{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-08_1_StR_269_94_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-08","aktenzeichen":"1 StR 269/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 269/94\n\nvom\n\n8. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRomano D N aus IB, seboren am EB. il 1961\nin Tune ,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 1 a auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 8. September 1994 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n6. Juli 1993, soweit es den Angeklagten\nKW betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß in den\nFällen 6, 8 und 9 der Urteilsgründe Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat jeweils tateinheitlich mit Beihilfe zum versuchten Betrug zusammentrifft;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im\nStrafausspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. In den Fällen 6, 8 und 9 der Urteilsgründe besteht\nwegen der Identität des jeweiligen Tatbeitrags zwischen der\nBeihilfe zum Vortäuschen einer Straftat und der Beihilfe zum\nBetrug nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Die entgegenstehende Fassung des Urteilstenors beruht ersichtlich auf\neinem Versehen. Das ergibt sich auch daraus, daß das Landgericht in diesen Fällen jeweils nur eine Strafe ausgesprochen\nhat.\n\n2. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht\ndie Verneinung eines minder schweren Falles nach $S 53 Abs. 1\nSatz 2 WaffG wesentlich auf die Erwägung gestützt, \"daß von\nden Waffen eine große potentielle Gefahr ausgeht\" (UA\nSs. 79). Da die waffen, um die es hier ging (eine halbautomatische Selbstladepistole, Pistolenteile, weitere Schußwaffenteile sowie 101 Patronen), selbst nicht außergewöhnlich\ngefährlich waren, verstößt diese Erwägung gegen § 46 Abs. 3\nStGB, denn die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte\nallgemeine Gefährlichkeit von Waffen ist bereits Grund der\nStrafbestimmungen des Waffengesetzes. Die in diesem Falle\nverhängte Einzelstrafe kann damit keinen Bestand haben; infolgedessen war auch die Gesamtstrafe aufzuheben. Die weiteren Einzelstrafen sind davon nicht berührt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-08/1-str-269-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-08/1-str-269-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.821058+00:00"}}