{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-27_1_StR_526_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-27","aktenzeichen":"1 StR 526/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 526/94\n\nvom\n\n27. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nMehmet PM aus AG. <eboren arı GENE\n1959 in TA (Türkei), |\n\nwegen Beihilfe zur Unterschlagung u.a.\n\nLG Augsburg vom 22. März 1994 - 22 8 KLs 102 Js 2764/93\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 27. September 1994 gemäß 5 349 Abs.\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n22. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über\n\na) die in den Fällen II.i. und II.2. der\nUrteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen,\n\nb) die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nUnterschlagung in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; das sichergestellte Kokainpulver (0,27 g)\nwurde eingezogen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs und der Verhängung\nder Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren in Fall II.3. der\nUrteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit war die Revision entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts gemäß S 349 Abs. 2 StPO zu\nverwerfen. Doch hält die Zumessung der Einzelfreiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten in den beiden\nFällen der Beihilfe zur Unterschlagung (Fälle IT.1. und 2.\nder Urteilsgründe) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat den in § 246 Abs. 1 StGB für die\nveruntreuende Unterschlagung vorgesehenen erhöhten Strafrahmen (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) der Strafrahmenmilderung nach $S 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrundegelegt und ist so bei der konkreten Strafzumessung von einem\nStrafrahmen bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Das Anvertrautsein einer Sache (S 246\nAbs. 1 2. Alternative StGB) ist indes ein im Sinne des S 28\nAbs. 2 StGB strafschärfendes persönliches Merkmal, das nur\nbei demjenigen Täter oder Teilnehmer zur Strafschärfung\nführt, bei dem es vorliegt (vgl. Lackner, StGB 20. Aufl.\n\nS 28 Rän. 9, S 246 Rän. 13; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl.\nS 28 Rdn. 5, S 246 Rdn. 20). Ausweislich der Urteilsfeststellungen waren die Gegenstände dem Angeklagten nicht \"anvertraut\". Gemäß S 28 Abs. 2 StGB hätte der Strafzumessung\n\ndaher der gemäß SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemilderte Normalsträfrahmen des S 246 Abs. 1 StGB, mithin ein\nStrafrahmen - nur - bis zu zwei Jahren und drei Monaten\nFreiheitsstrafe zugrunde gelegt werden müssen. Der Senat\nvermag nicht auszuschließen, daß durch diesen Rechtsfehler\ndie Höhe der beiden Einzelfreiheitsstrafen zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt worden ist. Sie waren daher und infolgedessen auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-27/1-str-526-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-27/1-str-526-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.103965+00:00"}}