{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-13_1_StR_457_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-13","aktenzeichen":"1 StR 457/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL.\n\n1 StR 457/94\n\nvom\n\n13. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBlerim E ii zus KEEB, Seboren am\n®. EEE 1971 in ZU (Kom) ,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 13. September 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n19. April 1994 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen Urkundenfälschung und\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg, da ein\nRechtsfehler nicht vorliegt.\n\nDas gilt auch für die von der Revision ausdrücklich beanstandete Versuchsmilderung nach den SS 23 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB.\n\nDie Revision stützt sich hier im wesentlichen darauf,\ndaß das Landgericht zu Unrecht von einem unbeendeten Versuch\nausgegangen und daher zu der sich regelmäßig daran anschließBenden Strafrahmenmilderung gekommen sei. Der Senat weist\n\njedoch erneut darauf hin, daß die Strafrahmenverschiebung\n‚nicht von der Frage abhängt, ob der Versuch beendet, unbeendet oder fehlgeschlagen ist (vgl. BGH StV 1991, 105). Vielmehr kommt bei der Entscheidung besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu - also der Nähe der\nTatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs, der aufgewandten kriminellen Energie (BGHR StGB S§ 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 9; st. Rspr.). Diese Umstände stehen\nnicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der für die Frage\ndes strafbefreienden Rücktritts bedeutsamen rechtlichen Einordnung des Versuchsstadiunms.\n\nDie auf dieser Basis vom Landgericht vorgenommene Beurteilung der Tatumstände ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-13/1-str-457-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-13/1-str-457-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.968502+00:00"}}