{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-30_1_StR_271_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-30","aktenzeichen":"1 StR 271/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 271/94\n\nvom\n\n30. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter EB aus StB. seboren am db. EEE\n1927 in FIEED, Kreis RW.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. November 1993 dahin geändert, daß im Fall II 2\nb 1 der Urteilsgründe (Tat z.N. Marion V@®-\nWB) der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung entfällt und die zugehörige Einzelstrafe\nauf 2 Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, wegen Vergiftung in vier Fällen, wegen\nVergewaltigung in fünf weiteren Fällen jeweils in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung,\nwegen sexueller Nötigung in vier weiteren Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und\nwegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Änderung des\nSchuldspruchs in einem Fall, bleibt aber im übrigen erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrügen hinsichtlich der Videobänder\n\ngreifen nicht durch.\n\n1. Nicht zulässig erhoben ist die Rüge, die Polizei\n\nhabe von den Videobändern die Teile weggeschnitten, die die\n\nBehauptung des Angeklagten belegt hätten, daß die Geschädig-\n\nten mit seinen Handlungen einverstanden waren.\n\nDer behauptete Verstoß ist allein mit dem Vorbringen,\ndieses Verhalten der Polizei sei \"unstreitig\", nicht ordnungsgemäß i.S.d. 5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerügt (vgl. BGH,\nUrteil vom 18. Dezember 1975 - 4 StR 472/75 für das Vorbringen, die den behaupteten Verfahrensverstoß ergebenden Tatsachen seien \"aktenkundig\"; Pikart in KK 3. Aufl. § 344\nRdn. 39 m.w.Nachw.).\n\n2. Ebensowenig genügt das weitere Vorbringen, es seien\nzwei Bänder mit entlastendem Inhalt vorhanden. Dies verdeut-\n\nlicht nicht, wieso dem Gericht das Vorhandensein dieser Bän-\n\nder hätte bekannt sein müssen. Entsprechendes Vorbringen wäre aber für eine Rüge, das Gericht habe versäumt, entlastendes Beweismaterial heranzuziehen, erforderlich gewesen (vgl.\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 244 Rdn. 345).\n\nII. Ein Rechtsfehler im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten liegt nicht vor.\n\n1. Das Unterbleiben der Anordnung einer Unterbringung\nzur Beobachtung gemäß § § 1 StPO ist nicht zu beanstanden.\nDer psychiatrische Sachverständige hat den Angeklagten in\nder JVA Stuttgart-Stammheim untersucht. Bei einem bereits\nInhaftierten bedarf es einer Unterbringungsanordnung nicht,\nwenn er in einer hierfür geeigneten Justizvollzugsanstalt\nbeobachtet werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\nAl. Aufl. § 81 Rdn. 2). Gründe, die hier ausnahmsweise\ngleichwohl das Gericht zu einer Unterbringungsanordnung hätten drängen müssen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat\nder Sachverständige selbst eine derartige Maßnahme nicht angeregt (vgl. zu dieser Fallgestaltung OGHSt 1, 190, 193;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, aa0 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Ob ein\nSachverständiger eine Beobachtung in einem Psychiatrischen\nKrankenhaus für erforderlich oder eine Beobachtung in einer\nJustizvollzugsanstalt für genügend hält, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (BGH b. Kusch NStZ 1992, 27 m.w.Nachw.).\n\n2. Zutreffend trägt die Revision allerdings vor, daß\nder Sachverständige zu Beginn seiner Beauftragung mehrfach\ndarauf hingewiesen hatte, es sei aus seiner Sicht zweckmäßiger, den Angeklagten in die JVA Rottenburg, Außenstelle Tübingen, zu verschuben, da ihm - dem Sachverständigen - dort\neine umfassendere Beobachtung des Angeklagten möglich sei\nals in der JVA Stuttgart-Stammheim. Grundsätzlich kann es\neine Aufklärungsrüge begründen, wenn der Sachverständige den\nAngeklagten vor der Gutachtenerstattung nicht oder nicht\nausreichend untersucht hat (BGH NJW 1968, 2298; Meier in AK-StPO 5 246a Rdn. 4). In aller Regel wird auch eine Untersuchung nicht als ausreichend anzusehen sein, wenn der Sachverständige selbst erklärt, daß er aufgrund äußerer, zumal\n\ndurch das Gericht beeinflußbarer Bedingungen die Untersuchung nach Art und Umfang nicht in der Weise vornehmen konn-\n\nte, wie er es für erforderlich hält.\n\nDie aufgrund dieser Aufklärungsrüge dem Senat zugänglichen Verfahrensakten (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 572;\nAlsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl,\nSs. 856 m.w.Nachw. in Fußn. 8) ergeben jedoch, daß dieser Gesichtspunkt hier nicht durchgreift. In seinem gegen Ende der\nHauptverhandlung vorgelegten schriftlichen Gutachten legt\nder Sachverständige zwar dar, daß eine Verschubung nach Tübingen sinnvoller gewesen sei, weil \"Untersuchungen in der\nJVA Stammheim zunächst aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten der JVA... nicht möglich (waren)\"; gleichzeitig teilt\ner jedoch mit, daß die Hauptinformationen \"bezüglich der\nBiographie und die Stellungnahme zu den einzelnen Delikten\ndaher erst im September/Oktober erhoben werden (konnten)\".\nDaraus ergibt sich zwar eine Verzögerung bei der dem Gutachten vorausgehenden Untersuchung, nicht aber, daß der Sachverständige nach seiner Auffassung bis zu dem maßgeblichen\nZeitpunkt der Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung nur unzureichend Gelegenheit zur Untersuchung des Angeklagten gehabt hätte.\n\n3. Das Landgericht hat das Gutachten in den Urteilsgründen im einzelnen dargelegt. Das Gutachten ist widerspruchsfrei und läßt nicht erkennen, daß es auf rechtlich zu\nbeanstandenden Ausgangspunkten aufbaute. Das Landgericht hat\nes als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend bewertet.\nDies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Bewertung eines\nSachverständigengutachtens ist Teil der dem Tatrichter gemäß\n\n§ 261 StPO obliegenden Beweiswürdigung (BGHSt 7, 238 £; vgl.\ninsgesamt auch Hürxthal in KK 3. Aufl. 8 261 Rdn. 31, 32\nm.w.Nachw.). Das Ergebnis seiner würdigung bindet das Revisionsgericht. Mit dem Vorbringen, aufgrund des Akteninhalts\n(oder deshalb, weil er bestimmte Fragen an den Angeklagten\nzu stellen unterlassen hat), hätte der Sachverständige zu\neinem anderen Ergebnis kommen müssen, kann die Revision\nnicht gehört werden (vgl. Hürxthal aa0 Rdn. 51 m.w.Nachw.).\n\nEin Rechtsfehler könnte allerdings vorliegen, wenn dem\nSachverständigen für sein Gutachten (möglicherweise) wesentliche Gesichtspunkte nicht bekannt gewesen wären. Daß dem\nSachverständigen der Akteninhalt nicht zur Verfügung gestanden hätte, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht.\nWelche der ihm zugänglichen Erkenntnisse der Sachverständige\nfür die Erstattung seines Gutachtens für wesentlich erachtet, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (BGH\nNJW 1970, 1242, 1243; Pelchen in KK 3. Aufl. S 78 Rdn. 1\nJjew.m.w.Nachw.).\n\n4. Auf der Grundlage der nach alledem rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen, beim Angeklagten liege eine Psychose (oder eine sonstige i.S.d. 88 20, 21 StGB relevante\npsychische Erkrankung) nicht vor, brauchte sich die Strafkammer auch nicht mit dem von der Revision unter Berufung\nauf eine \"Fachinformation\" der Firma SCHW hervorgehobenen Umstand zu befassen, daß die vom Angeklagten im Tatzeitraum genommenen Tabletten im Einzelfall die Auswirkungen einer bereits bestehenden Psychose verstärken können.\n\nIII. Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Revision\n\nnur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geschädigte Marion VW (Fall 1 der Urteilsgründe) zunächst\nmit Hilfe von heimlich in ein Getränk gemischten starken\nSchlaftabletten benommen gemacht und hat dann mit der zu effektivem Widerstand nicht mehr fähigen Geschädigten gegen\nihren willen den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Daß der Angeklagte auch bei dieser Geschädigten (so wie bei den Geschädigten Hofe. Hoi. Ho@B und FEB) neben\ndem Geschlechtsverkehr vielfältige Manipulationen \"an Geschlechtsteil und Brust sowie Oral- und Analverkehr\" gewaltsam vorgenommen hätte und darüber hinaus auch dieser Geschädigten \"im Genitalbereich mit verschiedensten Werkzeugen...\nerhebliche Verletzungen zugefügt hätte\", ergeben die Feststellungen dagegen nicht.\n\nDer Schuldspruch wegen einer tateinheitlich zu der Vergewaltigung begangenen sexuellen Nötigung muß daher entfallen.\n\nDer Schuldspruch wegen einer in Tateinheit zu der Vergewaltigung stehenden gefährlichen Körperverletzung kann dagegen im Ergebnis bestehen bleiben. Zwar hat der Angeklagte\ndie Geschädigte nicht mit Werkzeugen im Genitalbereich verletzt. Jedoch erfüllt die heimliche Verabreichung betäubender Mittel, durch die der Geschädigte benommen wird, den\nTatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Form des\nhinterlistigen Überfalls (BGH NStZ 1992, 490; Senatsurteil\nvom 22. September 1992 - 1 StR 456/92).\n\nDie Auffassung der Strafkammer, die in dem Verabreichen\nder betäubenden Mittel liegende Körperverletzung - daß eine\ngefährliche Körperverletzung vorliegt, hat die Strafkammer\nübersehen -, trete hinter der Vergewaltigung zurück, ist unzutreffend. Körperverletzung steht in Tateinheit mit Vergewaltigung, sofern das Opfer - wie hier - über die im Vollzug\ndes Geschlechtsverkehrs liegende unangemessene Behandlung\nhinaus körperlich mißhandelt wird (BGH NJW 1963, 1683;\nLenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. 8 177 Rdn. 16\nm.w.Nachw.).\n\nDer Senat hat die sich aus alledem ergebende Änderung\ndes Schuldspruchs selbst vorgenommen. § 265 StPO steht nicht\nim Wege. Der Angeklagte hat bestritten, den Geschädigten\nheimlich Schlafmittel beigebracht zu haben. Er hätte sich\ndaher nicht wirksamer als geschehen verteidigen können, wenn\ner darauf hingewiesen worden wäre, daß das Beibringen der\nSchlafmittel nicht nur den Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung, sondern den der gefährlichen Körperverletzung\nerfüllt und daß dieses Delikt nicht hinter der Vergewaltigung zurücktritt, sondern in Tateinheit hierzu steht.\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge z.N. Gabriele Sim»\ngehen fehl. Der Angeklagte hätte nach den Feststellungen erkennen können, daß die von ihm vorgenommenen Verletzungshandlungen zum Tode führen, er hat also insoweit fahrlässig\ngehandelt. Die Ausführungen der Revision, die Strafkammer\nhabe insoweit zu Unrecht Vorsatz angenommen, der Angeklagte\nhabe die Todesfolge nicht vorhergesehen, haben daher keine\nGrundlage.\n\n3. Die Strafkammer hat zwar verkannt, daß der Angeklagte in einer Reihe von Fällen auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Alternative des hinterlistigen Überfalls erfüllt hat und daß dieser Tatbestand nicht\nzurücktritt (vgl. oben III 1); dies beschwert den Angeklagten aber nicht.\n\n4. Im übrigen hat die aufgrund der Sachrüge gebotene\nÜberprüfung des Urteils im Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nIV. Auch der Strafausspruch hat im wesentlichen Bestand.\n\n1. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe (z.N. Marion VB) führt allerdings zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe von drei\n\nJahren.\n\nDer Senat hat in diesem Fall entsprechend dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts gemäß 3 354 Abs. 1 StPO die in\n8 177 Abs. 1 StGB vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verhängt.\n\nDaß (theoretisch) auch die Annahme eines minder schweren Falles gemäß S 177 Abs. 2 StGB möglich wäre, steht einer\nEntscheidung durch den Senat nicht entgegen, da die Annahme\neines minder schweren Falles hier auf der Grundlage der von\nder Strafkammer vorgenommenen Würdigung von Tat und Täter\nausgeschlossen ist.\n\n2. Die übrigen Einzelstrafen sind von der Höhe der\nStrafe im Fall z.N. Marion VB nicht berührt und auch\nsonst rechtsfehlerfrei festgesetzt. Sie können daher bestehen bleiben.\n\n3. Die Summe der vom Landgericht verhängten Einzelstrafen beträgt 71 Jahre. Aufgrund der Änderung des Strafausspruchs im Fall z.N. Marion VB beträgt diese Summe jetzt\n70 Jahre. Es ist ausgeschlossen, daß die Strafkamnmer auf\ndieser Grundlage eine niedrigere als die verhängte Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.\n\nV. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist nicht zu\nbeanstanden.\n\n1. Die Angriffe der Revision gehen fehl.\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob ein Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten gefährlich ist, kommt\nes grundsätzlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Urteilsfindung an. Anders kann es nur sein, wenn schon nach\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung die Gewißheit besteht,\ndaß der Angeklagte nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe\nnicht mehr gefährlich sein wird (BGH NSt2Z 1985, 261\nm.w.Nachw.). Inwieweit dieser Gesichtspunkt im Hinblick auf\ndas Alter des Angeklagten Bedeutung gewinnen könnte, wenn\nvon ihm ausschließlich sexuell motivierte Straftaten zu erwarten wären, kann offen bleiben, weil dies nicht der Fall\nist. Der Angeklagte hat zahlreichen Opfern, bei denen er\nkeine Chance hatte, sexuelle Handlungen vorzunehmen, aus Wut\ndarüber, \"in sadistischer und grausamer Weise mit Schwefel-\n\nsäure... schwere und mitunter gar dauerhaft entstellende\nVerletzungen\" zugefügt. Eine Gewißheit, daß als Folge des\nStrafvollzugs künftig vom Angeklagten nicht mehr zu erwarten\nist, daß er andere aus Wut schwer mißhandelt, konnte die\nStrafkammer ersichtlich nicht erlangen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Prüfung der Frage, ob vom\nAngeklagten weitere gefährliche Straftaten zu erwarten sind,\nmuß daher dem Verfahren gemäß S 67c Abs. 1 StGB überlassen\nbleiben {vgl. BGH aa).\n\n2. Eine Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt auch mit\nhinlänglicher Klarheit, daß die Strafkammer ihre Gefährlichkeitsprognose nicht - was rechtsfehlerhaft wäre - darauf\nstützt, daß der Angeklagte seine Taten weitgehend bestreitet\n(vgl. BGH StV 1993, 469). Vielmehr ist zum Ausdruck gebracht, daß auch das Prozeßverhalten des Angeklagten keinen\nAnlaß dafür gibt, die Gefährlichkeitsprognose in Zweifel zu\nziehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1986 - 3 StR 563/85).\n\n3. Auch sonst ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-30/1-str-271-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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