{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-07-21_1_StR_83_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-07-21","aktenzeichen":"1 StR 83/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann\nim Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des\nV-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten\nauch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von\nihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja)\nBGHSt: ja) nur A und BI\nVeröffentlichung: ja) -\n\nstpo SS 252, 52\n\nSetzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann\nim Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des\nV-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten\nauch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von\nihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.\n\nBGH, Urt. vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94 - LG München I\n\ne2)\n\n1 StR 83/94\n\n1. Wolfgang\n\n2. Manfred\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom\n\n21. Juli 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nw ER\n\nL GER\n\nwegen Mordes\n\nA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 14. Juli 1994 in der Sitzung vom 21. Juli\n1994, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte\n\nals Verteidiger des Angeklagten Wei\nRechtsanwälte\n\nals Verteidiger des Angeklagten Lim\nin der Verhandlung,\nRechtsanwälte\nbei der Verkündung,\n\nJustizassistent z. A.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n[2]\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai\n1993 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nA.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt und beim Angeklagten WEB zusätzlich die besondere Schwere der Schuld (5 57 a StGB) festgestellt. Die gegen dieses Urteil von den Angeklagten eingelegten Revisionen, die auf die Sachrüge sowie auf Verfahrensrügen gestützt\nwerden, sind nicht begründet.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte we mit\ndem Schauspieler Sees Jahrelang persönlich und geschäftlich verbunden. Nachdem es zwischen ihnen zum Zerwürfnis gekommen ‚war, entschloß sich der Angeklagte We, SCHE zu\ntöten. Dadurch wollte er wirtschaftliche Nachteile und die\nRückzahlung eines Darlehens vermeiden, einer etwaigen Enterbung zuvorkommen und an Bargeld und Wertsachen des SEE\nherankommen. Den Mitangeklagten Lee, der wirtschaftliche\n\nH\n\nVorteile und ebenfalls Raubgut erwartete, und der das Gefühl\nhatte, mit seinem Halbbruder WB \"in einem Boot zu sitzen\", forderte er erfolgreich zum Mitmachen auf.\n\nAm Abend des 14. Juli 1990 schlichen sich die Angeklagten mit Tötungsvorsatz in die Wohnung des Summe. Lesselten und folterten das Tatopfer und töteten es schließlich\nmit einem Messer (WEB) und einem Hammer (Lime). Bargeld,\nUrkunden, die Münzsammlung u.a. nahmen sie mit und täuschten\neine Tat im \"Strichermilieu\" vor.\n\nB.\n\nDie von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben\nkeinen Erfolg.\n\nBeide Revisionen rügen die Verletzung des § 252 StPO in\nVerbindung mit S 52 StPO. Dem liegt folgendes zugrunde:\n\nDa sich die Tataufklärung als äußerst schwierig erwies,\nverpflichtete die Polizei im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Anfang November 1990 die Kaufleute R. und H. als\nVertrauenspersonen. Diese hatten den Auftrag, Kontakt mit\nzwei Tatverdächtigen (den späteren Angeklagten) und deren\nUmfeld aufzunehmen, Ihre Wahrnehmungen sollten sie jeweils\nvollständig an die Polizei weitergeben, ohne dieses Material\nnach belastenden oder entiastenden Gesichtspunkten zu filtern. Die beiden V-Leute sprachen ihre Kontakte mit der Polizei ab, hatten aber keine Kenntnis vom Stand der Ermitt-\n\ngı\n\nlungen. Es gelang ihnen, das Vertrauen des Angeklagten Lues\n\ndr und seiner Verlobten S. K. zu gewinnen. Diese er-\n\nklärte von sich aus Anfang Juli 1991 einem der V-Männer gegenüber, der in einer Zeitung abgebildete Tathammer gehöre\ndem Angeklagten Lew. Auf Nachfrage beschrieb sie individuelle Merkmale. Beiden V-Leuten gegenüber begründete sie\nspäter von sich aus erneut, daß sie 'hundertprozentig' sicher sei. Erstmals gegenüber dem Ermittlungsrichter am\n\n30. März 1992 und dann in der Hauptverhandlung berief sich\ndie Zeugin K. auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach S 52\nStPO und machte keine Angaben zur Sache. Gegen den Widerspruch der Verteidigung hat das Landgericht die V-Leute R.\nund H. als Zeugen darüber vernommen, was Frau K. ihnen ge\ngenüber geäußert hat.\n\nDie Revisionen sehen in diesem Verfahren eine gezielte\nUmgehung des Zeugnisverweigerungsrechts der Zeugin K. und\nmeinen, die Aussagen der V-Leute selen für das Strafverfahren nicht verwertbar. Dem folgt der Senat nicht.\n\n1. § 252 StPO verbietet die Verlesung der polizeilichen\nAussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von\nseinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, In ständiger Rechtsprechung ist das Verlesungsverbot über den Wortlaut des § 252 StPO hinaus dahin ausgedehnt worden, daß es\ndem Gericht auch verwehrt ist, die früheren Aussagen durch\nAnhörung der Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung einzuführen und dann zu verwerten (BGHSt 2, 99, 104 £.; 21,\n218). Voraussetzung für ein auf § 252 StPO gestütztes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot ist aber stets, daß es\nsich um Angaben des Zeugen handelt, die er im Rahmen einer\n\n»\n\n*\n7!\n\nVernehmung gemacht hat. Dem stehen gleich auch solche Außerungen des Zeugen, die er gegenüber einem Ermittlungsbeamten\nauf Befragen bei einer informatorischen Anhörung oder sonst\nin vernehmungsähnlicher Situation gemacht hat. Äußerungen\ndes Zeugen außerhalb einer Vernehmung werden von § 252 StPO\nnicht erfaßt (BGHSt 36, 384, 387, 389 mit zahlr. Nachw.; BGH\nNStZ 1992, 247: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl.\n\ns 252 Rdn. 8). Um solche Äußerungen handelte es sich bei\ndem, was die Zeugin K. den V-Leuten gegenüber gesagt hat,\n\nZum Begriff der Vernehmung gehört, daß der Vernehmende\ndem Zeugen in amtlicher Funktion gegenübertritt (z.B. als\nPolizei- oder Zollbeamter, als Staatsanwalt oder Richter)\nund in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt. Das ist\nbei V-Leuten nicht der Fall, auch wenn sie von den Ermittlungsbehörden gezielt auf die Angeklagten und deren Umfeld\nangesetzt und straff geführt werden. Daran ändert sich formell und materiell nichts dadurch, daß die hier tätigen V-Leute förmlich nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März\n1974 (BGBl I 469, 547) verpflichtet worden waren {S 11\nAbs. 1 Nr. A a StGB). Damit hatten sie zwar bestimmte\npflichten übernommen {gewissenhafte Aufgabenerfüllung, Unbestechlichkeit und Verschwiegenheit), sie waren aber nicht zu\nAngehörigen der Ermittlungsbehörden geworden, die als\nStaatsorgane mit der Strafverfolgung beauftragt sind; sie\nunterstützten lediglich die Strafverfolgungsbehörden bei der\nAufklärung von Straftaten (s. RiStBV Anl. D Nr. 2.2). Der V-Mann führt also keine Vernehmungen; was er im Umfeld des Beschuldigten von dessen Angehörigen erfährt, fällt somit\nnicht unter § 252 StPO, selbst dann nicht, wenn er im Rahmen\ndes Gespräches \"nachfragt\". Der V-Mann ist Zeuge und unter-\n\n\\\n[A\n\nliegt den Regeln der StPO für diesen Personenkreis (vgl. BT-Drucks. 12/989 Ss. 41 - parlamentarische Beratung des OrgKG\nvom 15. Juli 1992; Hilger NStZ 1992, 523).\n\n2. Tatsächlich erstreben die Revisionen eine entsprechende Anwendung des 5 252 StPO auf Fälle, bei denen durch\nEinsatz von V-Leuten eine Vernehmung vermieden und dadurch\neine mögliche Zeugnisverweigerung umgangen oder eine bereits\nerklärte Verweigerung unterlaufen wird.\n\na) Einen Fall, in dem ein bereits ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht durch Ansetzen von V-Leuten gezielt unterlaufen wurde, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die\nZeugin K. war nur eine von mehreren Zielpersonen der V-Leute, sie war bei mehreren Vernehmungen (bis zum 28. März\n1992) trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweilgerungsrecht\n- in einem Fall in Anwesenheit ihres Rechtsbeistandes - aussagebereit. Auch am 26. Oktober 1990 hat sie dle Aussage\nnicht verweigert; hier hatte lediglich die Ermittlungsrichterin nach Aufnahme der Personalien festgestellt, es bestehe\nkein Zeugnisverweigerungsrecht - der Angeklagte LeiB war\nnoch nicht Beschuldigter.\n\nb) Es kommt daher darauf an, ob in entsprechender Anwendung des 5 252 StPO ein Verwertungsverbot schon dann besteht, wenn die V-Leute von den Ermittlungsbehörden gezielt\nauf Beschuldigte und deren Umfeld angesetzt wurden und damit\nauch für die Ermittlungsbehörden erkennbar Personen betroffen waren, die sich später auf ein Zeugnisverweigerungsrecht\nberufen können. Der Senat lehnt die entsprechende Anwendung\ndes § 252 StPO auf diese Fälle ab.\n\naa) Entscheidend gegen die Annahme eines Verwertungsverbotes nach § 252 StPO spricht der damit im Zusammenhang\nstehende Zweck des § 52 StPO. Das hier eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht soll den Angehörigen vor Konflikten\nschützen, die sich ergeben können aus der Besonderheit einer\nVernehmungssituation, insbesondere durch die Wahrheiltspflicht bei einer Zeugenvernehmung einerseits und die sozialen Pflichten, die aus seiner familiären Bindung gegenüber\ndem Angeklagten andererseits erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35,\n36: 27, 231, 232; NStZ 1988, 562 f. = StV 1990, 435, 436;\nBGH 20, 384 f.). Nur dieser mögliche Widerstreit der Pflichten in der Person des Zeugen hat den Gesetzgeber veranlaßt,\ndas öffentliche Interesse an der Aufklärung eines strafbaren\nSachverhalts zurücktreten zu lassen und unter bestimmten\nVoraussetzungen nicht nur das Recht zur Verweigerung des\nZeugnisses zu gewähren, sondern für den Fall der Ausübung\ndieses Rechts das in S 252 StPO umschriebene Verbot auszusprechen. Dieser Widerstreit der Pflichten, auf den das Gesetz in den S§ 52, 252 StPO Rücksicht nimmt, besteht nicht,\nsoweit sich jemand außerhalb einer Vernehmung anderen gegenüber aus freien Stücken äußert (BGHSt 1, 373 ££.; BGH NStZ\n1988, 562, 563). Somit bleibt der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts begrenzt; was der Angehörige in Gesprächen mit Nachbarn, wahren oder falschen Freunden äußert,\nbleibt verwertbar. Das ist allgemein anerkannt; solche Mitteilungen können ihn ebenso in Konflikte stürzen, wie hier\ndie Zeugin K. wegen ihrer Äußerungen gegenüber den V-Leuten,\n\nbb) Allein der Umstand, daß es sich hier um einen V-Mann-Einsatz handelte, der im Umfeld der Verdächtigen und\nspäteren Beschuldigten auch deren Angehörige erfaßt hat, gebietet es nicht, von den dargelegten Grundsätzen eine Ausnahme zu machen und Gespräche oder Aushorchungen mit und\ndurch V-Leute einer Vernehmung gleichzustellen. Die Konfliktsituation ist aus Sicht des Zeugen nicht gegeben. Wer\nsich privat zu ihm bekannten Beweisumständen äußert, kann\nüber die Freiwilligkeit seines Tuns und die jederzeitige\nMöglichkeit der Weitergabe oder Verbreitung nicht im Zweifel\nsein. Ihm kommt der Schutz des § 252 StPO nicht zugute.\n\n3. Es verstößt auch nicht gegen allgemeine Grundsätze\neines rechtsstaatlichen Verfahrens, die Äußerungen der Zeugin K. gegenüber den V-Leuten bei der Aufklärung des Mordes im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten.\n\na) Der Einsatz von privaten Kontaktpersonen oder V-Leuten mit dem Ziel, zur Aufklärung eines Mordes Beweise zu gewinnen, ist zulässig (BVerfGE 57, 250, 284; BGHSt 32, 115,\n121 £f£f.). Auch der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung des\nEinsatzes von verdeckt ermittelnden Polizeibeamten (VE) zum\nAusdruck gebracht, daß er die Tarnung, die mit verdeckten\nErmittiungen notwendig verbunden ist, im Interesse der Aufklärung schwerer Straftaten für gerechtfertigt hält\n(SS 110 a, 110 b StPO). Das getarnte Vorgehen von VE - und\ndementsprechend von V-Leuten - ist also, auch wenn es auf\nInitiative der Strafverfolgungsbehörden beruht, kein Umstand, der für sich die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens begründet. Weder rechtsstaatliche Grundsätze noch Bestimmungen der Strafprozeßordnung schließen es aus, im Rah-\n\n- 10 -\n\nmen der Aufklärung von Straftaten Methoden und Mittel anzuwenden, deren Gebrauch für Betroffene (Verdächtige oder Zeugen) nicht als von der Polizei gesteuertes Handeln erkennbar\nist. Der zulässige Einsatz von V-Leuten ist gerade durch\nHeimlichkeit und dadurch geprägt, daß die polizeiliche\nSteuerung nach außen nicht offenbar wird (BGHSt 39, 335,\n346).\n\nb) Soweit die Revisionen eine Reihe von Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs anführen, läßt sich aus ihnen nichts\nfür ein Beweisverwertungsverbot im vorliegenden Fall ableiten. In diesen Fällen war die Unverwertbarkeit von Äußerungen jeweils eines Beschuldigten durch Verletzung von dessen\nSchutzrechten begründet: Stimmaufnahme ohne gesetzliche\nGrundlage (BGHSt 34, 39), durch Untersuchungshaft bewirkte\nVerleitung zur Äußerung (BGHSt 34, 362), Äußerungen eines\nVerdächtigen gegenüber einem V-Mann im Rahmen eines Telefongespräches, das unter Verstoß gegen § 100 b Abs, 1 StPO und\n§ 201 Abs. 1 StGB in unzulässiger Weise aufgezeichnet worden\nwar (BGHSt 31, 304, 308 £f.). Der Einsatz von V-Leuten im Umfeld der Angeklagten ist demgegenüber - wie dargetan - keine solche unzulässige Methode der Aushorchung. Entsprechend\nhat auch der Senat (BGHSt 33, 217, 223 f.) bei zulässig angeordneter Telefonüberwachung die Verwertung einer indirekt\nprovozierten Selbstbelastung nicht beanstandet. Dem entspricht auch die Entscheidung des 2. Strafsenats BGHSt 39,\n335: Verwertet werden kann die Aussage eines Polizeibeamten,\nder das von ihm provozierte Telefongespräch mit Erlaubnis\ndes Gesprächsteilnehmers - also zulässig, aber für den Beschuldigten verdeckt - mithört.\n\nBezüglich der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen hat der\nBundesgerichtshof (BGH NStZ 1988, 562 f. = StV 1990, 435 £.)\nbereits entschieden - und das kommt der vorliegenden Situation am nächsten -, daß Erkenntnisse aus einer zulässigen\nTelefonüberwachung auch dann verwertbar sind, wenn die Gesprächsteilnehmer zu dem Angeklagten in einem (Angehödrigen-)Verhältnis stehen, das ein Zeugnisverweigerungsrecht\nbegründet. Hiernach sind maßgebend nicht bestimmte Rechte\ndes Beschuldigten, sondern die Stellung der Angehörigen als\nGesprächsteilnehmer und der nur \"begrenzte Schutzzweck der\nZeugnisverweigerungsrechte\". Dem im Rahmen einer zulässigen\nTelefonüberwachung gewonnenen Beweis entspricht im vorliegenden Fall die Äußerung gegenüber dem ebenso heimlich, aber\nauch zulässig eingesetzten V-Mann. Daß ein solches 'freies\nGespräch' stärkerem Schutz unterliegen sollte als das trotz\nverfassungsrechtlicher Garantie (Art. 10 GG) zulässig, aber\nheimlich abgehörte Telefongespräch, kann nicht angenommen\nwerden.\n\nc) Der Senat sieht hier keine Notwendigkeit für ein Bewelsverwertungsverbot, das auf außerhalb der Regeln der\nStrafprozeßordnung liegende allgemeine Prinzipien zu stützen\nwäre. Der Anspruch des Beschuldigten auf eine an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichtete Strafrechtspflege\n(BVerfGE 80, 367, 375) ist nicht verletzt. Bei der Beurteilung ist zu beachten, daß ein Beweismittelverwertungsverbot\neinen der wesentlichen Grundsätze im Strafverfahren einschränkt, nämlich den, daß das Gericht die Wahrheit zu erforschen {vgl. BVerfGE 33, 367, 383; BGHSt 32, 115, 124) und\ndazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen\nund Beweismittel, die von Bedeutung sind, zu erstrecken hat.\n\n- 12 -\n\nDiesem Grundsatz gegenüber bildet das Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die im besonderen Einzelfall hingenommen\nwerden muß (BGHSt 14, 358, 365; 27, 355, 357). Dient die in\nFrage stehende Verfahrensvorschrift nicht oder nicht in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten, so liegt ein Verwertungsverbot fern (BGHSt 38, 214, 220). Hier aber geht es\num {begrenzte) Schutzzwecke für den Zeugen.\n\naa) Allgemeine Rechts- oder Verfassungsgrundsätze verbieten die Verwertung nicht. Das Gesamtregelungswerk der\nStPO ist Ausdruck der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Bindung an das Gesetz gebietet es, konkrete Einzelfragen nur\nmit äußerster Zurückhaltung durch Anwendung allgemeiner Verfassungsgrundsätze außerhalb des geschriebenen Rechts (oder\ngegen dieses) zu beantworten. Die ausufernde Anwendung solcher in Randzonen einander oft widerstreitender und \"begrifflich unscharfer Verfassungsprinzipien\" - hier des\nRechtsstaatsprinzips oder des Prinzips der Aufrechterhaltung\neiner funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 33,\n367, 383) - ermöglicht eine ungebundene Ausfüllung prozessualer Regelungen und lockert die Bindung der Strafrechtsprechung an das positive Recht, auf dessen Beachtung der\nRechtsstaat beruht (vgl. Mahrenholz, abweichende Meinung zu\nBVerfGE 86, 288, 347 f. = EuGRZ 1992, 225, 242).\n\nbb) Auch bedarf es hier nicht der Ableitung eines konkreten Beweisverwertungsverbotes aus dem Begriff des \"fairen\nVerfahrens\" als einer Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips. Die Zulässigkeit des Beweises ergibt sich aus der Berechtigung des Einsatzes von V-Leuten in Verbindung mit dem\nZweck der §§ 52, 252 StPO. Den Ausführungen von Nack (KK\n\n3. Aufl. § 110 c Rdn. 7 £.), die sich mit einem Verwertungsverbot \"vernehmungsähnlicher Gespräche\" (wobei damit Gespräche außerhalb von Vernehmungen gemeint sind) von verdeckten\nErmittlern befassen, folgt der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht (wie hier: Kleinknecht/Meyer-Goßner aa0\n$S 110 c Rdn. 2). Hätte der Gesetzgeber über § 252 StPO hinaus ein neues Beweisverwertungsverbot einführen wollen -\nhier für Angehörigenäußerungen außerhalb von Vernehmungen\nbei Angaben gegenüber heimlich ermittelnden Personen -, SO\nwäre angesichts der Neuregelung der Materie im OrgKG vom\n\n15. Juli 1992 im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von Beweisverwertungsverboten zu erwarten gewesen, daß er dies gesetzlich geregelt hätte.\n\nII.\n\nDie Angeklagten rügen die Verletzung der $S§ 136 a\nAbs. 3, 163 a Abs. 4 StPO: Das Landgericht habe Angaben des\nAngeklagten Lauber bei seinen Beschuldigtenvernehmungen vom\n26. und 27. März 1991 verwertet, obwohl diese durch Täuschung herbeigeführt worden seien; die Vernehmungsbeanten\nhätten dem Angeklagten vorgespiegelt, es liege eine \"Aussage\nbzw. ein Geständnis\" seines Bruders vor, durch das Lauber\nbelastet werde. Die Rüge ist unbegründet.\n\n1. § 136 a Abs. 1 StPO verbietet es, die Freiheit der\nWillensentschließung und -betätigung des Beschuldigten u.a.\ndurch Täuschung zu beeinträchtigen. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen nicht\nverwertet werden ($ .136 a Abs. 3 Satz 2 StPO).\n\n- 14 -\n\nOb die Aussage des Angeklagten LAW durch Täuschung\nherbeigeführt wurde - wobei dieses Merkmal restriktiv auszulegen ist (vgl. Hanack in LK 24. Aufl. § 136 a Rdn. 33 mit\nzahlr. Nachw.), hat der Senat im Freibeweisverfahren zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. hierzu Nachw. bei Kleinknecht/\nMeyer-Goßner aaO § 136 a Rdn. 32 £.).\n\n2. Der Senat ist aus tatsächlichen Gründen schon nicht\ndavon überzeugt, daß L@MEk von den Vernehmungsbeamten im\nSinne des § 136 a StPO getäuscht wurde.\n\na) Bei den genannten Beschuldigtenvernehmungen hat Lauber seinen Bruder WEB als Täter bezeichnet und den Tathergang geschildert. Die eigene Beteiligung hat er bestritten\nund einen Kroaten als Mittäter bezeichnet. Zuvor hatten die\nVernehmungsbeamten ihm neben sonstigen Umständen (kein Alibi, ihm gehöre der Tathammer u.a.) vorgehalten, sein Bruder\n\"behaupte\" (und: er \"bezichtige ihn\"), er - Lese - habe\nSedlmayr erschlagen. Auch sagten sie, es liege eine dahingehende \"Aussage\" seines Bruders vor. Tatsächlich lag keine\nAussage des WEB bei den Ermittlungsbehörden vor; es hatte\nbei diesen (nur) der Zeuge W ausgesagt, Weiih habe\nsich ihm gegenüber als Täter bekannt und gesagt, daß Leim\nals Mittäter SEE mit einem Hammer erschlagen habe.\n\nDaß die Beamten vorgehalten hätten, es liege ein \"Geständnis\" des We vor, haben weder der Angeklagte Lim\nselbst noch die Vernehmungsbeamten behauptet.\n\nb) Den Revisionen ist zuzugeben, daß der Begriff der\n\"Aussage\" im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Strafverfahren ohne weiteres in dem Sinn verstanden werden kann,\ndaß damit eine förmliche Aussage vor einer zuständigen Stelle, nämlich den Ermittlungsbehörden, gemeint ist. So gesehen\nkönnte der Vorhalt der Vernehmungsbeamten, es liege eine\nAussage des Wemimvor, Lür den Angeklagten I irreführend gewesen sein. Tatsächlich ist dieser Ausdruck hier aber\nnicht isoliert zu beurteilen. Im Zusammenhang mit dem Vorhalt war der Begriff der Aussage immer wieder durch Verwendung auch anderer Ausdrücke - er behauptet, er bezichtigt -\nrelativiert worden; insbesondere war noch vor Beginn der\nförmlichen Vernehmung dem Angeklagten I mehrfach gesagt\nworden, \"sein Bruder würde im Gegensatz zu ihm (Lime) keine Angaben vor der Polizei machen ...\", bzw. \"daß er keine\nAngaben als Beschuldigter mache\", Gegen eine vorsätzliche\nTäuschung, WW habe diese Aussage vor Ermittlungsbeamten\ngemacht, spricht darüber hinaus, daß dem Angeklagten Lem\nangeboten wurde, die belastende Aussage \"selbst zumindest\nteilweise nachzulesen\" (wovon er keinen Gebrauch gemacht\nhat), und daß die Vernehmungsbeamten auf Wunsch des Ange\nklagten mehrfach versucht haben, den Verteidiger des Angeklagten zu der Vernehmung hinzuzuziehen.\n\n3, Darüber hinaus sind die Angaben bei der Beschuläigtenvernehmung vom 26. und 27. März 1991 nicht gerade durch\nden Vorhalt herbeigeführt worden, es liege eine \"Aussage\"\nseines Bruders Wir vor. Der Angeklagte Leiup befand sich\nnicht im Irrtum darüber, was für eine Aussage gemeint sei.\nEs hat ihn vielmehr nicht interessiert, bei welcher Gelegenheit und wem gegenüber WER die Behauptung/Bezichtigung/\n\n- 16 -\n\nAussage getätigt habe. Für ihn war nur das warum der Beschuldigung bedeutsam. Die Freiheit der Willensbetätigung\ndes Angeklagten, überhaupt und inhaltlich wie geschehen auszusagen, ist also durch den genannten Vorhalt nicht beeinträchtigt worden.\n\nDas wird bestätigt durch die eigene Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Wäre der Grund für seine\nbelastenden Angaben aus seiner Sicht eine Täuschung durch\ndie Vernehmungsbeamten gewesen, würde er sich nach Auffassung des Senats jedenfalls darauf berufen haben, um den Widerruf seiner Aussage verständlich zu machen. Tatsächlich\nsagte er auf Frage, warum er den Tathergang unter Beteiligung des WER so geschildert habe, nur, er könne sich sein\ndiesbezügliches Verhalten nicht erklären.\n\nIII.\n\nDer Rüge des Angeklagten we. das Landgericht habe\ngegen S 244 Abs. 2 und 3 und § 245 StPO verstoßen, liegt\nfolgendes zugrunde:\n\nDer Angeklagte Werl& hatte am 16. November 1992, wenige\nTage vor Beginn der Hauptverhandlung, an den Vorsitzenden\nder Schwurgerichtskammer ein umfangreiches Schreiben gerichtet, in dem er \"die wichtigsten Punkte aufgelistet\" habe,\ndie \"von seiner Seite zum Tatvorwurf zu erklären\" seien.\nNach Belehrung, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äu-Bern, machte der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine\nAngaben, Sein Verteidiger beantragte jedoch, das genannte\nSchreiben gemäß § 249 StPO als Urkunde zu verlesen, Das\n\nLandgericht hat den Antrag zurückgewiesen, Das Schreiben\nenthalte \"lediglich eine Äußerung zur Sache\", die der Angeklagte zwar in die Hauptverhandlung einbringen, aber nicht\nmündlich vortragen wolle; sein Verhalten diene der Umgehung\ndes 5 243 Abs. 4 StPO.\n\n1. Soweit das Landgericht das Schreiben als \"Einlassung\" des Angeklagten ausgelegt hat, war die Ablehnung des\nAntrags, das Schreiben zu verlesen, aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Das Schreiben entsprach sowohl nach seiner\nZweckbestimmung als auch nach seinem Inhalt den Ausführungen, die ein Angeklagter im Rahmen der Hauptverhandlung in\nAnwendung des § 243 Abs. 2 und 4 Satz 2 StPO als Äußerung\nzur Sache macht, sofern er hierzu bereit ist. will sich der\nAngeklagte aber äußern, so muß er dies mündlich tun (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 243 Rdn. 30). Ob dem durch eigene\nVerlesung seiner schriftlichen Einlassung - wie vom Gericht\nangeboten - Genüge getan wäre (ablehnend BGHSt 3, 368), mag\nhier dahinstehen. Eine Verlesung durch das Gericht kann die\nEinlassung des Angeklagten Jedenfalls nicht ersetzen.\n\n2. Das Landgericht war sich bei seiner Entscheidung\nnach dem Wortlaut des Beschlusses möglicherweise nicht bewußt, daß es das Schreiben hätte verlesen können (vgl. BGH\nNStZ 1994, 184, 185; BGH bei Holtz MDR 1980, 986). Die Revision rügt jedoch zu Unrecht, das Schreiben hätte entsprechend dem von der Verteldigung gestellten Antrag als Urkunde\nverlesen werden müssen:\n\n- i8 -\n\na) Bei dem Antrag handelte es sich nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisamtrag, da er keine Bezeichnung und Behauptung einer bestimmten Beweistatsache enthielt (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 244 Rdn. 20). Der bloße Antrag, ein 32seitiges Schreiben zu verlesen, genügt diesen\nAnforderungen nicht. Dieser (unsubstantiierte) Antrag zeigt\nandererseits, daß die Auslegung des Landgerichts zutreffend\nwar, es solle eine Beschuldigteneinlassung verlesen und\nnicht etwa ein Beweisamtrag gestellt werden.\n\nb) Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, das\nSchreiben nach den Regeln des § 245 StPO als präsentes Beweismittel zu verlesen.\n\nDas Schreiben war nicht im Sinne von 8 245 Abs. 1 StPO\nals Beweisgegenstand vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft \"herbeigeschafft\" worden (vgl. BGHSt 37, 168). Für\nalle übrigen Fälle in der Hauptverhandlung vorliegender Beweismittel gilt § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO: Nur ein förmlicher\nBeweisamtrag (oder die Aufklärungspflicht, siehe dazu 3.)\nkann das Gericht verpflichten, das Beweismittel in die\nHauptverhandlung einzuführen. Für einen solchen Beweisamtrag\nim Rahmen des § 245 Abs. 2 StPO gelten die Bestimmtheitserfordernisse des Beweisamtragsrechts (Herdegen in KK 3. Aufl.\n§ 245 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 245 Ran. 20;\nKG NJW.1980, 952, 953). Denen entsprach der bloße Antrag auf\nVerlesung des Schreibens nicht.\n\n3. Das Landgericht hat nicht zu erkennen gegeben, daß\nes die Verlesung des Schreibens unter Aufklärungspunkten geprüft hat. Gleichwohl ist die Aufklärungsrüge der Revision\n\nnicht begründet. Die Verlesung in der Hauptverhandlung\ndrängte sich jedenfalls nach deren weiterem Verlauf nicht\nmehr auf. Denn aus dem Schreiben hätten sich gegenüber den\nErörterungen in 53tägiger Verhandlung keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Das vom Angeklagten schriftlich Formulierte\nwurde - soweit bedeutsam - der Sache nach vom Gericht in der\nBeweisaufnahme und -würdigung ausführlich erörtert. Das gilt\ninsbesondere für die einzelnen von der Revision hervorgehobenen Umstände, nämlich\n\n- die Beziehungen zwischen dem Opfer und dem Angeklagten,\n\n- die Beziehung beider Angeklagter zueinander und\n\n- das Verhalten des Angeklagten zu Mithäftlingen sowie seine\nKentnnis der \"Gefährlichkeit\" von Äußerungen diesen gegenüber.\n\nSoweit die Revision daraus jeweils besondere Schlüsse\nableitet, sind diese teils fernliegend, teils vom Landgericht zulässigerweise so nicht gezogen worden.\n\nDie Verlesung drängte sich auch nicht auf für die von\nder Revision besonders hervorgehobene Frage der Motive des\nAngeklagten, in der Hauptverhandlung zu schweigen. Denn dieses Schweigen durfte nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, und das Landgericht hat das auch nicht getan,\n\nInsgesamt konnte der Angeklagte spezielle ihm bedeutsam\nerscheinende Fragen ansprechen oder vortragen lassen, sollte\ner ihre Erörterung in der Hauptverhandlung vermißt haben.\nDaß das Schreiben vom 16. November 1992 nicht verlesen wer-\n\nde, war ihm schließlich durch Ablehnung seines Antrages bekannt, und es stand ihm frei, entsprechende Beweisamträge zu\nstellen {vgl. BGH StV 1989, 465).\n\nIV,\n\nDer Angeklagte WW rügt die Verletzung des S 136\nAbs. 1 Satz 2 StPO. Er beanstandet die Vernehmung der Polizeibeamten Wi. und S. . Was diese zum Inhalt der (Zeugen-)Aussage des Angeklagten We vom 16., 23. und 24. Juli\n1990 ausgesagt haben, hätte das Landgericht nicht verwerten\ndürfen. wi sei damals, obwohl tatverdächtig, nicht als\nBeschuldigter belehrt worden.\n\nDie Revision hat hierzu nicht vorgetragen, der Vernehmung und Verwertung der Aussagen sei in der Hauptverhandlung\nwidersprochen worden. Deshalb ist die Rüge bereits unzulässig (BGHSt 38, 214, 225 £.). Abgesehen davon wäre sie aber\nauch unbegründet.\n\nGrundsätzlich dürfen Äußerungen eines Beschuldigten,\ndie dieser ohne vorangegangene Belehrung nach S 136 Abs. 1\nSatz 2 StPO in einer Vernehmung gemacht hat, in die Hauptverhandlung nicht eingeführt und verwertet werden (BGHSt 38,\n214). Beschuldigter in diesem Sinne ist aber nur der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren ais Beschuldigter betrieben wird (BGHSt 10, 8, 12; 34, 138, 140; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einleitung 76 ff.). Nicht jeder Tatverdacht begründet bereits die Beschuldigteneigenschaft mit entsprechender Belehrungspflicht, es kommt vielmehr auf die Stärke\n\n- 21 -\n\ndes Tatverdachts an. Nach pflichtgemäßer Beurteilung der\nStrafverfolgungsbehörde ist dann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen, wenn sich der Verdacht so\nverdichtet hat, daß die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen\ndes Beurteilungsspielraums sind - gerade bei Tötungsdelikten\n- erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts\nnicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden. Das war hier nicht der\nFall:\n\nNeben Personen aus homosexuellen Kreisen kamen auch andere als Täter in Betracht, die das Opfer kannten oder ihm\nnahestanden. Zur letztgenannten Verdächtigengruppe gehörte\nder Angeklagte, was er wußte. Der Tatverdacht gegen ihn verdichtete sich erst nach seiner (Zeugen-)Vernehmung vom\n24. Juli 1990 dadurch, daß die Zeugin Sa. gravierende\nwidersprüche in seiner Aussage aufdeckte,\n\nDie Revision des Angeklagten WEB pehauptet eine Verletzung von 5 244 Abs. 2 und 3, S 261 StPO.\n\nDie Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung eine\nReihe von Hilfsbeweisamträgen gestellt mit dem Ziel, (mittelbar erhebliche) Tatsachen zu beweisen, aus denen das\nLandgericht den Schluß ziehen sollte, der Zeuge St. sei\n\n- 22 -\n\nunglaubwürdig. Das Lanägericht hat die Behauptungen in den\nUrteilsgründen als wahr unterstellt und - ohne diese Behauptungen heranzuziehen - dargelegt, warum es bereits aus anderen Gründen auf die Aussage St. allein keine Feststellungen zu Lasten der Angeklagten stützen wolle.\n\ni. Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Landgericht\nhätte den Anträgen stattgeben und die Zeugen in der Hauptverhandlung vernehmen müssen.\n\na} Entgegen der Auffassung der Revision konnten sich\ndie als wahr unterstellten Tatsachen nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Das Beweisvorbringen - St. habe näher bezeichnete kriminelle Handlungen begangen, er habe\nDritten gegenüber unwahre Angaben zum gegenständlichen Mordfall gemacht, für Geld sage er als Zeuge alles aus und es\nsei ihm hier um die ausgesetzte Belohnung gegangen u.a. -\nkonnte den Angeklagten nicht belasten; es hat für die Entscheidung keine Rolle gespielt,\n\nb} Das Landgericht war nicht verpflichtet, die Hilfsbeweisamträge unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die benannten Zeugen etwas anderes hätten aussagen können, als in\nden Anträgen behauptet - insbesondere, ob sich dann - wie\ndie Revision jetzt vorträgt - Günstiges für den Angeklagten\nergeben hätte, nämlich die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nst. .\n\nwill der Angeklagte nunmehr aus anderen als in den\nHilfsbeweisamträgen behaupteten Tatsachen Schlüsse zu seinen\nGunsten ziehen, so hätte er im Rahmen der Aufklärungsrüge\n\nvortragen müssen, warum mit einem Scheitern der Beweisbehauptungen zu rechnen war, und weshalb sich das Gericht gedrängt sehen mußte, zu Gunsten des Angeklagten das Gegenteil\nder Zlelrichtung seines eigenen Beweisamtrages aufzuklären\n(vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 81\nm.w.Nachw.).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Landgericht die als wahr unterstellten Tatsachen im Urteil nicht\nerörtern (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 244 Rdn. 71\nm.w.Nachw.). Schon weil das Landgericht dem Ziel des Hilfsbeweisamtrages bereits aus anderen Gründen gefolgt war, waren die Beweisbehauptungen für die Entscheidung tatsächlich\nohne Bedeutung und drängten deshalb nicht zur Erörterung\n(BGHSt 28, 310, 311).\n\n3. Das Landgericht hat der Aussage St. allein keinen\nzuverlässigen Beweiswert zuerkannt. Gleichwohl durfte es\ndiese Aussage zur Kontrolle heranziehen, und es war der\nSchluß zulässig, die Zeugenaussage W werde (auch) dadurch \"erhärtet\", daß unabhängig von ihm der Zeuge St. in\neinem bestimmten Punkt das gleiche bekundet habe.\n\nVI.\n\nDie weiteren vier Verfahrensrügen des Angeklagten\nweh sind teils bereits unzulässig, jedenfalls aber\nunbegründet.\n\n- 24 -\n\n1. Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe Beweise unter Verletzung der SS 100 a, 100 b StPO gewonnen.\n\nDas Amtsgericht München hatte die unbeschränkte Telefonüberwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich des damals Beschuldigten Wllsangeordnet und diese\nAnordnung am 5. Juni 1991 bis zum 31. August 1991 verlängert. Von der Anordnung erfaßt war auch der hier interessierende auf WW angemeldete Anschluß Nr.\n\nIn der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung des Angeklagten WE der Verlesung und Verwertung eines über diesen Anschluß geführten und aufgezeichneten Telefongesprächs\nzwischen den Zeuginnen K. und L. vom 19. Juli 1991 widersprochen: Nach der Verhaftung der Angeklagten WEB (am\n2. Juli 1991) und Lee (am 12. Juli 1991) sei die weitere\nTelefonüberwachung unzulässig gewesen. Das Landgericht hat\ndie Aufzeichnung des Telefonats nach entsprechendem Beschluß\nabgespielt (\"in Augenschein genommen\"); die Fortsetzung der\nTelefonüberwachung über den 12. Juli 1991 hinaus mache das\nBeweismittel nicht unverwertbar.\n\na) Soweit die Revision vorbringt, die Telefonüberwachung hätte am 12, Juli 1991 beendet werden müssen, ist die\nRüge unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des\n§ 344 Abs.. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt nur den Tenor,\nnicht aber die Gründe des die Telefonüberwachung anorädnenden\nBeschlusses des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht München\nmit. Das Revisionsgericht kann daher nicht aufgrund der allein maßgebenden Revisionsbegründung {5 352 StPO; vgl. BGHSt\n\n- 25 -\n\n3, 213; BGH NStZ 1992, 29 £.; st. Rspr.) prüfen, aus welchen\nGründen die Telefonüberwachung angeordnet wurde. Das hätte\naber hier von Bedeutung sein können:\n\nDie Telefonüberwachung war erst bei Wegfall der Voraussetzungen des 5 100 a StPO zu beenden (S 100 b Abs. 4 StPO).\nZwar stand fest, daß der Angeklagte WE nach seiner Inhaftierung über den Anschluß (vorerst) nicht mehr sprechen\nkonnte. Daraus folgt aber noch nicht notwendig, daß die Voraussetzungen des 5 100 a StPO weggefallen waren. Ist anzunehmen, daß ein Unbeteiligter Mitteilungen, die für den Beschuldigten bestimmt sind oder von diesem herrühren, entgegennimmt oder weitergibt, so erlaubt § 100 a Satz 2 StPO\nauch die Überwachung des Anschlusses eines Nichtbeschuldigten. Dementsprechend ist die (weitere) Überwachung des Anschlusses des Beschuldigten auch dann zulässig, wenn davon\nauszugehen ist, daß zwar nicht er selbst, jedoch ein derartiger Nachrichtenmittler von diesem Anschluß Gebrauch machen\nwird. Die Annahme eines solchen Nachrichtenmittlers in der\nPerson der Zeugin K. lag hier nahe (vgl. z.B. UA S. 30:\nAuftrag an K. zur Löschung der Daten in einem elektronischen Telefonbuch), wovon das Landgericht in seinem die Beweiserhebung anordnenden Beschluß auch ausgegangen ist. Hat\nder Ermittlungsrichter des Amtsgerichts - was das Revisionsgericht mangels Vortrags nicht überprüfen kann - ebenfalls\ndiese Möglichkeit zugrundegelegt, waren auch nach Inhaftierung der Angeklagten die Voraussetzungen des S 100 a StPO\ngegeben.\n\n- 26 -\n\nb) Erstmals mit der Revision wird vorgetragen, der Ermittlungsrichter hätte eine Telefonüberwachung bezüglich des\ngenannten Anschlusses überhaupt nicht anordnen dürfen; denn\nder Angeklagte We sei nur 'formeil' Inhaber des Anschlusses gewesen, tatsächlich benutzt hätten ihn allein der Angeklagte LM und seine Verlobte als Mieter der Wohnung.\nAuch diese Rüge ist bereits unzulässig, weil die Revision\ndie Gründe für die Anordnung der Telefonüberwachung nicht\nmitteilt (S 344 Abs. 2 Satz 2 StGB), und damit offen bleibt,\nob sich der Anordnungsbeschluß mit dieser Frage befaßt.\n\nc) Deswegen kommt es nicht mehr darauf an,\n\naa. ob und in welchem Umfang das Revisionsgericht überhaupt prüfen kann, ob die Telefonüberwachung Insgesamt ordnungsgemäß angeordnet worden war und noch rechtmäßig bestand\n(vgl. hierzu BGHSt 28, 122, 124; 33, 217, 222; Schäfer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 100 b Rdn. 43);\n\nbb. inwieweit das Revisionsgericht zur Sachaufklärung\nberufen ist, nachdem der Tatrichter nicht mit der Frage befaßt worden war, wer von dem auf WE angemeldeten Telefonanschluß telefoniert;\n\ncc. inwieweit ein Fehler bei Anordnung oder Durchführung der Telefonüberwachung die Unverwertbarkeit des gewonnenen Beweisergebnisses nach sich gezogen hätte (vgl. hierzu\nBGHSt 38, 214, 219).\n\n- 21T r\n\n2. Unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit ist jedenfalls unbegründet die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt; es habe unterlassen, einen Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen H, und R, einerseits\nund der Aussage der Zeugin K. andererseits aufzuklären.\n\nDer Senat sieht bereits keinen bedeutsamen Widerspruch\nzwischen den Zeugenaussagen. Die Zeugin K. hatte am\n18. Juli 1991 bei der Polizei bestritten, den ihr vorgelegten Tathammer zu kennen, Tatsächlich hatte sie erkannt, daß\ner dem Angeklagten Lip gehörte. Das ergibt sich bereits\naus dem Telefongespräch der Zeugin K, mit der Mutter der\nAngeklagten am nächsten Tag: Sie habe aufpassen müssen, daß\nsie sich wegen des Hammers nicht \"verrede\". Den Vorgang bei\nder Polizei soll sie im wesentlichen auch gegenüber den Zeugen H. und R, nach deren Zeugenaussage geschildert haben.\n\nSoweit diese Zeugen dieses Geschehen in der Hauptverhandlung dahin umschrieben, K. habe ihnen erzählt, den\nHammer \"identifiziert\" zu haben, während sie ihn bei der Polizei tatsächlich zwar erkannt, dieses dort aber bestritten\nhatte, ergibt sich daraus kein Widerspruch der zur Aufklärung drängte.\n\nBei dieser Sachlage mußte das Landgericht jedenfalls\nnicht die polizeilichen Aussagen der Zeugin vom 18. Juli\n1991 und vom 28. März 1992 (in der sie allerdings zugegeben\nhatte, daß es der Hammer des Angeklagten Ib sei) den\nZeugen H. und R. zur weiteren Aufklärung vorhalten.\n\nAuf die Frage, ob ein solcher Vorhalt wegen der nach\n§ 252 StPO gegebenen Unverwertbarkeit der polizeilichen Vernehmungen überhaupt zulässig gewesen wäre (ablehnend Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einleitung Rdn. 55 m.w.Nachw.),\nkommt es daher hier nicht an.\n\n3. Die Aufklärungsrügen, es hätten bestimmte Strafakten\nund die JVA-Akte WEB beigezogen werden müssen, sind nicht\nzulässig erhoben ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit fehlt\nes an der Mitteilung bestimmter Beweisbehauptungen, einem\nkonkret bezeichneten Beweismittel (s, hierzu Herdegen in KK\n3. Aufl. § 244 Rän. 48) und der Angabe der zu erwartenden\nBeweisergebnisse {vgl. hierzu Pikart in KK aaO S 344\nRdn. 51).\n\n4. a) Die Revision behauptet zu Unrecht einen weiteren\nVerstoß gegen S 244 Abs. 3 und 4 StPO. Das Landgericht hat\neinen Hilfsbewelsamtrag auf Erholung eines psychologischen\nGlaubwürdigkeiltsgutachtens, mit dem der Angeklagte WEB die\nunglaubwürdigkeit der Zeugen St. und W beweisen\nwollte, mit Hinweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt. Es\nhatte zur psychischen Situation beider Zeugen psychiatrische\nGutachter gehört. Danach lagen bei dem Zeugen W keine\naußergewöhnlichen (psychischen) Besonderheiten vor. Nach\nsachverständiger Äußerung war die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des Zeugen St. (dessen belastende Aussagen\ndas Landgericht dem Urteil nicht zugrundegelegt hat) zu dem\nhier in Frage stehenden Zeitpunkt intakt. Ein früheres Wahngeschehen im Rahmen einer paranciden Schizophrenie hatte\ndarauf keinen Einfluß. Danach durfte sich das Landgericht\ndie eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der\n\nZeugen zutrauen. Ein Ausnahmefall, der zur Anhörung eines\nGlaubwürdigkeitsgutachtens zwingt, lag nicht vor {vgl. BGH\nNStZ 1982, 42; BGH StV 1990, 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner aao\ns 244 Rän. 73, 74).\n\nb) In dem Revisionsvortrag, eventuell hätte das beantragte Gutachten die Glaubwürdigkeit des Zeugen St. ergeben, liegt keine zulässige Aufklärungsrüge.\n\nc.\n\nSoweit die Revisionen auf die Sachrüge gestützt wurden,\nhat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgezeigt.\n\nGribbohm Foth\n\nBrüning Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul und\nDr. Beyer sind wegen Urlaubs verhindert zu\nunterschreiben.\nGribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-21/1-str-83-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-21/1-str-83-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.663401+00:00"}}