{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-09-01_1_StR_468_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-09-01","aktenzeichen":"1 StR 468/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 468/94\n\nvom\n\n1. September 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert Pius DB aus KB, dort geboren am\nZu. GEB 1954,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1994\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n21. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung früher\nverhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten sowie wegen eines weiteren Betrugs\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg,\nsoweit er wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist.\n\nDieser Verurteilung liegt im wesentlichen folgendes zugrunde: Der Angeklagte wollte ein seinen Eltern gehörendes\nGrundstück bebauen. Er wußte, \"daß weder seine Eltern\nnoch er selbst ein Darlehen von irgendeiner Sparkasse oder\nBank unabhängig von vorhandenen Sicherheiten erhalten würden\". Unter Verwendung einer Reihe von ihm gefälschter Urkunden veranlaßte er daher zwei Kreditinstitute, scheinbar\nmit seiner Ehefrau Darlehensverträge abzuschließen und die\nDarlehenssummen (230.000 DM und 240.000 DM) scheinbar an\nseine Ehefrau, in Wahrheit an ihn auszuzahlen. Seine Ehefrau\nwußte von alledem nichts. Die erforderlichen Unterschriften\nseiner Ehefrau hat er gefälscht.\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch\nwegen Betrugs nicht:\n\nBetrug ist kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit und\ndas Vertrauen im Geschäftsverkehr, sondern eine Vermögensstraftat. Nicht die Täuschung an und für sich, sondern die\nvermögensschädigende Täuschung ist strafbar (BGHSt 16, 220,\n221 m.w.Nachw.). Die \"irrige Annahme, Helga DEE sei die\nDarlehensnehmerin\", reicht daher zur Begründung eines Betrugsvorwurfs nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die\nDarlehensgeber durch den Vertragsabschluß einen Vermögensschaden erlitten haben (BGH aaO m.w.Nachw.).\n\nDaß dies hier der Fall gewesen sei, ergeben die bisherigen Feststellungen nicht. An einem Vermögensschaden fehlt\nes, wenn der Gläubiger über Sicherheiten verfügt, die den\nKreditbetrag voll decken und die er ohne finanziellen und\nzeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit\nrealisieren kann (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. 8 263\nRän. 216 m.w.Nachw.), wobei hinsichtlich der Bonität der Sicherheiten auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen ist (vgl. Lackner aaO Rdn. 220).\n\nDaß diese Voraussetzungen hier vorliegen, erscheint\ninsbesondere hinsichtlich des Darlehens über 230.000 DM möglich. Entsprechend einer Vereinbarung in dem Darlehensvertrag ließ die Mutter des Angeklagten eine Grundschuld auf\nein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das ihr gehörte,\nzugunsten der Gläubigerin eintragen. Als das Grundstück versteigert wurde, wurden die Forderungen der Gläubigerin \"in\nvollem Umfang erfüllt\".\n\nAllerdings waren der Gläubigerin als weitere Sicherheiten Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der Ehefrau des\nAngeklagten eröffnet, die ins Leere gingen, weil die entsprechenden Erklärungen nicht von der Ehefrau abgegeben,\nsondern vom Angeklagten gefälscht waren. Wäre die Grundschuld nach den dargelegten Maßstäben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine ausreichende Sicherheit gewesen, wäre\ndie Wertlosigkeit der übrigen Sicherheiten unschädlich. Wurden übermäßige Sicherheiten für den Kreditanspruch ausbedungen, so liegt kein Schaden vor, wenn der Gläubiger täu-\n\nschungsbedingt neben werthaltigen auch wertlose Sicherheiten akzeptiert, sofern die werthaltigen Sicherheiten das Risiko des Gläubigers abdecken.\n\nZwar steht dem Gläubiger ein Rechtsanspruch auf die\nerhöhte Sicherheit zu, jedoch geht sein Vermögensinteresse\nnur auf Deckung des Kreditanspruchs, so daß im Ausbleiben\nder Übersicherung keine Vermögensminderung liegt (Lackner\naaO Rän. 218 m.w.Nachw.).\n\nIm Kern ähnlich liegen die Verhältnisse hinsichtlich\ndes zweiten Kredits. Hier betrieb die Gläubigerin \"aufgrund\nzweier als Sicherheit für das Darlehen ordnungsgemäß an sie\nabgetretener Grundschulden in Höhe von jeweils 150.000 DM\ndie Zwangsversteigerung des der Dehm KG gehörenden Anwesens\n...\", erzielte dabei allerdings nur einen Nettoerlös von\n167.684,15 DM, also knapp 70 % der Darlehenssumme, Insoweit\nbedarf es der Feststellung, ob zum Zeitpunkt des Darlehensvertrags bereits absehbar war, daß das Ergebnis der Verwertung von Grundschulden über 300.000 DM nicht zur Deckung des\nDarlehens von 240.000 DM ausreichen würde (vgl. Lackner aaO\nRdn. 220). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung\nund Entscheidung.\n\nDer Schuldspruch wegen Urkundenfälschung weist zwar\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; da die\nStrafkammer - für sich genommen zutreffend - von Tateinheit\nzwischen Betrug und Urkundenfälschung ausgeht, kann dieser\nSchuldspruch aber gleichwohl insgesamt nicht bestehen bleiben (BGH NJW 1993, 2252 m.w.Nachw.).\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird,\nworauf auch der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, zu\nbeachten haben, daß die Entscheidung des Großen Senats für\nStrafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW\n1994, 1663) der Annahme entgegensteht, (etwa) vorliegende\nBetrugstaten des Angeklagten seien wegen Fortsetzungszusammenhangs als rechtlich eine Tat zu werten. Sollten die Feststellungen ergeben, daß hinsichtlich jedes der beiden Darlehensverträge die Voraussetzungen von § 263 StGB vorliegen,\nwäre der Angeklagte wegen zweier Vergehens des Betrugs (gegebenenfalls jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung)\nschuldig zu sprechen.\n\nHinsichtlich der sich aus dem Verschlechterungsverbot\n(s 358 Abs. 2 StPO) für den Strafausspruch ergebenden Konsequenzen, wenn ein Verhalten, das der erste Tatrichter als\neinheitliche Straftat angesehen hat, vom zweiten Tatgericht\nals Mehrheit strafbarer Handlungen beurteilt wird, weist der\nSenat auf die Entscheidung BGH StV 1982, 510 hin.\n\nSoweit der Angeklagte wegen eines weiteren Betrugs zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt worden ist, hat die auf die Sachrüge hin gebotene\nÜberprüfung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Höhe der Strafe in diesem\nFall von der aufgehobenen Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnte, enthalten die Urteilsgrün-\n\nde nicht. Da sie auch sonst ohne den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler festgesetzt wurde, kann sie bestehen\nbleiben.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-01/1-str-468-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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