{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-08_1_StR_264_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-08","aktenzeichen":"1 StR 264/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 264/94\n\nvom\n\n8. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald GC m „aus OH, Teboren am\n@. EEE 1957 ir N CE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. August 1994 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n11. Oktober 1993 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, wegen Unterschlagung und wegen des Mißbrauchs einer Kreditkarte schuldig gesprochen und ihn \"unter Einbeziehung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 4. Dezember 1991, die in ihre Einzelstrafen aufgelöst\nwurde, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten verurteilt\".\n\nDie Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die Verhängung der\n\nTIRK\n\nEinzelstrafen beanstandet. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand.\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth am 4. Dezember 1991 wegen acht verschiedener\nStraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nbei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Da die\njetzt abzuurteilenden Taten vor jenem Urteil begangen worden\nwaren, hatte das Landgericht nach § 55 StGB die Einzelstrafen aus jenem Urteil unter Auflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in die neue Verurteilung einzubeziehen.\nFür die Bildung der danach zu verhängenden Gesanmtstrafe war\ndie Höhe der einbezogenen Einzelstrafen - nicht der Gesamtstrafe - von Bedeutung. Diese Einzelstrafen muß der Tatrichter konkret bezeichnen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1). Ohne ihre Kenntnis kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob die neue Gesamtfreiheitsstrafe\nrechtsfehlerfrei gebildet wurde. Weil das Landgericht die\nEinzelstrafen nicht mitteilt, bleibt hier auch verborgen,\nvon welcher Einsatzstrafe es ausgegangen ist.\n\nDer neue Tatrichter wird erwägen, ob für die Fälle II 2\nund 3 eine gesonderte Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2\nSatz 2 StGB zu verhängen ist (vgl. hierzu Dreher/Tröndle,\nStGB 46. Aufl. § 53 Rdn. 3).\n\nGribbohm Foth Brüning\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Beyer ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-08/1-str-264-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-08/1-str-264-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.008142+00:00"}}