{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-23_1_StR_408_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-23","aktenzeichen":"1 StR 408/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 408/94\n\nvom\n\n23. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Sch En Haus Oi. geboren am\nWB. WE 1961 in LE.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. August 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung\nhat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage auf die Revision der Staatsanwaltschaft (auch) wegen widersprüchlicher\nFeststellungen aufgehoben. Der Widerspruch führt zugleich\ndazu, daß auch die Revision des Angeklagten Erfolg hat.\n\nDer Angeklagte hatte am Ufer eines Sees eine Wolldecke,\nauf der der Geschädigte REEEB schlief, \"im Bereich der\nFüße\" mit Hilfe einer brennbaren Flüssigkeit in Brand gesetzt, wobei er dessen Tod in Kauf nahm.\n\nDie Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß der\nAngeklagte trunkenheitsbedingt die Bedeutung des Schlafs von\n\nRCHEEB für die Tat nicht in vollem Umfang erfaßt hat.\nGleichwohl geht sie davon aus, der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, daß mit seinem Verhalten \"eine besondere\nGefahr für den ... schlafenden REEEEEB verbunden war\".\nDiese Feststellungen sind nicht ohne weiteres miteinander\nvereinbar. Wenn der Angeklagte trunkenheitsbedingt die Bedeutung des Schlafes von RB nicht in vollem Umfang\nerkannt hat, wird nicht deutlich, wieso dem Angeklagten\ngleichwohl klar war, daß FEED zus dem Umstand, daß er\nschlief, eine besondere Gefahr erwuchs. Da die Erkenntnis\ndes Angeklagten, daß ROM aus dem Schlaf eine besondere Gefahr erwuchs, wesentliche Grundlage für die Annahme der\nStrafkammer ist, der Angeklagte habe den Tod RB in\nKauf genommen, muß das Urteil (auch) auf die Revision des\nAngeklagten aufgehoben werden.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth j Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-23/1-str-408-94-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-23/1-str-408-94-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.676793+00:00"}}