{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-16_1_StR_398_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-16","aktenzeichen":"1 StR 398/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 398/94\n\nvom\n\n16. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKonrad zZ Mm aus KB dort geboren am @.\n1952,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 16. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n21. Dezember 1993 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Fall II 3 d (Moll) der Urteilsgründe;\n\nb) im gesamten Strafausspruch,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und: Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung im Fall II 3 d kann nicht bestehen\nbleiben, weil Feststellungen dazu fehlen, inwieweit die Eltern des Angeklagten sich an der Absicherung der vom Angeklagten genommenen Darlehen beteiligt hatten. Daß eine sol-\n\n\\\n\nche Absicherung geschehen war, drängt sich auf, weil die EIltern, nachdem der Angeklagte Rückzahlung nicht geleistet\nhatte, vom Landgericht zur Zahlung der Darlehensbeträge an\nden Gläubiger verurteilt wurden; das muß einen besonderen\n\n- im Urteil nicht erwähnten - rechtlichen Grund gehabt haben. Nur unter Einbeziehung und Berücksichtigung der für die\nDarlehenshingabe gewährten Sicherheiten kann aber zuverlässig beurteilt werden, ob - objektiv und subjektiv - Betrug\nvorliegt und wie groß, wenn er bejaht wird, der Umfang des\nSchadens ist.\n\nDa mit Aufhebung des Falles II 3 d die Einsatzstrafe\nentfällt, erschien es geboten - auch im Hinblick auf den Zusammenhang der einzelnen Taten -, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Bei der Neubemessung der Strafen kann im\nFall II 3c (Ko) berücksichtigt werden, daß nach den\nFeststellungen davon auszugehen ist, der Angeklagte habe die\nzur Sicherheit abgetretene Grundschuld für werthaltig erachtet. Das stellt zwar nach den Umständen des Falles Betrug\nnicht in Frage, kann aber die Strafzumessung beeinflussen.\n\nIm übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Maul Foth\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-16/1-str-398-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-16/1-str-398-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.406685+00:00"}}