{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-16_1_StR_403_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-16","aktenzeichen":"1 StR 403/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 403/94\n\nvom\n\n16. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgang GC EEE aus Sch@B. geboren am\n@. EBD 1942 in Ten au MER,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a\nStPO in den Fällen B III 1 und 2 auf den\nZeitraum ab 5. Juni 1982 und insgesamt auf\nsexuellen Mißbrauch von Kindern und von\nSchutzbefohlenen beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n5. November 1993\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß\nder Angeklagte\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin dreizehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,\n\nund in einem weiteren Fall wegen drei\ntateinheitlich zusammentreffender Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt wird;\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall B III und über die Gesamt-\n\nstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts in dem aus dem Entscheidungssatz zu\nersehenden Umfang beschränkt (S 154 a StPO).\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat mit Ausnahme der Fälle B II 1 und 3\njeweils fortgesetzte Taten und keine selbständigen Handlungen angenommen. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß des Großen Senats\nfür Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 03. Mai 1994\n- GSsSt 2 und 3/93 -) bei den Tatbeständen der SS 174,\n176 StGB nicht mehr zulässig. Jedoch wird der Angeklagte\nhierdurch nur insoweit beschwert, als das Landgericht in\nden Fällen B III 1 und 2 ihn auch wegen der vor dem\n\n04. Juni 1982 begangenen Einzelakte verurteilt hat. Diese wären bei Annahme selbständiger Taten verjährt.\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:\n\n\"Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen homosexueller\nHandlungen in den Fällen B I 5, 6 und 7, B III 3, B IV\nund B V müssen entfallen, weil S 175 StGB durch das an\n11. Juni 1994 in Kraft getretene 29. Strafrechtsänderungsgesetz aufgehoben worden ist. Dies nötigt nicht zur\nAufhebung der Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen\nBI5, 6 und 7, IV und V. Denn die tateinheitliche Verurteilung wegen homosexueller Handlungen hat in diesen\nFällen ersichtlich die Höhe der vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen nicht beeinflußt. Dies zeigt vor\nallem ein Vergleich der für die Taten B I 5, 6 und 7 erkannten Einzelstrafen mit den für die Taten B I 1-4 verhängten (UA S. 43/44). Die gegenüber den Strafen für die\nTaten B I 1-4 höhere Strafe für den Fall B I 6 erklärt\nsich allein durch die besondere Häufung von Einzelakten\nin diesem Fall. j\n\nBei der Tat B III ist dagegen ein Einfluß der tateinheitlichen Verurteilung aus 5 175 StGB auf die Strafhöhe\ndeshalb nicht auszuschließen, weil die sexuellen Kontakte zwischen dem Angeklagten und Oliver SpeiB ab\n20. Januar 1989 bis Mitte 1991 nur noch den Tatbestand\ndes § 175 StGB erfüllten (vgl. UA S. 16, 38). Deshalb\nmuß die Strafe für die Tat B III aufgehoben werden. Dies\nnötigt ebenfalls zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Zur Aufhebung der Einzelstrafe\nzu B III nötigt auch die Beschränkung der Strafverfolgung in\ndiesem Fall gemäß S 154 a StPO.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nGribbohm Maul Foth\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-16/1-str-403-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-16/1-str-403-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.423707+00:00"}}