{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-04_1_StR_325_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-04","aktenzeichen":"1 StR 325/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 325/94\n\nvom\n\n4. August 1994\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nLutz DB EEE» aus EB. seboren am @. ED\n1968 in Man,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 4. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n19. Januar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zur\nrechtswidrigen Tat bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hierbei hat es die Begehung der rechtswidrigen Tat (einer gefährlichen Körperverletzung) objektiv\nund subjektiv ohne Rechtsfehler festgestellt. Dagegen hat\nes sich, was die Schuldfähigkeit angeht, mit der Feststellung begnügt, der Beschuldigte habe die Tat \"im Zustand\n\nder nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20\nStGB begangen\". Ob verminderte Schuldfähigkeit (S 21 StGB)\nmit Sicherheit vorlag, erwähnt das Landgericht nicht.\n\nDas reicht nicht aus. § 63 StGB setzt voraus, daß die\nTat jedenfalls im Zustand verminderter Schuldfähigkeit\n($S 21 StGB) begangen worden ist; das muß feststehen. Dieser\nAnforderung ist nicht dadurch Genüge getan, daß Schuldunfähigkeit (S 20 StGB) nicht auszuschließen ist. Im vorliegenden Fall gilt das umso mehr, als einer der Faktoren,\ndie zur möglichen Schuldunfähigkeit führten, die zur\nTatzeit bestehende \"akute Alkoholintoxikation\" war; denn\ndie Unterbringung von Beschuldigten, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (auch) auf Alkoholbeeinflussung beruht, unterliegt besonderen Anforderungen\n(vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 6, 12; Dreher/Tröndle, StGB\n46. Aufl. $S 63 Rdn. 2 b).\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung, die sich nur\nnoch mit dem geistig-seelischen Zustand des Beschuldigten\nzur Tatzeit zu befassen hat.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-04/1-str-325-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-04/1-str-325-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.890167+00:00"}}