{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-20_1_StR_466_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-20","aktenzeichen":"1 StR 466/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 466/94\n\nvom\n\n20. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUllrich I OD „c:us SEES. geboren am\nm. EEE 1955 in Schi.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. September 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEEEEE>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bamberg\nvom 18. März 1994\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte hinsichtlich des unter IIl\nder Urteilsgründe festgestellten Sachverhalts der Vergewaltigung in fünf\nFällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen\nschuldig ist;\n\nb) hinsichtlich der im Falle II 1 verhängten Einzelstrafe und hinsichtlich der\nGesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\ngenannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\nin drei Fällen, wegen sexueller Nötigung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachrüge dagegen, daß das Landgericht im Falle II 1 eine\nfortgesetzte Tat angenommen hat; das Rechtsmittel ist begründet. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Sachrüge\nin vollem Umfang an; sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Fall II 1 der Urteilsgründe beanstandet die\nStaatsanwaltschaft zu Recht, daß das Landgericht eine fortgesetzte Vergewaltigung in Tateinheit mit fortgesetztem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen angenommen hat. Es erscheint\nschon zweifelhaft, ob nach der bisherigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs die getroffenen Feststellungen die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt hätten; doch\nbedarf diese Frage keiner weiteren Erörterung. Denn inzwischen hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs am 3. Mai 1994 (NStzZ 1994, 383) entschieden, daß\ndie Verbindung mehrerer Handlungen, die jede für sich einen\nStraftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung\nvoraussetzt, daß dies zur sachgerechten Umfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Daß\ndiese Voraussetzung für den Tatbestand des § 174 StGB fehlt,\nhat der Große Strafsenat in der genannten Entscheidung bereits ausgesprochen; für den Tatbestand des § 177 StGB kann\nnichts anderes gelten. § 177 StGB zählt nicht zu den De-\n\nliktstatbeständen, die in erster Linie auf die über den Einzelfall hinausreichende mehrfache Tatbestandsverwirklichung\nabzielen wie etwa S 223 b oder s 170 b StGB, bei denen eine\nrechtliche Zusammenfassung mehrere Taten geboten erscheinen\nkönnte (Großer Senat für Strafsachen aa0 S. 388). Vielmehr\nist jede Vergewaltigung ein in sich geschlossenes Geschehen,\ndessen Unrecht und Schuld nur als Einzeltat sachgerecht zu\nbeurteilen ist (vgl. Großer Senat für Strafsachen aaO\n\ns. 388). Für die Wertung ist auch von Bedeutung, daß S 177\nStGB mit der Willensfreiheit und dem Recht auf sexuelle\nSelbstbestimmung höchstpersönliche Rechtsgüter schützt.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch demgemäß dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen des unter II 1 der Urteilsgründe\nfestgestellten Sachverhalts der Vergewaltigung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen schuldig ist. Die einzelnen Vorfälle sind\nzeitlich, örtlich, nach Begehungsweise und Tatumständen in\nden Urteilsfeststellungen hinreichend konkretisiert (vgl.\nBGH, Urt. vom 29. Juni 1994 - 2 StR 250/94; Beschl. vom\n10. Mai 1994 - 5 StR 239/94). Die Taten geschahen in der\nzeit zwischen März/April 1991 bis Ende Juli 1991 stets an\nSamstagen im Badezimmer, während die Mutter des Mädchens\nnoch schlief; in allen Fällen wandte der Angeklagte in gleicher Weise Gewalt an. S 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung\ndes Schuldspruchs nicht entgegen, weil das Tatgeschehen so\nGegenstand der zugelassenen Anklage war.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung der\nim Falle II 1 verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe\nerforderlich.\n\n2. a) Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision\ninsbesondere gegen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang\nim Falle II 1. Doch ist er durch diese - wenn auch rechtsfehlerhafte - Beurteilung nicht beschwert; insbesondere werden, wie bereits zur Revision der Staatsanwaltschaft dargelegt, die Taten durch die getroffenen Feststellungen ausreichend individualisiert. Die Annahme, seine Stieftochter sei\ndem Angeklagten im Sinne des § 174 StGB anvertraut gewesen,\n1äßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nb) Gegen den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im\nFalle II 5 der Urteilsgründe ergeben sich Bedenken nicht\ndaraus, daß eine sexuelle Handlung im Sinne des § 178 StGB\neinen Angriff von einiger Erheblichkeit voraussetzt (S 184 c\nNr. 1 StGB). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\nSusanne HB längere Zeit an beiden Armen festgehalten,\ndabei oberhalb der Kleidung am Busen betastet, sie mehrfach\nins Gesicht geküßt und erst nach ca. 15 Minuten von ihr abgelassen und die Wohnungstür aufgesperrt. Bei diesem Tatgeschehen ist die Erheblichkeit der sexuellen Handlungen vom\nLandgericht im Ergebnis zu Recht bejaht worden. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, bestimmt sich nach\ndem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; lediglich unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGHR StGB $S 184 c Nr. 1\nErheblichkeit 4). In Anbetracht der Dauer und der Intensität\ndes Vorgehens des Angeklagten kann von einem lediglich belanglosen Vorgehen keine Rede sein.\n\nc) Schließlich unterliegt auch der Schuldspruch wegen\nBeleidigung im Falle II 6 keinen rechtlichen Bedenken. Zwar\nerlaubt die Neuregelung des Sexualstrafrechts durch das\n4. Gesetz zur Reform des Strafrechts (vom 23. November 1973\n- BGBl. I, 1725) nicht ohne weiteres, ein Verhalten, das den\nTatbestand eines Sexualdelikts mangels Erheblichkeit der\nTathandlung im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB nicht erfüllt,\nnach § 1§ 5 StGB zu ahnden (BGH NStZ 1986, 453). Vielmehr ist\nin solchen Fällen der Tatbestand der Beleidigung nur verwirklicht, wenn in dem - sexuellen - Verhalten des Täters\nnach den gesamten Umständen zugleich eine - von ihm gewollte\n- herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGHSt 36,\n145, 150). Das ist hier vom Landgericht im Ergebnis zu Recht\nbejaht worden. Der Angeklagte brachte mit seinen Übergriffen\nzum Ausdruck, er traue seiner l6jährigen Reitschülerin zu,\nmit ihm völlig unvermittelt sexuelle Handlungen vorzunehmen.\nEin solches Ansinnen war geeignet, das Junge Mädchen in seiner Ehre zu kränken.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-20/1-str-466-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-20/1-str-466-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.062638+00:00"}}