdrücklich ge-Stellt war\n\n\"für den Fall, daß das Gericht von der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Marion Wu\nausgeht und die von ihr geschilderten\nsexuellen Übergriffe des Vaters ... für\nglaubhaft hält\",\nhandelte es sich notwendigerweise um einen\nmit dem Urteil zu bescheidenden Hilfsbeweisamtrag; denn über diese Bedingung konnte und\ndurfte das Gericht erst im Rahmen der Urteilsberatung befinden (vgl. BGH NStZ 1991,\n47). Das Begehren des Verteidigers, über den\nAntrag \"vorab\" zu entscheiden, änderte\nnichts, solange die dem Antrag vorangestellte\nBedingung bestehen blieb.\n\nDa der Verteidiger diese Bedingung auch nach\nVerkündung des Beschlusses, das Gericht gehe\nvon einem mit dem Urteil zu bescheidenden\nHilfsbeweisamtrag aus, nicht zurücknahm, hat\ndie Rüge freilich schon aus diesem Grund\n\nkeinen Erfolg. Der Verteidiger hätte ohne\nweiteres sein Verhalten hierauf einrichten\nund den Antrag als (unbedingten) Hauptantrag\nstellen können.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nFoth Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-04/1-str-374-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-04/1-str-374-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.142727+00:00"}}