{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-30_1_StR_481_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-30","aktenzeichen":"1 StR 481/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 481/94\n\nvom\n\n30. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartha Lucia Grisales C EEE , seboren am\n®. EEE 1960 in vo 7 a (Ko) .\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n30. August 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und einen Geldbetrag eingezogen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Dem Urteil liegen - hinsichtlich der Vorgänge in Kolumbien allein auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten - im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDie mit etwa 30.000,- $ verschuldete Angeklagte hatte\nsich in Kolumbien zur Durchführung eines Kokaintransports\nnach Deutschland gegen eine Belohnung von 15.000,- $ bereit-\n\nerklärt. Kurz vor Antritt der Reise versuchte sie, \"den Kurierauftrag zurückzugeben\". Ihr Gesprächspartner drohte für\nden Fall der Weigerung mit Schaden für die Familie der Angeklagten. Daraufhin entschloß sich die Angeklagte, \"die Reise\ndoch durchzuführen\", Bei einem Zwischenaufenthalt in\nAmsterdam sprach die Angeklagte einen ihr bis dahin unbekannten thailändischen Geschäftsmann, der sich in Begleitung\nvon zwei weiteren Thailändern befand, an, und bat ihn, ihr\nbei der Suche nach einem Hotelzimmer in Frankfurt behilflich\nzu sein, was dieser zusagte. Wegen der Automobilmesse gab es\njedoch nur wenig freie Hotelzimmer in Frankfurt. Es bestand\nfür die Angeklagte daher nur die Möglichkeit, mit einem der\nThailänder ein Doppelzimmer zu teilen. Dies wollte die Angeklagte nicht. \"Hierdurch sah sich die Angeklagte ... nicht\nmehr in der Lage, den Kokaintransport weiter durchzuführen\",\nund stellte sich der Polizei.\n\n2. Auf der Grundlage der Annahme, daß sich die Angeklagte nicht von vorneherein der Polizei stellen wollte,\nsondern diesen Entschluß erst gefaßt hat, als es für sie\nkein Einzelzimmer gab, hätte die Strafkammer prüfen müssen,\nob im Hinblick auf die festgestellten Drohungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte den Transport noch durchführen\nwollte, die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands\ngemäß 5 35 StGB vorlagen. Dabei mag dahinstehen, ob der Umstand, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung zugunsten\nder Angeklagten erwogen hat, \"daß sie von professionellen\nHändlern offensichtlich gezielt in eine Zwangslage geführt\nwurde, aus der sie sich nur schwer befreien konnte\", mit\nnoch hinreichender Klarheit ergibt, daß das Landgericht die\nMöglichkeit eines schuldausschließenden Notstands gesehen\n\nund inzident verneint hätte. In diesem Fall würden jedenfalls Feststellungen fehlen, anhand derer der Senat prüfen\nkönnte, ob dies rechtsfehlerfrei geschehen ist. Hierfür wäre\nerforderlich, daß die Urteilsgründe erkennen lassen, inwieweit die Gefahr gegenwärtig und ob sie abwendbar war, welche\nGedanken sich die Angeklagte hierzu machte und inwieweit gegebenenfalls die Gefahr zumutbar war (vgl. BGHR StGB $S 35\nAbs. 1 Gefahr, gegenwärtige 1 und 2).\n\nDa sich die Urteilsgründe hierzu nicht äußern, bedarf\ndie Sache neuer Verhandlung.\n\n3. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird\nfolgendes zu beachten haben:\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden)\nBeweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen\nals unwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muß der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGHR aaO m.w.Nachw.).\n\nb) Nach den bisherigen Feststellungen hatte sich die\nAngeklagte zunächst, ohne daß auf sie Druck ausgeübt worden\nwäre, zur Durchführung des Kokaintransports bereiterklärt.\nBei der Prüfung der Frage, ob vorangegangenes eigenes\nschuldhaftes Verhalten dazu führt, daß dem Täter die Hinnahme der drohenden Gefahr zugemutet werden kann (vgl. S 35\nAbs. 1 Satz 2 StGB), können jedoch unterschiedliche Maßstäbe\n\nanzulegen sein, je nach dem, ob die Gefahr dem Täter selbst\noder ob sie seinen Angehörigen droht (BGHR StGB § 35 Abs. ı\nGefahr, gegenwärtige 2; Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1991\n- 1 StR 619/91; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl.\n\n§ 35 Ran. 11).\n\nc) Gegebenenfalls wird auch zu berücksichtigen sein,\ndaß derjenige, der gegen Belohnung Rauschgift mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik verbringt, nicht nur Gehilfe,\nsondern auch Täter des Handeltreibens sein kann (ständ.\nRechtspr., vgl. d. Nachw. bei Körner, BtMG 3. Aufl. § 29\nRdn. 160).\n\nd) Gegebenenfalls wird schließlich zu verdeutlichen\nsein, warum die von der Angeklagten erstrebte Belohnung von\n15.000,- $ \"weit über das hinaus(ging), was sie zur Deckung\nihrer Schulden ... benötigt hätte\", obwohl diese Schulden\ndamals rund 31.000,- $ betrugen. Darüber hinaus belegt die\nim Zusammenhang mit den Schulden angestellte Erwägung, daß\ndiese \"noch nicht völlig unerträglich gewesen sein dürften\"\n\nBE\n\nnicht, daß es sich dabei um die auf das Ergebnis der Haupt -\nverhandlung gestützte zweifelsfreie Überzeugung der Strafkammer handelte (vgl. BGH StV 1993, 640, 641 m.w.Nachw.).\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-30/1-str-481-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-30/1-str-481-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.151327+00:00"}}