{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-08-02_1_StR_378_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-08-02","aktenzeichen":"1 StR 378/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 378/94\n\nvom\n\n2. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKonstantinıs N ie „aus LEE, geboren am BB. BB\n1950 in KM Kr Mn (Cr En ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt REES\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt IE aus EEE»\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Langerichts Nürnberg-Fürth vom\n5. Oktober 1993 wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist\n\na) wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes, begangen vor dem 10. September 1982 an Katharina NW,\n\nb) wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten, begangen vor dem 10. September 1987 an\nKatharina und Elena NM;\n\ninsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last;\n\n2. dieses Urteil im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die übrigen Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Langerichts\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit\nfortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen,\nbegangen an seinen Töchtern Katharina und Elena, den Nebenklägerinnen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\ndringt mit der Sachrüge durch, soweit die Verfolgung verjährt ist; im übrigen ist es unbegründet.\n\nI. Erfolglos rügt die Revision, als Verteidiger weise\ndas Urteil lediglich Rechtsanwalt WEB aus, entgegen der\nVorschrift des § 275 Abs. 3 StPO nicht auch Rechtsanwalt\nER, der, wie sich aus dem Protokoll ergibt, ebenfalls an\nder Hauptverhandlung teilgenommen hatte. Auf einem solchen\nMangel kann das Urteil nicht beruhen. Im übrigen handelt es\nsich um ein offensichtliches Versehen, das die Strafkamnmer,\nwie sie es durch Beschluß vom 18. März 1994 getan hat, berichtigen durfte (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 2\nund 6). Zu Unrecht meint die Revision, das Nichtaufführen\neines der beiden Verteidiger im Urteilsrubrum lasse besorgen, daß dessen Ausführungen bei der Entscheidung außer acht\ngelassen wurden.\n\nII. Aus Gründen des sachlichen Rechts kann das Urteil\nnicht in vollem Umfang bestehenbleiben.\n\n1. Vergeblich wendet sich die Revision - insbesondere\nunter dem Gesichtspunkt des S 261 StPO - gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung. Insoweit weist das sorgfältig\nbegründete Urteil keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer\nhat auch nicht gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen (vgl. BGH NStZ 1992, 506 f.). Soweit der\nTatrichter nach dem Gesamtbild des Geschehensablaufs jeweils\nfür einen festliegenden Zeitraum eine Mindestzahl gleichartiger Einzeltaten feststellt, ist dies nicht zu beanstanden\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 -, vom\n15. Juni 1994 - 4 StR 221/94 - und 5. Juli 1994 - 5 StR\n342/94). Der in NStZ 1994, 352 f. = StV 1994, 361 f. abgedruckte Beschluß des 3. Strafsenats vom 25. März 1994\n- 3 StR 18/94 - (ebenso BGH StV 1994, 370, 371) steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich die Strafkammer\nvon der Begehung jeder der einzelnen Taten rechtsfehlerfrei\nüberzeugt hat.\n\nDoch hat eine neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen\nhat, zur Folge, daß ein Teil der Tatvorwürfe verjährt ist\nund deshalb nicht mehr verfolgt werden kann.\n\na) Mit Erwägungen, die mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Einklang stehen, legt die Strafkammer\ndar, es handle sich sowohl bei den sexuellen Handlungen gegenüber Katharina als auch bei denen gegenüber Elena jeweils\num eine fortgesetzte Tat, deren Verjährung erst mit dem\n\nletzten Einzelakt beginne. Indes ist die Annahme einer fortgesetzten Handlung in Fällen der vorliegenden Art unvereinbar mit dem (zum Abdruck in BGHSt bestimmten) Beschluß des\nGroßen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und\n3/93 - (NJW 1994, 1663 £ff.). Hiernach sind mehrere Verstöße\ngegen die $S 173, 174 und 176 StGB, wie sie dem Angeklagten\nzur Last liegen, als selbständige Taten i. S. v. 8 53 Abs. 1\nStGB zu behandeln, sofern nicht eine Handlungseinheit im natürlichen Sinn vorliegt. Sind aber rechtlich selbständige\nHandlungen gegeben, so ist für jede von ihnen die Frage der\nVerfolgungsverjährung gesondert zu prüfen. Gleiches gilt für\neinzelne Gesetzesverletzungen, die tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGHR StGB S 78 Abs. 1 Tat 1).\n\nDie Verjährungsfrist beträgt bei S 176 Abs. 1 StGB zehn\nJahre ($S 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 StGB), bei S 174\nAbs. 1 und $S 173 Abs. 1 StGB fünf Jahre (S 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB). Die Verjährung wurde hier erstmals unterbrochen am\n10. September 1992 durch die erste Beschuldigtenvernehmung\n(S 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Nach den Feststellungen\nbegann die Tatserie gegenüber Katharina im Herbst des Jahres\n1981 und die gegenüber Elena im Jahre 1986. Danach ist die\nVerfolgung verjährt, und das Verfahren muß eingestellt werden (S 260 Abs. 3 StPO), soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, begangen vor dem 10. September\n1982 an Katharina, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten,\nbegangen vor dem 10. September 1987 an Katharina und Elena,\nverurteilt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 1994\n- 3 StR 361/92 - und vom 13. Juni 1994 - 4 StR 273/94;\nJähnke in LK 10. Aufl. S 78 Rdn. 7 m. w. Nachw.).\n\nRuhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers einer Straftat nach § 176 StGB kommt hier\nnicht in Betracht, da im aufgezeigten Umfang die Verfolgung\nbereits verjährt war, als das 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994\n(BGBl. I S. 1310) in Kraft trat (vgl. Art. 2 dieses Gesetzes).\n\nb) Was jeweils den unverjährten Tatzeitraum angeht, beschwert die Annahme einer fortgesetzten Handlung den Angeklagten nicht. Denn es ist auszuschließen, daß die Annahme\neiner Vielzahl selbständiger Straftaten zu einer geringeren\nBestrafung geführt hätte. Insoweit hat der Schuldspruch in\nbeiden Fällen Bestand.\n\n2. Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf. Zwar\nhat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, daß die\nTatzeit vieler Einzelakte \"lange zurückliegt, wobei diese\nals selbständige Handlungen zum Teil verjährt wären\". Doch\nfielen \"die lange Zeitdauer des Mißbrauchs\" und \"die sehr\nerhebliche Zahl der Teilakte\" zu Lasten des Angeklagten ins\nGewicht. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß die Straf-\n\nkammer geringere Strafen verhängt hätte, wenn sie die teil-\n\nweise Verjährung beachtet hätte.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Beyer ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-02/1-str-378-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-02/1-str-378-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.825821+00:00"}}