{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-08_1_StR_269_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-08","aktenzeichen":"1 StR 269/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 269/94\n\nvom\n\n8. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAngelika H 6 En zus 7 einen - SE.\ngeboren am @. WER 1942 in Va,\n\nPeter H 6 HE |. on -: CE,\ngeboren am @. Em 1939 in vum,\n\nwegen versuchten Betrugs u.a.\n\nDer 1.\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ntember 1994 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n6. Juli 1993, soweit es diese Angeklagten\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nSep-\n\nDie Verurteilung der Eheleute HOEEEEEB wesen versuchten Betrugs und Vortäuschens einer Straftat hat keinen\n\nBestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht\n\nfrei von Rechtsfehlern ist.\n\nDie Angeklagte Angelika HOEEEEEEIEB hat sich dahin\n\neingelassen, sie habe Gino Ja den Pkw ohne Wissen ihres\nMannes geliehen, aber gemeint, der Wagen sei JB yestoh-\n\nlen worden, während JB ihn eigenmächtig unterschlagen\nhabe. Der Angeklagte Peter HOW hat sich dahin eingelassen, er habe weder etwas davon gewußt, daß seine Frau\nICE den Pkw geliehen noch daß JR ihn unterschlagen\n\nhabe. Das Landgericht hält beide Einlassungen im wesentlichen mit der Begründung für widerlegt, daß der Angeklagte\nPeter HOME am 4. April 1992, als der Wagen nach L@-\nGEB gebracht wurde, zu Hause in Me Sm Sewesen\nsei und deshalb seine Frau das Fahrzeug nur mit seinem Einverständnis habe weggeben können.\n\nDas Landgericht hat ersichtlich angenommen, aus dem\nrechtsfehlerfrei erwiesenen Umstand, daß die Angeklagten dem\nMitangeklagten JB den wagen einverständlich überlassen\nhaben, dieses aber jetzt abstreiten, folge ohne weiteres,\ndaß sie von Anfang an einen Betrug gegenüber der Versicherung geplant und von der Verschiebung des Wagens gewußt hätten. Das versteht sich indes nicht von selbst, sondern hätte\nnäher erörtert werden müssen, zumal das Landgericht ein Tatmotiv nicht festgestellt und es nur für nicht ausgeschlossen\nerachtet hat, Peter HÖEEEEEB habe den Pkw nicht mehr haben und eine Preisdifferenz durch die Geltendmachung eines\nAnspruchs gegen die Versicherung ausgleichen wollen (UA\nS. 63). Das Landgericht hätte insbesondere mögliche Gründe\nerörtern müssen, welche die unrichtige Einlassung, Peter\nHGB habe von der Überlassung des Fahrzeugs an\nIE nichts gewußt, verständlich machen könnten, auch wenn\ndie beiden Angeklagten bei der Geltendmachung des Anspruchs\ngegen die Versicherung geglaubt haben sollten, der Wagen sei\nID gestohlen worden. Diese Einlassung kann z.B. damit\nzusammenhängen, daß die Angeklagten bei der Diebstahlsanzeige und Schadensmeldung - fälschlich (vgl. Stiefel-Hofmann,\nKraftfahrtversicherung 15. Aufl. § 12 AKB Rdn. 39) - angenommen haben, die einverständliche Überlassung an J> erschwere die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs aus\n\nder Kaskoversicherung oder schließe ihn gar aus. Zu bedenken\ngewesen wäre insoweit auch, daß es für einen geplanten Betrug nicht erforderlich gewesen wäre vorzubringen, die Übergabe des Fahrzeugs sei gegen den Willen und ohne Wissen des\nAngeklagten Peter HOCEEEEEEB erfolgt. Vielmehr war dieses\nleicht zu widerlegende und auch tatsächlich widerlegte, weil\nmit den tatsächlichen Abläufen nicht übereinstimmende Aussageverhalten geeignet, gegen die Angeklagten Verdacht hervorzurufen und so die Geltendmachung des Anspruchs zu gefährden.\n\nInsgesamt kann der Senat daher nicht ausschließen, daß\ndie Erörterung dieser Fragen durch das Tatgericht zu einem\nanderen Ergebnis geführt hätte.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Entziehung der Fahrerlaubnis bezüglich der Angeklagten HOEEEEEEEEB in den bisher getroffenen Feststellungen\nkeine Stütze findet. Die Tat ist von den Angeklagten weder\nim Zusammenhang mit dem Fahren eines Kraftfahrzeugs noch unter Verletzung ihrer Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen worden. Die Angeklagten haben weder das Fahrzeug tatbezogen gefahren, noch zählt die Wahrung der Interessen der\n\nKaskoversicherung zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers (vgl. BGHSt 22, 328, 329; BayObLG VRS 69, 281, 282).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-08/1-str-269-94-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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