{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-06_1_StR_452_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-06","aktenzeichen":"1 StR 452/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 452/94\n\nvom\n\n6. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin Mm Acaus VOEREEEEEE, geboren am MB. ip 1938\nin Um (X) ,\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffenrecht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n12. April 1994 im Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die neuen Einzelstrafaussprüche in den Fällen A II 2 und 4 des landgerichtlichen Urteils vom 26. April 1993 richtet (vgl. dazu Urteil und Beschluß des Senats vom 21. Dezember 1993 - 1 StR 712/93).\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, die Gesamtstrafenbildung des erneuten Urteils.\n\nDie mit Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt vom\n3. April 1992 abgeurteilte Tat ist im Dezember 1985 begangen\nworden, hätte also schon Gegenstand des früheren Urteils des\nLandgerichts Darmstadt vom 9. Februar 1987 sein können. Diese - noch nicht erledigte - Verurteilung entfaltete Zäsurwirkung mit der Folge, daß für die vier jetzt abgeurteilten\nTaten, die der Angeklagte sämtlich nach dem 9. Februar 1987\nbegangen hat, eine selbständige Gesamtstrafe festgesetzt\nwerden mußte (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl.\n§ 55 Rdn. 15; Vogler in LK 10. Aufl. 8 55 Rdn. 12, 14; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 55 Rdn. 5). Das hat die Strafkammer verkannt. Sie durfte nicht, wie es geschehen ist, unter Auflösung der vom Landgericht Darmstadt am 3. April 1992\nnachträglich gebildeten Gesamtstrafe aus der damals verhängten Freiheitsstrafe (von einem Jahr) und den Einzelstrafen\nin den Fällen A II 1 bis 3 des landgerichtlichen Urteils vom\n26. April 1993 eine Gesamtfreiheitsstrafe (von drei Jahren)\nbilden und die im Fall A II 4 dieses Urteils festgesetzte\nFreiheitsstrafe (von zwei Jahren und sechs Monaten) gesondert verhängen.\n\nDurch die im angefochtenen Urteil vorgenommene Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte möglicherweise beschwert.\n\nEs verbleibt daher bei der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren, die das Landgericht Darmstadt am 3. April 1992\n(bei Strafaussetzung zur Bewährung) verhängt hat, und es ist\nfür alle im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten auf\neine Gesamtstrafe zu erkennen (58 53 und 54 StGB).\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-06/1-str-452-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-06/1-str-452-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.576298+00:00"}}