{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-16_1_StR_364_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-16","aktenzeichen":"1 StR 364/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IX 6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 364/94\n\nvom\n\n16. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Wo aus CE, dort geboren an . ih\n1939,\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu IV. auf dessen Antrag - und\ndes Beschwerdeführers am 16. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hans We\nwird das Urteil des Landgerichts Hof vom\n21. Februar 1994, soweit es ihn betrifft,\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nBeihilfe zur Untreue in 14 Fällen verurteilt wird,\n\n2. aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von elf Monaten,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Im übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der\nStaatskasse, die insoweit seine notwendigen\nAuslagen zu tragen hat, freigesprochen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nUntreue in zwei (jeweils fortgesetzten) Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstrekkung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue entspricht nicht den Grundsätzen des Beschlusses des\nGroßen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom\n3. Mai 1994 (GSSt 2 und 3/93).\n\nSoweit beanstandet werden müßte, daß im ersten Komplex\ndie vier Zahlungen vom 31. Dezember 1985 zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt wurden, wäre der Angeklagte\ndurch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert. Gegen ihn wurde wegen des nach Meinung der Strafkammer vergleichbar geringen Schadens von DM 52.774,19 nur\neine Geldstrafe verhängt.\n\nAnders liegt der Fall hinsichtlich des zweiten Komplexes. Hier hat die Strafkammer 13 Tathandlungen vom 1. Dezember 1988 bis zum 10. März 1990 zu einer fortgesetzten\nTat zusammengefaßt und wegen des hohen Schadens von fast\nDM 700.000 eine Freiheitsstrafe von elf Monaten verhängt.\nIm Hinblick auf die Beurteilung des ersten Falles kann der\nSenat nicht ausschließen, daß das Landgericht auch hier für\n\njede (oder doch wenigstens für einen großen Teil) der Einzeltaten Geldstrafen verhängt haben würde, hätte es jeden\nder Tatvorgänge im Sinne der neuen Rechtsprechung als selbständige Straftat abgeurteilt.\n\nNeben der Aufhebung der Einzelstrafe von elf Monaten\nund der Gesamtstrafe ändert der Senat den Schuldspruch zu\ndem zweiten Komplex mit den Tatzeiten ab dem 1. Dezember\n1988 dahin, daß es sich um dreizehn selbständige Beihilfehandlungen handelt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da\nsich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDa die Anklage im Rahmen der zweiten (vermeintlich\nfortgesetzten) Tat dem Angeklagten eine weitere Tathandlung\nzur Last gelegt hat, die nicht zur Verurteilung führte\n(vgl. UA S. 47), war der Angeklagte nach Auflösung der\nfortgesetzten Handlung in Einzeltaten \"im übrigen\" freizusprechen (BGHR StPO S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4).\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Maul Foth\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-16/1-str-364-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-16/1-str-364-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.386204+00:00"}}