{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-24_1_StR_432_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-24","aktenzeichen":"1 StR 432/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 432/94\n\nvom\n\n24. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Sch EB aus :eme 1 GE,\ngeboren am ED. EEEEEEE 1949 ir DEE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. August 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 9. März 1994\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil, mit dem der Angeklagte wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und zugleich einer\nSchutzbefohlenen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nworden ist, weist verschiedene Mängel auf, die eine Aufhebung unumgänglich machen.\n\nSo ist nicht erwähnt, daß - weil das geschädigte Mädchen am &. EEE 19589 das vierzehnte Lebensjahr vollendete - der Tatbestand des S 176 StGB nur bis zum 15. September 1989 erfüllt werden konnte. Die vom Landgericht von Oktober 1986 bis September 1991 angenommene Tatzeit verkürzt\nsich also für diesen Tatbestand wesentlich. Ebenso wird\nnicht berücksichtigt, daß die Verjährung für den Tatbestand\n\ndes § 174 StGB erst am 6. April 1993 (erste Vernehmung des\nBeschuldigten) unterbrochen wurde, so daß Zuwiderhandlungen\ngegen diesen Tatbestand, die vor dem 7. April 1988 begangen\nwurden, verjährt sind. Die Anordnung der Durchsuchung vom\n24. März 1993 bezog sich allein auf ein etwaiges Vergehen\n\ngegen das Waffengesetz.\n\nDie aufgezeigten Mängel könnten, was ihren Einfluß auf\nden Schuldspruch angeht, vom Senat berücksichtigt und behoben, die Aufhebung des Urteils könnte auf den Strafausspruch\nbeschränkt werden. Dies würde jedoch voraussetzen, daß der\nUmfang der verbleibenden strafrechtlichen Schuld des Angeklagten sicher feststünde. Das ist nicht der Fall.\n\nIm Urteil ist zwar davon die Rede, der Angeklagte habe\n\"sein Tun konstant über mindestens fünf Jahre hinweg im\nDurchschnitt wöchentlich mindestens einmal\" fortgesetzt (UA\nS. 15), doch erscheint das zweifelhaft unter Berücksichtigung der Feststellung, die sexuellen Mißbrauchshandlungen\nseien, \"sofern der Angeklagte nicht auf Montage war, etwa\neinmal pro Woche, gelegentlich auch häufiger\", geschehen (UA\nS. 6), sie hätten sich \"durchschnittlich einmal pro Woche,\ngelegentlich häufiger (ereignet), sofern der Angeklagte\nnicht beruflich auswärts unterwegs war\" (UA S. 7). In welchem Umfang der Angeklagte beruflich auswärts war, wird\nnicht näher erörtert. Das hätte aber geschehen sollen; denn\ner war \"häufig auf Montage\" (UA S. 3), und das Scheitern\nseiner ersten Ehe beruhte offenbar mit darauf, daß der Angeklagte infolge seiner Montagetätigkeit \"fast nie zu Hause\nwar\" (UA S. 3), mag letztere Feststellung sich auch auf eine\n\nZeit vor der hier in Frage stehenden Tatzeit beziehen; die\nberufliche Tätigkeit blieb die gleiche.\n\nDie Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung.\nHierbei kommt eine Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung\nnicht mehr in Betracht (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt\n2 und 3/93). Die Feststellung der einzelnen Taten kann im.\nGrundsatz dergestalt geschehen, daß sich das Landgericht,\nunter tunlicher Konkretisierung der einzelnen Handlungsabläufe, die Überzeugung verschafft, es sei in gewissen Zeiträumen zu einer Mindestzahl solcher Handlungen gekommen. Der\nSenat (wie auch der 5. Senat in BGH, Beschlüsse vom 10. Mai\n1994 - 5 StR 239/94 - und vom 5. Juli 1994 - 5 StR 342/94)\nteilt nicht die Bedenken des 3. Strafsenats (NStZ 1994, 393)\nund Zschockelt (NStZ 1994, 361, 363), unter solchen Umständen sei richterliche Überzeugungsbildung nicht möglich. Vorlegung (8 132 GVG) ist nicht geboten, weil die Frage tatrichterlicher Überzeugungsbildung von der tatsächlichen Gestaltung des einzelnen Falles abhängt.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nFoth wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-24/1-str-432-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-24/1-str-432-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.747502+00:00"}}