{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-23_1_StR_389_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-23","aktenzeichen":"1 StR 389/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 _ StR 389/94\n\nvom\n\n23. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMustafa Ö EB „aus KB. geboren am\nm. EEE 1915 in Cam (TEE),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ep\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus AN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z.A. EEEEEES\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom\n25. Januar 1994 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft hält die Annahme eines minder\nschweren Falles des erpresserischen Menschenraubes für\nrechtsfehlerhaft. Zu Unrecht habe das Landgericht dem Angeklagten in diesem Zusammenhang die Verwendung einer Spielzeugwaffe zugute gehalten; 5 239a StGB setze nicht voraus,\ndaß das Opfer objektiv in Gefahr gerate.\n\nDieser Einwand ist nicht begründet. Richtig ist, daß\nsich der Täter im Falle des S 239a StGB des Opfers auch ohne\nEinsatz einer Schußwaffe bemächtigen kann. Geprägt wird die\nTat jedoch auch durch die Absicht des Täters, die Sorge -\nhier eines Dritten - um das Wohl des Opfers zu einer Erpres-\n\nsung auszunutzen. Ist die in diesem Zusammenhang beabsichtigte und hier tatsächlich auch ausgesprochene Drohung nur\nscheinbar geeignet, das Opfer einer Gefahr auszusetzen, ist\ndas ein Umstand, der geeignet ist, die Tat in einem milderen\nLicht erscheinen zu lassen.\n\nAuch sonst hat das Landgericht die für und gegen den\nAngeklagten sprechenden Umstände umfassend und sorgfältig\ngegeneinander abgewogen. Rechtsfehler sind insgesamt bei der\nStrafzumessung nicht zu erkennen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-23/1-str-389-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-23/1-str-389-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.637621+00:00"}}