{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-08_1_StR_519_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-08","aktenzeichen":"1 StR 519/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 519/94\n\nvom\n\n8. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAli. DE zus NEE, geboren arı Ge 1970\nin BOB (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n8. September 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten BEER wird\ndas Urteil des ‘Landgerichts Kempten vom\n\n9, Mai 1994, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n\"Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer. Menge zur Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision macht der Angeklagte vor allem geltend, das Landgericht habe in seiner Beweiswürdigung das Aussageverhalten des einzigen Belastungszeugen, der überdies in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und \"zudem in den\nGenuß des 5 31 BtMG\" gekommen sei, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.\n\nSeine Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des\nAngeklagten hat das Lanägericht wie folgt begründet:\n\n\"BEE läßt sich dahingehend ein, daß er nit Öl und\nAU nach Le Jefahren sei, um dort Arbeit zu\n\nsuchen. Von Heroin habe er nichts gewußt.\n\nDaß dies eine Schutzbehauptung ist, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der. Angaben des Mitbeteiligten\nABM bei der Polizei fest, wo er am 03.03.1993 gegenüber KOM Schi angab, das Heroin stamme insgesamt von a 3 Dies hat der vernommene Zeuge KOM\nSchaue den Gericht bestätigt. Da aber Ög am\n15.07.1993, wie der Zeuge Schaiiiiiik ausgesagt hat, bei\nder Polizei bekundet hat, Ag habe zu ihm gesagt,\n\n1 kg Heroin stamme von BEE und eines von ihm selbst,\ngeht die Kammer zugunsten des Angeklagten von dieser\nTeilung aus. Dafür spricht auch, daß. 2 getrennte Mengen\nvon je ca. 1 kg Heroin mit völlig unterschiedlichen\nKonzentrationen an Heroinhydrochlorid (13,2 und 20,9 %)\nsichergestellt wurden. Diese weisen auf unterschiedliche Herkunft hin.\"\n\nDies genügt nicht den Anforderungen, die in einem Fall\n\nder vorliegenden Art an die tatrichterliche Beweiswürdigung\n\nzu stellen sind. Nach den Ausführungen des Landgerichts hat\n\nes die Einlassung des Angeklagten allein auf Grund der früheren Angaben des Tatbeteiligten Age als widerlegt angesehen. Den Bekundungen des Mitbeteiligten ÖMB hat es insoweit keine entscheidende Bedeutung beigemessen; auch die unterschiedliche Qualität des sichergestellten Heroins gibt\nfür die Täterschaft des Angeklagten BB nichts her.\n\n4\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe in einem Fall, in dem - wie\nhier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben\nschenkt, erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände,\ndie die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt\nund in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO S 261\nBeweiswürdigung 1; zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1993\n- 1 StR 547/93). Daran fehlt es hier. .\n\nDie Ausführungen des Landgerichts lassen jegliche würdigung der Aussage des Belastungszeugen Ag vermissen.\nDas Gericht hat sich weder mit der Entstehungsgeschichte der\nAussage noch mit der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen\nauseinandergesetzt. Es hat nicht mitgeteilt, weshalb es\nAB nicht selbst in der Hauptverhandlung vernommen hat\nund wie der als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte die Glaubwürdigkeit des Aggiik beurteilt hat. Zu einer sorgfältigen\nPrüfung. hätte hier um so mehr deshalb Anlaß bestanden, als\nAgsu selbst in die Tat verwickelt war,\" daher möglicherweise - worauf die Revision zu Recht hinweist - den Angeklagten fälschlich belastet hat, um seinerseits Strafmilderung nach § 31 BtMG zu erlangen und sich selbst auf Kosten\n“ des Angeklagten zu entlasten. Es kommt hinzu, daß die Angaben des Tatbeteiligten Om eher gegen als für die Glaubwür-.\ndigkeit des An sprechen; ihm gegenüber hatte Adme\nnämlich erklärt, das Heroin stamme nur zum Teil (1 kg) von\nBEER, während er bei der Polizei noch die gesamte Menge\n(2 kg) dem Angeklagten angelastet hatte. Unerwähnt bleibt\n- schließlich auch, ob und ggf. was die übrigen Tatbeteiligten\nCU und KEE zur Rolle des Angeklagten ausgesagt ha-\n\nben. Von Bedeutung war überdies der Umstand, daß der Angeklagte - im Gegensatz zu den anderen Beteiligten - bei der\nÜbergabe des Heroins an den Käufer in Li nicht anwesend\nwar, sondern sich in einem Ort namens Le, dessen\ngeographische Lage allerdings nicht mitgeteilt wird, aufhielt.\n\nNach allem kann das Urteil, soweit es den Angeklagten\nBEN betrifft, keinen Bestand haben.\n\nGribbohm Sn Ulsamer Maul\n\nGranderath . Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-08/1-str-519-94","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-08/1-str-519-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.880776+00:00"}}