{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-08_1_StR_365_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-08","aktenzeichen":"1 StR 365/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 365/94\n\n8. September 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ayhan A > aus NEE. geboren am MR. GENE\n1968 in Tem (TEE) ,\n\n2. Ismail B > Aaus ME. seboren am bb. in\n1970 in Are (TEE) ,\n\nwegen zu 1.) Raubes u. a.\n\nzu 2.) schweren Raubes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 8. September 1994 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten AB segen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n28. Januar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\nJedoch wird der Schuldspruch in Nr. I. 3. der\nUrteilsformel dahin klargestellt, daß der Angeklagte AUMB schuldig ist des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge und des Raubes in Tateinheit\nmit zwei tateinheitlich begangenen Fällen der\ngefährlichen Körperverletzung.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten BB wird\ndas vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten\nBEWEB, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Der Angeklagte Alb trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten AGB wegen \"unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit in nicht geringer Menge sowie des Raubes in Mittäterschaft und zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung\" (Nr. I. 3. der Urteilsformel) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten BB wegen \"schweren Raubes und zweier Vergehen\nder gefährlichen Körperverletzung\" (Nr. I. 4. der Urteilsformel) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Ferner wurde dem Angeklagten AB\ndie Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine\nSperrfrist von vier Jahren festgesetzt. Die Revisionen der\nAngeklagten wenden sich jeweils mit der Sachbeschwerde gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nAU hat im Ergebnis keinen Erfolg; die Revision des Angeklagten Bee führt zur Aufhebung seiner Verurteilung.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Aa ist unbegründet.\n\n1. Das Rechtsmittel ist, wie der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift vom 13. Juni 1994 zutreffend dargelegt hat, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.\nDie gleichwohl nachträglich gegen den Schuldspruch vorgebrachten Beanstandungen sind daher unbeachtlich. Doch bedurfte die unverständliche Formulierung des Schuldspruchs\nin Nr. I. 3. der Urteilsformel der Klarstellung, die der\n\nSenat entsprechend der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen vorgenommen hat.\n\n2. Zum Rechtsfolgenausspruch hat die Nachprüfung des\nUrteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nAZUEEEEB nicht ergeben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Bew hat Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes wird durch\ndie bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\nTäter und damit auch Mittäter eines Raubes kann nur\nsein, wer selbst Zueignungsabsicht hat (BGHR StGB § 25\nAbs. 2 Mittäter 15). Die Revision beanstandet mit Recht,\ndaß die bisherigen Feststellungen die für eine Verurteilung\nals Mittäter des Raubes erforderliche Absicht des Angeklagten Bee, die von ihm und den anderen Tatbeteiligten während des Raubgeschehens weggenommenen Gegenstände sich\nselbst zuzueignen, nicht belegen. Nach Auffassung des Landgerichts wurde der Angeklagte BB neben den anderen Tatbeteiligten nur als einer der \"Geldeintreiber\" tätig, die\ndem Angeklagten Ale zur Befriedigung seiner vermeintlichen Forderung über 6.000 DM aus Heroingeschäften verhelfen\nwollten. Zwar findet sich im Urteil die Formulierung \"da\nbeide ein materielles Interesse an der Einholung der Schulden hatten\", doch fehlt es an konkreten Feststellungen dazu, worin dieses materielle Interesse - auch - des Angeklagten Bw bestanden haben sollte.\n\nDaß andere Tatgenossen eines Angeklagten von Zueignungsabsicht geleitet werden, genügt nicht. Hat der Tatbeteiligte eine solche Absicht nicht, so ist es bedeutungslos, ob sein Tatbeitrag nach allgemeinen Abgrenzungskriterien als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten wären\n(BGHR aaO m.w.N.). Deshalb bedarf die Sache der näheren\nPrüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Es\nerscheint nicht ausgeschlossen, daß dieser Feststellungen\ntreffen kann, die eine Zueignungsabsicht des Angeklagten\nBEEEB belegen.\n\n2. Zwar weist der Schuldspruch \"wegen zweier Vergehen\nder gefährlichen Körperverletzung\" an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch besteht\n- entgegen der Formulierung des Schuldspruchs in Nr. I. 4.\nder Urteilsformel - insoweit, wie das Landgericht in den\nUrteilsgründen zutreffend angenommen hat, Tateinheit auch\n\nmit dem Raubdelikt. Daher zieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Raubes die Aufhebung der gesamten\nVerurteilung des Angeklagten BB nach sich.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-08/1-str-365-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-08/1-str-365-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.861300+00:00"}}