{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-06_1_StR_425_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-06","aktenzeichen":"1 StR 425/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nURTEIL\n1 StR 425/94\n\nvom\n\n6. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHubertus H EB aus CB. dort geboren am M. ik\n1959,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. September 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zu:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin a»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Coburg vom\n\n16. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nBrandstiftung (mit Todesfolge) in Tateinheit mit sechs\nrechtlich zusammentreffenden fahrlässigen Körperverletzungen\nzu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf die\nSachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte nur wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Urteil enthält Lücken in den Feststellungen und\nleidet an durchgreifenden Darlegungs- und Erörterungsmängeln\nzum subjektiven Tatbestand, so daß vorsätzliche (schwere\n\noder besonders schwere) Brandstiftung nicht rechtsfehlerfrei\nausgeschlossen ist.\n\nNach den Feststellungen standen an brandgefährdeter\nStelle im Hausflur eine graue und eine grüne Kunststoffmülltonne nebeneinander. Der Brand entstand dadurch, daß der Angeklagte seine brennende Zigarette in die grüne Mülltonne\nwarf, deren Inhalt sich alsbald entzündete, worauf die Flammen auf die nur ca. 20 bis 30 cm entfernte hölzerne Wandverkleidung übergriffen und schließlich im wesentlichen das gesamte Anwesen erfaßten, wodurch der Tod eines Bewohners und\ndie Körperverletzung von sechs weiteren Menschen herbeigeführt worden ist. Die Revision beanstandet mit Recht, daß\nsich das Urteil nicht dazu äußert, weshalb der Angeklagte\nnicht etwa die graue, sondern die grüne Kunststoffmülltonne\ndafür auswählte, um der Wirtin der Gaststätte \"eins auszuwischen\". Feststellungen dazu, für welche Müllarten die beiden\nverschiedenfarbigen Kunststoffmülltonnen jeweils bestimmt\nwaren und wie ihr Inhalt zur Tatzeit beschaffen war, fehlen.\nDer Angeklagte war mit den Gegebenheiten am Tatort und \"als\nFeuerwehrmann mit der Gefährlichkeit im Umgang mit Feuer\nvertraut\". Offen ist aber geblieben, ob ihm auch die verschiedene Zweckbestimmung der grünen und grauen Kunststoffmülltonnen und deren jeweiliger Inhalt zur Tatzeit bekannt\nwaren. Sollte die grüne Tonne einen leicht entflammbaren Inhalt gehabt und sollte der Angeklagte dies gewußt haben, so\nhätte sich das Landgericht auch unter diesem Aspekt mit der\nFrage des bedingten Brandstiftungsvorsatzes auseinandersetzen müssen. Unter den festgestellten Umständen lag nahe, daß\ndas Feuer auf das Gebäude übergreifen konnte, wenn die Mülltonne in Brand geriet.\n\nDas Motiv des Angeklagten, der Wirtin \"eins auszuwischen\", sie \"ausräuchern\" zu wollen, steht der Annahme bedingt vorsätzlicher Brandstiftung jedenfalls nicht entgegen.\n\nHiernach bedarf die Sache der näheren Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird sich mit\nHilfe eines Sachverständigen über die Brandentwicklung in\neiner geschlossenen Kunststofftonne kundig machen müssen.\n\nGribbohm Ulsamer . Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-06/1-str-425-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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