{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-16_1_StR_244_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-16","aktenzeichen":"1 StR 244/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 244/94\n\nvom\n\n16. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHassan B ED aus Schi, Seboren am\nCe. EEE 1966 in VCH (>. ee .\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WEBER in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au: ME\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z.A. EEE»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 10. Februar 1994\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen lebte der Angeklagte im Streit\nmit dem späteren Tatopfer ME; er hatte Angst vor\nihm, weil dieser vier Tage vor der Tat in Begleitung eines\nLandsmannes in das Zimmer des Angeklagten eingedrungen war\nund ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt hatte. Am Tattag\nstürmte wiederum MED, diesmal leicht angetrunken\nund allein und - was der Angeklagte erkannte - unbewaffnet,\nin das Zimmer, in dem sich der Angeklagte mit zwei Landsleuten aufhielt. Er schrie etwas von 'Albanier-Mafia' und 'Umbringen' und wollte den Angeklagten angreifen. Dieser sprang\nvom Bett, erwog die Flucht, erkannte, daß sie nicht möglich\nwar, erfaßte ein auf dem in der Nähe befindlichen Tisch liegendes großes Klappmesser, öffnete es und stieß es, um sich\nzu verteidigen, dem Tatopfer mit Wucht ins Herz. Ihm war dabei klar, daß der Stich zum Tode führen konnte, er fand sich\n\ndamit aber ab. Dem am Boden liegenden MED versetzte\nder Angeklagte in Zornesaufwallung noch einen Stich entlang\nder rechten Kopfseite in den Hals. EEE verstarb infolge des ersten Stiches.\n\nII.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Entgegen dem Revisionsvortrag begegnet die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, er habe die tödliche Folge für möglich\ngehalten und auch \"akzeptiert\", keinen rechtlichen Bedenken.\nDas Landgericht hat diese Überzeugung auf der Grundlage der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bedingten Vorsatz\nbei Tötungsdelikten eingehend und differenziert nach dem Erfassen der möglichen Tatfolgen und deren Billigung eingehend\nbegründet. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich insoweit in eigener Würdigung der Tatsituation. Die vom Landgericht aus den Tatumständen gezogenen Folgerungen waren\nmöglich, angesichts des wuchtigen Herzstiches sogar naheliegend.\n\n2. Das Landgericht geht von einer Notwehrlage des Angeklagten und davon aus, daß er mit Abwehrwillen zugestochen\nhabe. Diese konkrete Maßnahme sei jedoch nicht im Sinne des\nSs 32 Abs. 2 StGB \"erforderlich\" gewesen.\n\nGrundsätzlich darf sich der Angegriffene des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige\nund endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Dem lebensgefährlichen Einsatz einer Waffe sind allerdings Grenzen\ngesetzt. Dieser ist zwar nicht von vornherein verboten, darf\naber nur das letzte Mittel sein (BGHSt 26, 143, 146; BGH\nNStZ 1989, 474; BGHR StGB 5 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 und\nVerteidigung 6). Der Täter darf die Waffe nur soweit verwenden, wie es erforderlich ist, um den Angriff sofort zu beenden (BGHSt 27, 336, 337). Dies ist auch erreicht, wenn durch\neine mögliche, nicht zum Tode führende Abwehrmaßnahme der\nAngriff so abgeschwächt wird, daß er keine gegenwärtige Gefahr für den Angegriffenen mehr darstellt. Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs sind gegen die Verteidigungsmöglichkeiten abzuwägen. Gegen einen unbewaffneten Gegner\nreicht häufig die Drohung mit der lebensgefährlichen Waffe\naus. Deshalb ist, wenn dem Angreifer die Existenz der Waffe\nunbekannt war, je nach Kampflage vom Angegriffenen regelmä-Big zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht,\nehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258;\nBGHR aa0 Erforderlichkeit 1, Verteidigung 1; BGHR StGB S 31\nAbs. 1 Putativnotwehr 2). Zutreffend hat das Landgericht\ninsgesamt darauf abgestellt, daß die \"Kampflage\" Art und Maß\nder Abwehr bestimmt und in diesem Rahmen die Örtlichkeit,\ndie Anwesenheit weiterer Personen, die fehlende Bewaffnung\ndes Angreifers, die zeitlichen Abstände, welche die Möglichkeit zu Überlegungen, zum Ergreifen und Öffnen des Tatmessers ermöglichten, und insbesondere auch die psychische Verfassung der Beteiligten berücksichtigt. Danach geht das\nLandgericht davon aus, daß sich der Angeklagte zwar zur Sofortigen Beendigung des beginnenden Angriffs des Messers zur\n\nVerteidigung bedienen durfte; es hat aber die Überzeugung\ngewonnen, daß es zeitlich möglich gewesen wäre und ausgereicht hätte, damit zu drohen und - falls das nicht genügte - dem Stich eine weniger gefährliche Richtung zu geben,\nweil dann - was der Angeklagte erkannt habe - jedenfalls der\nAngriff beendet worden wäre. Das ist tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Überlegungen hierzu und der daraus gewonnene\nSchluß, angesichts von Messerdrohung und eventuell schmerzhaftem Stich hätte der unbewaffnete Angreifer vom Angeklagten abgelassen, sind wiederum möglich; die Revision kann mit\nihrer abweichenden Beurteilung der Tatumstände im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.\n\n3. Das Landgericht hat es ohne Rechtsfehler abgelehnt,\ndem Angeklagten den Schuldausschließungsgrund der Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB zuzubilligen, obwohl der Angeklagte vor dem Angreifer Angst hatte.\n\nDie Anwendung des § 33 StcB scheitert hier allerdings\nnicht bereits daran, daß dem Täter das Überschreiten der\nerforderlichen Abwehr im Tatsächlichen bekannt war (BGH NStz\n1987, 20). Andererseits kommt es nicht darauf an, daß die in\nS 33 StGB genannten Affekte ein Ausmaß erreicht haben,\nwelches zu einer wesentlichen Verkennung der tatsächlichen\nUmstände geführt hat - in solchem Fall würde es sich um eine\nIrrtumsfrage handeln (BGH NStz 1989, 474, 475).\n\nIm Hinblick auf die vom Gesetz vorgesehene völlige\nStraflosigkeit selbst bei bewußter Überschreitung der erforderlichen Notwehr, muß - worauf das Landgericht zutreffend\nhinweist - ein gesteigertes Maß an Angst vorliegen, um die\n\nVoraussetzungen der Furcht im Sinne des $S 33 StGB zu begründen. Zu verlangen ist \"ein durch das Gefühl des Bedrohtseins\nverursachter Störungsgrad ..., bei dem die Fähigkeit, das\nGeschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war\"\n(BGH, Beschl. vom 20. Mai 1980 - 5 StR 275/80; Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 33 Rdn. 4). Gemeint ist\ndamit, daß der Täter aktuell auf Grund einer besonders intesiven, gesteigerten Gemütsbewegung und -erregung gehandelt\nhaben muß und gerade durch ein solches Ausmaß der Angst zu\nHandlungen hingerissen worden ist, die das Maß des Erforderlichen überschreiten (vgl. hierzu Spendel in LK 11. Aufl.\n\ns 33 Rdn. 59).\n\nAuf dieser rechtlichen Basis hat das Landgericht die\nTatumstände gewürdigt und - sachverständig beraten - verneint, daß beim Angeklagten im Tatsächlichen die Voraussetzungen für eine schuldausschließende Notwehrüberschreitung\nvorgelegen haben.\n\nGribbohm Maul Foth\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-16/1-str-244-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-16/1-str-244-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.345469+00:00"}}