{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-04_1_StR_467_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-04","aktenzeichen":"1 StR 467/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 467/94\n\nvom\n\n4. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael A EEE aus KR, geboren am ib. imber 1973 in OD.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1994\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 17. Februar 1994, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit Beihilfe zum\nschweren Raub schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nrE£\n\nPS\n\nI\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu Jugendstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt\nzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nwährend der Schuldspruch wegen versuchten Mordes\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist,\nkann der Schuldspruch wegen des tateinheitlich begangenen\nschweren Raubes keinen Bestand haben. Täter eines Raubes\nkann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Geht es\neinem Beteiligten dagegen darum, ohne eigene Zueignungsabsicht einem anderen die Wegnahme der Sache zu ermöglichen,\nist er dessen Gehilfe (vgl. BGH NStZ 1994, 30 m.w.Nachw.).\nSo verhält es sich hier. Der Angeklagte stach Ka@WWB nieder,\n\"damit er seinem Bruder DB den Zugriff auf den Pkw\nverschaffen konnte\". Eine wie auch immer geartete Absicht\ndes Angeklagten, sich den Pkw - zumindest auch - selbst zuzueignen, ergeben die Urteilsgründe nicht.\n\nDer Angeklagte hatte, bevor er Ka@B niederstach,\ndiesen unter Vorhalt des Messers zur Herausgabe seines\nGeldbeutels gezwungen, \"damit DEEEEB das Fahrzeug auftanken\nkönnte\". Die darin liegende schwere räuberische Erpressung\nhat der Angeklagte als Täter begangen, da dieser Tatbestand, anders als der des Raubes, auch erfüllt ist, wenn\nder Täter in der Absicht handelt, einen Dritten zu bereichern. Auf der Grundlage ihrer Annahme, der Angeklagte sei\nhinsichtlich des Pkw's Täter eines schweren Raubes, hat die\n\nJugendkammer dem \"Herausverlangen des Geldbeutels ... keine\neigenständige Bedeutung\" zuerkannt. Unbeschadet der Frage,\nob es keine eigenständige Bedeutung hat, wenn der Täter\nnicht nur den Pkw des Opfers raubt, sondern darüberhinaus\nauch noch mit Waffengewalt die Herausgabe des (nicht im Pkw\nbefindlichen) Geldes des Opfers erzwingt, tritt jedenfalls\neine täterschaftlich begangene Tat nicht hinter einer Beihilfehandlung zurück (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB\n24. Aufl. vor SS 52 ff. Rän. 107).\n\nAllerdings war der Geldbeutel leer; der Angeklagte\nhat ihn alsbald weggeworfen, nachdem er das bemerkt hat.\nDaher ist die schwere räuberische Erpressung nur versucht\nund nicht vollendet (vgl. BGH StV 1990, 205 £. m.w.Nachw.).\n\nDer Senat hat die sich aus alledem ergebende Schuldspruchänderung selbst vorgenommen. S 265 StPO steht nicht\nentgegen. Es ist ausgeschlossen, daß der hinsichtlich des\nPkw's und des Geldbeutels im Sinne der getroffenen Feststellungen geständige Angeklagte sich anders und erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Strafe muß auf der Grundlage des geänderten\nSchuldspruchs neu festgesetzt werden.\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath ist\nwegen Urlaubs verhindert\nzu unterschreiben\n\nGribbohm Foth Gribbohm\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-04/1-str-467-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-04/1-str-467-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.909369+00:00"}}