{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-02_1_StR_429_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-02","aktenzeichen":"1 StR 429/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 429/94\n\n} r\n\nBE\nms vom\n\n2. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDragolub Mi EEE Acaus Te am ME, geboren am\n@. SER 1927 in VOR SCHE (MS), Zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n2. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 22. Dezember 1993 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, we-\n\ngen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun\nFällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie einen Geldbetrag von 6.810 DM für verfallen erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der\nVerurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des Strafausspruchs.\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der\nAngeklagte für seine drogensüchtige Freundin Heroin kaufen\nund begab sich deshalb zu Drogenhändlern in das Zimmer eines\nHotels. Als er hörte, daß die Polizei im Hause war, die eine\nDurchsuchungsaktion plante, ergriff er noch vor Abschluß der\nKaufverhandlungen die auf dem Tisch liegenden Beutel mit\n15,17 g Heroinzubereitung (1,56 g Heroinhydrochlorid), von\nder er einen Teil erwerben wollte, und versteckte sie in einem Blumenkübel. Er wollte das Heroin dem Zugriff der Polizei entziehen.\n\nDie Bewertung dieses Geschehens als unerlaubter Besitz\nvon Betäubungsmitteln hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\nBesitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein\ntatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist,\nsich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache\n\nzu erhalten (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1992 - 5 StR\n592/92). Eine nur kurze Hilfstätigkeit, die ohne Herrschaftswillen geleistet wird, ist kein Besitz in diesem Sinne (BGHSt 26, 117).\n\nDiese Voraussetzungen liegen nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Dadurch, daß der Angeklagte das Heroin, das sich noch im Besitz der Verkäufer\nbefand, in deren Anwesenheit vor der Polizei versteckte, hat\ner keine tatsächliche Herrschaft über das Rauschgift erlangt.\n\n2. a) Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\nDie Gesamtstrafe war schon deshalb aufzuheben, weil die\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln verhängte Einzelstrafe\nvon zwei Jahren entfällt.\n\nb) Im übrigen fällt die nach den Umständen sehr hohe\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (Handeltreiben mit\ninsgesamt etwa 130 g Heroingemisch bei einem Heroinhydrochloridanteil von etwa 8 g) aus dem Rahmen der dem Senat bekannten Strafzumessungspraxis deutlich heraus (vgl. auch\nBGHR StGB S 46 Abs. 1 - Strafhöhe 6, 7; Beurteilungsrahmen\n11).\n\nDas Landgericht hat zwar den zeitlichen und sachlichen\nZusammenhang zwischen den einzelnen Taten bei der Gesamtstrafenbildung erwähnt. Es ist jedoch zu besorgen, daß es\ndabei verkannt hat, daß im Vordergrund der Gesamtstrafenbil-\n\ndung nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten sowie die\nFrage zu stehen hat, welche Auswirkungen die Strafe auf das\nLeben des Angeklagten haben wird (vgl. auch BGHR StGB S 54\nAbs. 1 Bemessung 5; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1993 - 5 StR\n274/93 - und vom 21. Oktober 1992 - 5 StR 465/92 - sowie Urteil vom 11. Februar 1992 - 5 StR 607/91).\n\nTrotz der Vielzahl der Fälle war es nicht geboten, die\nohnehin hohe Einsatzstrafe von vier Jahren derart zu erhöhen.\n\nc) Es ist nicht auszuschließen, daß der bei der Gesamtstrafenbildung angelegte Maßstab, der zu einer unvertretbar\nhohen Strafe geführt hat, auch die Einzelstrafen beeinflußt\nhat. Der Senat hat den gesamten Strafausspruch aus diesem\nGrunde und deshalb aufgehoben, um dem neu entscheidenden\nTatrichter Gelegenheit zu einer ausgewogenen, aufeinander\nabgestimmten und angemessenen Neubestimmung der Einzelstrafen zu geben.\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-02/1-str-429-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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