{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-08_1_StR_477_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-08","aktenzeichen":"1 StR 477/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 477/94\n\nvom\n\n8. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVinenzoe De TB „aus KB, geboren am\n@. EEE 1955 ir Cm (1 CE) ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. März\n1994 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel\nund vorsätzlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.\n\nDas Tatopfer Anja MB sing ohnehin \"für sich allein\nund ohne Zuhälter der Prostitution nach\". Der Angeklagte\nversuchte vergeblich, sie durch Schläge dazu zu zwingen,\n\"für ihn der Prostitution nachzugehen und ihm einen Teil ihrer Prostitutionseinahmen abzuliefern\". Diese Feststellungen\ntragen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Menschenhandels nicht. § 1§ 1 StGB schützt bisher nicht der Prostitution nachgehende Personen davor, zur Aufnahme der Prostitution gezwungen zu werden. Er schützt darüberhinaus auch Per-\n\nsonen, die bisher der Prostitution nachgehen, diese Tätigkeit aber aufgeben wollen, davor, diese Tätigkeit fortsetzen\nzu müssen, sowie der Prostitution nachgehende Personen davor, zu einer andersartigen, von ihnen nicht gewollten Form\nder Prostitutionsausübung gezwungen zu werden (vgl. BGHSt\n33, 353, 355; Dencker NStZ 1989, 249, 251; Lackner, StGB\n\n20. Aufl. $S 181 Rdn. 4 jew. m.w.Nachw.). Keine dieser Alternativen ist nach den bisherigen Feststellungen erfüllt. Versucht der Täter, eine der Prostitution nachgehende Person\ngewaltsam zur (teilweisen) Ablieferung ihrer Prostitutionseinnahmen zu zwingen, führt dies nicht, wie das Landgericht\nmeint, schon dazu, daß sie \"zu einer anderen, intensiveren\nForm der Prostitutionsausübung\" gezwungen werden soll. S 1§ 1 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, nicht\ndas Recht, über eigene Einnahmen nach Belieben zu verfügen.\nBei Beeinträchtigung dieses Rechts kommt vielmehr eine Verurteilung wegen (versuchter) Erpressung gemäß § 253 StGB in\nFrage. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt\njedoch hier schon im Hinblick auf S 265 StPO nicht in Betracht.\n\nDa die Strafkammer Tateinheit zwischen sämtlichen vom\nAngeklagten verwirklichten Delikten bejaht hat, konnte das\nUrteil insgesamt keinen Bestand haben (BGH NJW 1993, 2252\nm.w.Nachw.).\n\nGribbohm Foth Brüning\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Beyer ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben\n\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-08/1-str-477-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-08/1-str-477-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.067787+00:00"}}