{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-23_1_StR_408_94_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-23","aktenzeichen":"1 StR 408/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 408/94\n\nvom\n\n23. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Sch EB A„cus OB, seboren am\nm. WEM 1961 in Lg.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus GEEEEEENED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z.A. EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n22. Februar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Annahme, der Angeklagte habe\nnicht heimtückisch im Sinne des § 211 StGB gehandelt, hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte hatte am Ufer eines Sees eine Wolldecke,\nauf der der Geschädigte REED schlief, \"im Bereich der\nFüße\" mit Hilfe einer brennbaren Flüssigkeit in Brand gesetzt, wobei er dessen Tod in Kauf nahm. Das Schwurgericht\ngeht davon aus, daß der Angeklagte sich darüber im klaren\nwar, daß der Geschädigte - der schwerste Verbrennungen erlitt, aber mit dem Leben davon kam - schlief. Das Schwurge-\n\nricht hat aber im Hinblick auf die von ihm angenommene Blut-\n\nalkoholkonzentration des Angeklagten von 2,437 %o zur Tatzeit Zweifel daran, daß der Angeklagte die Wehrlosigkeit des\n\nGeschädigten bewußt für seine Tat ausgenutzt habe.\n\nDiese Erwägung kann schon allein deshalb keinen Bestand\nhaben, weil sie nicht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-\n\nstellungen aufbaut:\n\nDie Feststellungen zu den der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zugrunde liegenden Trinkmengen beruhen ausschließlich auf \"der eigenen Einlassung des Angeklagten, die\ninsoweit nicht widerlegt werden konnte\". Weitere Ausführungen hierzu sind in den Urteilsgründen nicht enthalten. Dies\nläßt besorgen, daß das Schwurgericht bei seiner Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen\n\nist:\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (genügenden) Beweise\ngibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt den Feststellungen\nzugrunde zu legen. Vielmehr muß der Tatrichter auf der\nGrundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob\ndiese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu\nbeeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB S 20 BAK 12,\nStGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 1 und 2, jeweils\n\nm.w.Nachw.).\n\nTatsächliche Feststellungen, an die danach gebotene Gesamtwürdigung hätte anknüpfen können, hat das Schwurgericht\ngetroffen:\n\nDer Angeklagte hatte am Abend der Tat ab 20 Uhr an einer Übung der Freiwilligen Feuerwehr teilgenommen. Unmittelbar vor Beginn der Übung trank er - nach den auf seinen Angaben beruhenden Feststellungen - ein Bier, nach deren Ende\netwa gegen 22 Uhr trank er ein weiteres Bier. Danach trank\ner bis zur Tat gegen 22.30 Uhr nichts mehr. Wenn aber der\nAngeklagte gegen 22.30 Uhr hochgradig betrunken war, obwohl\ner seit 20 Uhr nur noch in verhältnismäßig geringem Umfang\nAlkohol getrunken hat, müßte er zu Beginn der Übung um\n20 Uhr auch schon erheblich betrunken gewesen sein. Es versteht sich ohne nähere Darlegung jedoch nicht von selbst,\ndaß entweder ein solcher Grad der Trunkenheit von den übrigen Teilnehmern der Übung nicht bemerkt worden wäre oder daß\ndem Angeklagten gleichwohl gestattet worden wäre, in diesem\n\nZustand an einer Feuerwehrübung teilzunehmen.\n\nNach der Feuerwehrübung entschloß sich der Angeklagte,\nder auch Mitglied eines Angelsportvereins ist, mit dem Fahrrad \"zum A@iBsce zu fahren um nachzusehen, ob dort noch\nUnrat lagere, den er dann mit Rücksicht auf das am Sonntag\nanstehende Königsfischen verbrennen wollte\". Diese Absicht\nerscheint nicht unvernünftig und legt die Annahme einer\nhochgradigen, die \"Wahrnehmungsfähigkeit\" erheblich beeinträchtigenden Trunkenheit ebenfalls nicht ohne weiteres nahe.\n\nNach alledem ist die Erwägung, mit der das Schwurgericht die Annahme von Heimtücke verneint hat, auf eine Beweiswürdigung gestützt, die von einem fehlerhaften Maßstab\nausgeht und Umstände nicht würdigt, die gegenteilige Fest-\n\nstellungen als die getroffenen zumindest nicht weniger\nnaheliegend erscheinen lassen.\n\nDarüber hinaus könnte das Urteil aber auch dann keinen\nBestand haben, wenn die Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen\n\naufbauen würde:\n\nNach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten\n\"klar, daß mit ... (seinem Verhalten) ... eine besondere Gefahr für den schlafenden REES verbunden war\". wenn dem\nAngeklagten aber trotz seiner Trunkenheit klar war, daß aus\ndem Umstand, daß FEB schlief, für diesen eine besondere Gefahr erwuchs, wird nicht deutlich, wieso gleichwohl\nZweifel daran bestehen können, daß der Angeklagte die Bedeutung des Schlafs von REEB für seine Tat in vollem Umfang erfaßt hätte.\n\nDie Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung.\n\nGribbohm uUlsamer Maul\n\nFoth Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-23/1-str-408-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-23/1-str-408-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.654684+00:00"}}