{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-30_1_StR_297_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-30","aktenzeichen":"1 StR 297/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 297/94\n\nvom\n\n30. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFeyvzi CE OAzus He. seboren am. EB 19655\nin ED / > / sein (TOD) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August\n1994 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 8. August 1994\n\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor:\nDer Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 1994, die\nRevision des Angeklagten gemäß S 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wurde den Verteidigern am 25./27. Mai 1994 zugestellt.\nIn diesem Antrag hatte der Generalbundesanwalt Bedenken gegen die Zulässigkeit von Verfahrensrügen geäußert. Innerhalb der in S 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmten Frist für\neine Gegenerklärung reichte Rechtsanwalt N. einer der\nVerteidiger, zwei Schriftsätze vom 6. Juni 1994 ein. Er beantragte vorsorglich, dem Angeklagten \"wegen möglicher Versäumung der Revisionsbegründung in formeller Hinsicht bzw.\nder einzelnen formellen Rügen\" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Zugleich legte er eine ergänzte\n(61 Seiten umfassende) Revisionsbegründung vor. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens hat der Senat mit Beschluß vom 14. Juni 1994 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen und unter Hinweis auf die bei\nMaul in KK 3. Aufl. § 44 Rdn. 13, 14 angeführte Rechtsprechung dargelegt, für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung\nseiner Verfahrensrügen sei kein Raum. Bei dieser Entschei-\n\ndung hat der Senat keine Umstände verwertet, zu denen der\n\nAngeklagte noch nicht gehört worden ist.\n\nDer Antrag des Generalbundesanwalts, das zur Nachholung\nformgerechter Verfahrensrügen gestellte Wiedereinsetzungsgesuch zu verwerfen, ist erst am 21. Juni 1994 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Dieser Antrag wurde den Verteidi-\n\ngern zugestellt.\n\nAuch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens\nvon Rechtsanwalt N@WMB im Schriftsatz vom 8. August 1994\nsieht der Senat keinen Anlaß, die getroffene Entscheidung\nzu ändern. Wie der Generalbundesanwalt in seiner erwähnten\nStellungnahme zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht in Betracht\n(vgl. auch BGHR StPO 5 44 Verfahrensrüge 1).\n\nGribbohm Foth Granderath\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-30/1-str-297-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-30/1-str-297-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.131679+00:00"}}