{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-15_1_StR_424_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-15","aktenzeichen":"1 StR 424/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 424/94\n\nvom\n\n15. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Harry WwW CE 7 Acus RO, seboren am\nWW SEE 19393 in CB Sa,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. September 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n1. Dezember 1993 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung\nvon Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall davon in\nTateinheit mit einer weiteren Mißhandlung von Schutzbefohlenen, und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf\nzwischen Verwandten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren neun Monaten verurteilt: im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte\n\n(III 1 a) zwischen 1988 und Januar 1991 Angelika Hau»\nan den Haaren eine Treppe hinaufgezogen, wobei er ihr\nbüschelweise Haare ausgerissen hat;\n\n(III 1 b) seine Zwillingstöchter, als diese etwa 1 Jahr alt\nwaren, so lange geschlagen, \"bis diese liegen blieben\";\n\n(III 2) seine Tochter Melanie in einer Nacht zwischen dem\n19. und 30. Januar 1992 mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr\ngezwungen.\n\nAlle Feststellungen zu den Taten selbst beruhen im\nwesentlichen (nur) auf der Aussage der Zeugin Melanie\nWe, der Tochter des Angeklagten aus erster Ehe.\n\nDer Angeklagte stützt seine Revision auf eine Reihe von\nVerfahrensrügen und auf die Sachrüge.\n\nII.\n\nZur Aufhebung des Urteils führt bereits eine Verfahrensrüge, der folgendes zugrunde liegt:\n\nDie Zeugin Melanie WE hatte behauptet, der Angeklagte habe einem 'Onkel Franz' die Brüste der Zeugin gezeigt (oder sie veranlaßt, selbst diesem Mann ihre Brüste zu\nzeigen) und dabei abwertende Bemerkungen über ihre Brustwarzen gemacht. Einen bestimmten 'Onkel Franz' hätte sie als\nAnwesenden ausgeschlossen, desgleichen eine zweite bestimmte\n\nPerson mit diesem Namen, nachdem der Antrag gestellt worden\nwar, diese Person als Zeugen für die Unrichtigkeit ihrer\nAussage zu hören.\n\nDaraufhin hat der Verteidiger des Angeklagten den Antrag gestellt, eine Reihe von Zeugen aus dem Verwandten- und\nBeschäftigungsumfeld des Angeklagten zum Beweis dafür zu\nvernehmen, \"daß es weder in der Verwandtschaft des Angeklagten noch in dessen Bekanntschaft oder aber an seiner Arbeitsstelle ... einen 'Onkel Franz' gab mit Ausnahme der\nbeiden genannten Personen\".\n\nDas Landgericht hat den Antrag abgelehnt, \"weil die Beweismittel ungeeignet (seien), die zum Beweisthema wiedergegebenen Äußerungen der Zeugin zu widerlegen\". Die Angaben\nder Zeugin Melanie WEB seien zum Ausschluß der Existenz eines weiteren \"Onkel Franz' durch Zeugen zu unbestimmt.\n\nMit dieser Begründung konnte der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden. \"Völlig ungeeignet\" im Sinne des § 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO ist ein Zeuge nur dann, wenn das Gericht\nohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, daß sich mit dem angebotenen Beweismittel das\nin dem Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt (st. Rspr.; vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. 8 244 Rdn. 58).\n\nEine Ungeeignetheit in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. Nachdem zwei identifizierbare \"Onkel Franz' als Zeugen des Vorfalles nicht in Betracht kamen, wäre die Aussage\n\nder Zeugin Melanie WERE doch in anderem Licht erschienen, wenn mehrere kundige Zeugen die Existenz eines weiteren\n'Onkel Franz' im Umfeld des Angeklagten ausgeschlossen hätten. Auch wenn diese Zeugen jeweils nur \"nach ihrer Kenntnis\" aussagen konnten, war damit unter Umständen doch ein\nGrad der Wahrscheinlichkeit zu erzielen, der geeignet hätte\nsein können, die Aussage der Zeugin Melanie WB in\ndiesem Punkt erheblich in Zweifel zu ziehen, was sich auf\ndie Beurteilung der Glaubwürdigkeit im übrigen auswirken\nkonnte.\n\nIII.\n\nFür das neue Verfahren weist der Senat auf folgendes\nhin:\n\n1. Auch die Zurückweisung des Hausarztes sowie des\nSchulrektors als ungeeignete Zeugen begegnet bei Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung Bedenken. Soweit den Ablehnungsbegründungen zu entnehmen sein sollte (so die Stellungnahme des Generalbundesanwalts), daß das Landgericht den Beweisbehauptungen keine Bedeutung beimessen möchte, wären\nhierzu zumindest bezüglich des Hausarztes weitere Ausführungen erforderlich gewesen.\n\n2. Unter Aufklärungsgesichtspunkten wäre bedenklich,\ndaß das Landgericht den Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Melanie WEB» am zweiten Verhandlungstag gehört und dann nach seiner Entlassung weitere sieben Tage -\n\nunter Anhörung sowohl dieser Zeugin als auch weiterer Zeugen\n- zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Melanie Wie verhandelt hat.\n\nDas gilt insbesondere, wenn das Landgericht - wie\nhier - der Zeugin Melanie Wi die Aussagen zu den Tatvorwürfen auch dann glauben will, falls sie unwahre einschlägige Beschuldigungen gegen weitere Personen erhoben haben sollte (Aussage LM) .\n\n3. Es könnte angesichts des durch eine Zusatzerklärung\ndes Sachverständigen Dr. TB zu Tage getretenen emotionalen Engagements dieses Sachverständigen Anlaß bestehen, im\nneuen Verfahren einen anderen Gutachter zur Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Melanie WEHEEEEEEB zu beauftragen.\n\n4. a) Das Landgericht meint, die Zeugin Melanie\nWe habe die Vergewaltigung \"im Kern immer gleich geschildert\", unterschiedliche Angaben zur Tatzeit könnten daher ihre Glaubwürdigkeit nicht erschüttern. Die Erwägung,\ndie Zeugin habe lediglich Schwierigkeiten mit der zeitlichen\nEinordnung, trifft nicht das Wesentliche der in den Urteilsgründen dargestellten Abweichungen: Die Zeugin hatte eine\ngenaue Tatzeit (29./30. Januar 1992) mehrfach in Bezug gesetzt. zu ihrem Auszug aus dem Elternhaus am 1. Februar 1992.\nSpäter hat sie diese Angabe zur Tatzeit - jeweils nach Vorhalt eines Alibis auf Seiten des Angeklagten - zweimal geändert.\n\nb) Wenn das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugin\n(auch) auf die \"Umstände der Aufdeckung\" stützt, muß es diese Umstände auch aufzeigen - hier also die Gründe, die nach\ndem Gespräch mit der Beauftragten des Frauennotdienstes zur\n\nErweiterung der Beschuldigung führten.\n\n5. Zum Fall III 1 a - Tatzeit zwischen 1988 und Januar\n\n1991 - wird nicht deutlich, daß Angelika zur Tatzeit\n\n\"Schutzbefohlene\" des Angeklagten war. Der Angeklagte hat\n\ndie Mutter des Mädchens am 1. September 1989 geheiratet.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-15/1-str-424-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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