{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-08_1_StR_169_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-08","aktenzeichen":"1 StR 169/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 169/94\n\nvom\n\n8. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Eduard K ED 2 A„cus AB. dort geboren am\n®. m 1935,\n\n2. Dr. Yehl Jochen Wendelin Silvan R EB aus\nCoD. seboren am @. WB 1936 in va.\n\nwegen zu 1. Beihilfe zum Bankrott\n\nzu 2. Bankrotts\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu II. 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 1994 gemäß 5 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ka\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 20. Juli 1993, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten\nDr. REEEB wird das vorgenannte Urteil,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er wegen Bankrotts im Tatkomplex\n\"Beiseiteschaffen eines Ankaufsrechts\nan einem Grundstück\" verurteilt worden\n\nist,\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. REED wegen\nBankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten KW wesen Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen zu\neiner Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 300 DM verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihrer jeweils auf die Sachbeschwerde - der Angeklagte Dr. Ri»\nauch auf mehrere Verfahrensrügen - gestützten Revision. Das\nRechtsmittel des Angeklagten KÜER hat in vollem Umfang,\ndasjenige des Angeklagten Dr. RER hat teilweise Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten Dr. RE\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des 8 349\nAbs. 2 StPO, soweit Verfahrensrügen vorgebracht wurden und\nmit der Sachrüge der Schuldspruch wegen Bankrotts im ersten\nTatkomplex (\"Beiseiteschaffen des Girokontos bzw. der darauf\neingehenden Zahlungen\") angegriffen wird.\n\n2. Doch tragen die bisherigen Feststellungen zum zweiten Tatkomplex \"Beiseiteschaffen eines Ankaufsrechts an einem Grundstück\" den Schuldspruch wegen Bankrotts nicht.\n\nEin derartiges Recht kann nur dann taugliches Tatobjekt\nim Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein, wenn es sich um\neinen Bestandteil des Vermögens des Angeklagten handelt, der\nim Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehört. Gemäß\n\n§ 1 Abs. 1 KO umfaßt das Konkursverfahren das gesamte, einer\nzwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse). Einer Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Vorschrift unterliegen nicht unpfändbare Gegenstände.\nUnpfändbar ist gemäß 5 851 Abs. 2 ZPO ein nach SS 413, 399\nBGB nicht übertragbares Recht. Es kommt daher entscheidend\ndarauf an, ob das hier fragliche Ankaufsrecht an einem\nGrundstück übertragbar war oder nicht. Ein derartiges Ankaufsrecht ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Wirtschaftlich ist es sowohl mit dem Wiederkaufsrecht als auch\nmit dem Vorkaufsrecht verwandt (vgl. Westermann in Münchener\nKommentar zum BGB, 2. Aufl. §§ 504 Rdn. 5). Die Beschränkung\nin der Übertragbarkeit, wie sie für das Vorkaufsrecht in\n\n§ 514 BGB vorgesehen ist, gilt hier nicht (BGH, WM 1991,\n642, 643). Vielmehr muß durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden, ob die Übertragbarkeit, die die Regel darstellt, abbedungen worden ist (vgl. Westermann aa0). Hierbei\nsind der Parteiwille und die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Das Landgericht hat sich mit dieser Frage nicht\nin hinreichender Weise auseinandergesetzt. Es wendet vielmehr die Regeln über den Wiederkauf entsprechend an, ohne\ndie Umstände des Einzelfalles ausreichend festzustellen und\nzu prüfen. Nach den Urteilsgründen war die Vereinbarung des\nAnkaufsrechtes Bestandteil eines Vertragswerkes, in dem der\nAngeklagte Dr. re und seine Ehefrau das benachbarte\nGrundstück pachteten; für den Fall der Ausübung des Ankaufsrechtes war die Anrechnung der bereits geleisteten Pachtzahlungen vereinbart. Mit alldem befaßt sich das Urteil nicht.\nDie Strafkammer hätte nähere Feststellungen zu dem Vertragswerk, in dem das Ankaufsrecht zugunsten beider Eheleute\n\nDr. ROEERB semeinsam begründet wurde, treffen und prüfen\nmüssen, ob es dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragsparteien entsprach, daß das Ankaufsrecht, soweit es dem Angeklagten Dr. RB zustand, übertragbar sein sollte. Hierzu bedarf es der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen\nTatrichter.\n\n3. Da der Schuldspruch wegen Bankrotts in einem der\nbeiden Fälle keinen Bestand hat, unterliegt auch die Gesamtstrafe ohne weiteres der Aufhebung. Doch kann auch die im\nersten Tatkomplex verhängte Einzelstrafe nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat einen Verbotsirrtum bei dem Angeklagten Dr. RÜEB nicht ausgeschlossen, sondern lediglich\ndargelegt, daß ein solcher, falls er vorlag, vermeidbar gewesen sei. Die Prüfung der Frage, ob deswegen gemäß SS 17\nSatz 2, 49 Abs. 1 StGB der Strafrahmen zu mildern\nist, durfte daher nicht unterbleiben. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafe auch im ersten Tatkomplex bei Milderung des Strafrahmens niedriger ausgefallen wäre.\n\nII. Die Revision des Angeklagten KB hat in vollem\nUmfange Erfolg. j\n\n1. Soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe zum Bankrott\nauch im zweiten Tatkomplex (Beiseiteschaffen des Ankaufsrechts durch den Angeklagten Dr. REP) verurteilt worden\nist, unterliegt das Urteil ohne weiteres der Aufhebung schon\ndeswegen, weil insoweit die Verurteilung des Haupttäters\nkeinen Bestand hat.\n\n2. Zwar weist die Verurteilung des Angeklagten\n\nDr. REED - als Haupttäter - wegen Bankrotts im ersten Tatkomplex keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten\nauf; insoweit ist auch die Verurteilung des Angeklagten\nKR wegen Beihilfe zum Bankrott an sich rechtlich nicht\nzu beanstanden. Gleichwohl kann der Schuldspruch bei ihm\nnicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat Tatmehrheit zwischen beiden Beihilfehandlungen des Angeklagten KWEEB angenommen. Eine Begründung hierzu fehlt. Der Tatbeitrag des Angeklagten KB vcstand darin, daß er nicht nur das Kreditengagement der Sparkasse genehmigte, sondern dieses anbahnte und die wesentlichen Bedingungen, darunter insbesondere die strafbare Art\nder Durchführung anordnete. während beim Angeklagten\nDr. REED sie Tatausführung zeitlich und örtlich auseinanderfiel und daher Tatmehrheit rechtlich nicht zu beanstanden\ngewesen wäre, lag beim Angeklagten KEEB nur eine Handlung\nvor, durch die er beide Einzeltaten des Angeklagten Dr. R®-\nEB förderte. Fördert aber ein Gehilfe durch nur eine Handlung mehrere Taten eines anderen, so liegt bei ihm Tateinheit vor (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl.\n$S 27 Rdn. 36, RGSt 56, 328).\n\n3. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu\nbeachten haben, daß hier eine doppelte Strafrahmenmilderung\nin Betracht kommt, nämlich sowohl gemäß § 27 Abs. 2 StGB\ni.v.m. 8 49 Abs. 1 StGB als auch nach &S 28 Abs. 1 StGB\ni.V.m. 3 49 Abs. 1 StGB.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-08/1-str-169-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-08/1-str-169-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.797147+00:00"}}