{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-08_1_StR_278_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-08","aktenzeichen":"1 StR 278/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 278/94\n\nvom\n\n8. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Petr EB EEE aus Ti, seboren am\n@. EEE 1952 in VEREEEED (Tschechische Republik),\n\n2. Ooldrich V ED A„caus ME (Tschechische\n\nRepublik), geboren am MB. MEM§ 1946 in Op (Tschechische Republik),\n\nwegen zu 1. unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber vollautomatische Selbstladewaffen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubten\n\nÜberlassens von vollautomatischen Selbstladewaffen\n\nzu 2. unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber vollautomatische Selbstladewaffen in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Überlassen\nvon vollautomatischen Selbstladewaffen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1994\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Be2\nwird das Urteil des Landgerichts Bamberg\nvom 1. Februar 1994, auch soweit es den\nAngeklagten VB betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision des Angeklagten\nBEER, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nBubak wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten BER (ebenso wie\nden früheren Mitangeklagten VB) wegen Verstoßes gegen\ndas WaffG (jeweils) zu Freiheitsstrafen verurteilt; darüberhinaus hat sie dem Angeklagten BB die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nBEER gegen dieses Urteil bleibt zum Schuldspruch erfolglos.\nInsoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand\nhaben, wobei die insoweit gebotene Urteilsaufhebung auch auf\nden früheren Mitangeklagten VB zu erstrecken ist.\n\n1. Tatobjekt waren Maschinenpistolen. Maschinenpistolen\nsind Kriegswaffen und fallen daher unter das Gesetz über die\nKontrolle von Kriegswaffen (KWKG). Für Straftaten, die sich\nauf unter das KWKG fallende tragbare Schußwaffen wie Maschinenpistolen beziehen, ist jedoch aufgrund der Sonderregelung\ndes S 6 Abs. 3 Wa£ffG dieses Gesetz anwendbar (vgl. hierzu\nBGH NStZ 1981, 104; Potrykus/Steindor£f WaffG 5. Aufl. 5 6\nAnm. 4 jew. m.w.Nachw.). Dies hat die Strafkammer auch nicht\nverkannt. Sie durfte aber nicht strafschärfend werten, \"daß\ndie Maschinenpistolen Kriegswaffen nach dem KWKG sind,\ndie... besonders gefährlich... sind\", da sie \"unerkannt getragen werden können\". Umstände, die die Anwendbarkeit eines\nStrafgesetzes begründen, dürfen nicht bei der Strafzumessung\nim Rahmen dieses Strafgesetzes strafschärfend berücksichtigt\nwerden (S 46 Abs. 3 StGB). Schon dies führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, so daß es auf die vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Bedenken gegen die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, Maschinenpistolen seien\n\"nicht zur Selbstverteidigung bestimmt..., sondern... dazu..., andere Menschen zu verletzten oder zu töten\" nicht\n\nmehr ankommt.\n\n2. Einer Entscheidung darüber, ob die Aufhebung des\nstrafausspruchs hier zur Aufhebung des Ausspruchs über die\nEntziehung der Fahrerlaubnis führen müßte (vgl. hierzu\nstree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. 5 69 Rdn. 68\nm.w.Nachw.), bedarf es nicht, weil dieser Ausspruch auch\nfür sich genommen keinen Bestand haben kann:\n\nAllerdings hat der Angeklagte, der die Maschinenpistolen in seinem PKW transportiert hat, seine Fahrerlaubnis zur\nBegehung einer schwerwiegenden Straftat mißbraucht. Eine\nEntziehung der Fahrerlaubnis verlangt aber darüberhinaus,\ndaß (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, vgl. BGHSt 7, 165,\n175) vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten\nzu erwarten sind, also gerade aus der Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. September 1993 - 1 StR 553/93; Stree\naa0 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Nach der gesetzlichen Bewertung bedarf diese Annahme dann, wenn der Täter ein in § 69 Abs. 2\nStGB aufgezähltes Delikt begangen hat, in der Regel keiner\neingehenden Begründung (BGH aa0; Rüth in LK 10. Aufl. S 69\nRdn. 31, 48 m.w.Nachw.). Wird die Ungeeignetheit dagegen,\nwie hier, aus der Begehung eines anderen Delikts geschlossen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich sein (vgl. BGH aa0, BGHR\nStcB S 69 Abs. 1 Entziehung 2 und 3; Rüth aa0 Rdn. 34\nm.w.Nachw.). Derartige Umstände liegen hier vor.\n\nDer Angeklagte hat bisher \"ein beanstandungsfreies, SOozial eingeordnetes Leben\" geführt. Er war, was die Strafkammer im übrigen zutreffend bei der Strafzumessung \"besonders\nstrafmildernd\" berücksichtigt hat, erst \"durch die gezielte\n\nTatprovokation des verdeckt ermittelnden Beanten \"Is\",\nder den Angeklagten BER über mehrere Monate lang bedrängte, zur Tat veranlaßt\" worden. Unter diesen Umständen hätte\ndie Strafkammer anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müssen, worauf sich ihre Besorgnis stützt, daß vom Angeklagten künftig weitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind. Die bisherigen, nur formelhaften\n\nAusführungen der Strafkammer ergeben dies nicht.\n\n3. Die Strafkammer hat die zur Aufhebung des Strafausspruchs führenden Erwägungen (vgl. oben 1) in gleicher Weise auch zu Lasten des früheren Mitangeklagten Va berücksichtigt. Dies führt gemäß 85 357 StPO auch zur Aufhebung\ndes ihn betreffenden Strafausspruchs.\n\nDer Umstand, daß dieser Angeklagte ursprünglich ebenfalls Revision eingelegt hatte, diese aber zurückgenommen\n\nhat, ändert daran nichts (BGH NJUW 1958, 560; w. Nachw. bei\npikart in KK 3. Aufl. 8 357 Ran. 12).\n\nGribbohm Foth Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-08/1-str-278-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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