{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-07-21_1_StR_396_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-07-21","aktenzeichen":"1 StR 396/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 396/94\n\nvom\n\n: 21. Juli 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOskar Sn au: CE, <eboren am\nCE 1930 in HeHE, |\n\n“\n\nwegen Betruges u.-a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Juli 1994 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen: |\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n16. Dezember 1993 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten\nBetrugs verurteilt worden ist (Fall II\nAl der Urteilsgründe) ;\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. -\n\nGründe:\nDie beschränkte Revision des Angeklagten hat in vollem\nUmfang Erfolg. Der Senät schließt sich den Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts an, die lauten:\n\n\"I, Der Schuldspruch wegen versuchten Betruges (Fall II A1)\nkann nicht bestehen bleiben. |\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht\ndie Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des\nBetruges nicht erörtert hat. Nach den Feststellungen des\nLandgerichts wollte der Angeklagte durch unwahren Tatsachenvortrag die Richter der 10. Zivilkammer des Landgerichts München II über seine vertragliche Verpflichtung\ngegenüber den Eheleuten SCEB täuschen und so zu Unrecht ein klageabweisendes Urteil erreichen, um seiner\nSchadensersatzverpflichtung zu entgehen (UA S. 7). Zu dem\nweiteren Tatablauf stellt das Landgericht folgendes fest:\n\n'Im Laufe des Zivilstreits ließ der Angeklagte mit\nSchriftsatz vom 1.2.1990 vortragen, hilfsweise\nübernehme er das Vorbringen des Klägers, er sei als\nGeneralunternehmer tätig geworden und machte im Wege\nder Hilfsaufrechnung als Honorar einen Betrag in\nHöhe von 117.369,95 DM geltend.\n\nDer Rechtsstreit endete mit Vergleich vom 23.3.1992,\nwonach sich der Kläger verpflichtete, an den Angeklagten einen Betrag in Höhe von 35.000,-- DM zu bezahlen und der Angeklagte sich verpflichtete, den\nKläger von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen' (UA S. 7/8).\n\n. Mit den Vorstellungen des Angeklagten von seinen Möglichkeiten, den Betrug zu vollenden, befaßt sich das Landgericht indessen nicht. Sie ergeben sich auch nicht von\nselbst aus dem äußeren Geschehensablauf. Der Angeklagte\nschloß den Vergleich, nachdem er über Jahre hinweg seine\nPassivlegitimation der Wahrheit zuwider bestritten hatte.\n\nII.\n\nOb er - möglicherweise wegen der zwischenzeitlich erhobenen Anklage vom 20. März 1991 - die Aussichtslosigkeit\nseines falschen Tatsachenvortrages erkannt hatte, bedurfte ebenso der Erörterung wie die andere naheliegende Möglichkeit, daß der Angeklagte sich zum Nachgeben entschloß, weil er sein Prozeßziel nicht mehr mit dem Mittel\nder Täuschung verfolgen wollte (vgl. BGHR StGB S 24\n\nAbs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 7, 11, 12 und 14). '\n\nDer gesamte Strafausspruch ist ebenfalls nicht frei von\nRechtsfehlern.\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer habe pflichtwidrig die Aufklärung einer verfahrensverzögernden Sachbehandlung\ndurch das Landgericht unterlassen, hat Erfolg (8 244\nAbs. 2 StPO). Die Beanstandung, eine unzureichende\nSachbehandlung sei nicht ausreichend zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigt worden, kann im Wege der\nAufklärungsrüge geltend gemacht werden (vgl. BGH StV\n1992, 452, 453 m.w.N.).\n\nDie Aufklärungsrüge greift durch.\n\nDas Landgericht hätte durch die von der Revision näher\nbezeichneten Beweiserhebungen die Verfahrensverzögerung aufklären müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß im Rahmen der Strafzumessung eine der Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1\nSatz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zugunsten des Angeklagten. berücksichtigt werden. Es handelt sich bei einer der Vorschrift des Artikels 6\nAbs. 1 EMRK zuwiderlaufenden Verfahrensverzögerung um\n\neinen besonderen Strafmilderungsgrund, der neben dem\nstrafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen\nTat und Aburteilung bestehen kann und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (vgl. BGH StV a.a.O.; BGHR StGB\n\nS 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3 und 7). Dies |\nist hier nicht geschehen. Das Landgericht hat zwar\nstrafmildernd berücksichtigt, daß die Straftaten längere Zeit zurückliegen (UA S. 28). Es hat jedoch nicht\ngeprüft, ob das in Artikel 6 Abs. 1 EMRK garantierte\nRecht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung\ninnerhalb angemessener Frist verletzt worden ist. Eine\nsolche Rechtsverletzung drängt sich hier auf. Dabei.\nkommt es nicht auf die Beendigung der Tat, sondern auf\nden Beginn des Verfahrens i.S. von Artikel 6 Abs. 1\nEMRK an, d.h. auf die Bekanntgabe des Schuldvorwurfs\ngegenüber dem Betroffenen (vgl. BGH StV a.a.0.\nm.w.N.). Bu\n\nDem Angeklagten waren spätestens seit seiner Beschuldigtenvernehmung am 19. Mai 1989 (Bd. I Bl. 131 d.A.)\ndie Tatvorwürfe bekannt. Bis zur Hauptverhandlung vor\ndem Landgericht vergingen fast vier Jahre und sieben\nMonate. Nach umfangreichen Ermittlungen erhob die\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I am\n20. März 1991 Anklage zur 6. Strafkammer des Landgerichts München I, wo sie am 26. März 1991 mit den Ak- .\nten einging. Am 28. März 1991 wurde die Anklage dem\nAngeklagten aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden\nder 6. Strafkammer vom 26. März 1991 zugestellt. Die\ngewährte Erklärungsfrist von 1 Monat wurde am 3. Mai\n1991. aufgrund einer Bitte des Verteidigers des Ange-\n\n’ D\n\nklagten bis zum 15. Juni 1991 verlängert. In der Folgezeit wurden die Akten dem anwaltlichen Vertreter der\nLebensversicherung von 1871 a.6G. München und. der\nStaatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt. Am 3. Juli\n1991 gingen die Akten wieder bei der 6. Strafkammer\nein. Am 30. Juni 1992 wurde der Lebensversicherung von.\n1871 a.C. München auf ihr Schreiben vom 12. Juni 1992\nhin mitgeteilt, \"daß Hauptverhandlung wegen vorrangiger Haftsachen noch nicht anberaumt werden konnte!\n\nMit Schreiben vom 10. März 1993 teilte der Vorsitzende\nder 5. Strafkamner des Landgerichts München I dem Angeklagten mit, es sei beabsichtigt, ihm neben Rechtsanwalt Dr. DEM einen Pflichtverteidiger beizuordnen;\ner könne hierzu innerhalb von 10 Tagen Stellung nehmen. Aufgrund eines erneuten Schreibens der Lebensversicherung von 1871 a.G. München vom 27. April 1993\nließ ihr der stellvertretende Vorsitzende der |\n\n6. Strafkammer am 30. April 1993 mitteilen, daß noch\nkein Termin bestimmt sei. Das Verfahren sei aus organisatorischen Gründen an die 5. Strafkammer abgegeben\nworden. Am 19. Mai 1993 wurde das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung. auf den 8. Der\nzember 1993 bestimmt. Die Hauptverhandlung endete am\n16. Dezember 1993 nach insgesamt 5 Verhandlungstagen.\nHiernach liegt angesichts der Gesamtumstände die Annahme einer unvertretbaren Verfahrensverzögerung von\netwa zwei Jahren und drei Monaten nahe.\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht der gesamte Strafausspruch schon deswegen, weil das Landgericht die hier\neingetretene Verletzung der Rechte des Angeklagten aus\n‚Artikel 6 Abs. 1 EMRK, wie es geboten gewesen wäre,\n\nals solche im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich festgestellt und erkennbar kompensiert hat\n(vgl. BGH StV a.a.0. m.w.N.).\n\n2. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu beachten haben, daß auch die Verfährensdauer in der\nZeit zwischen dem aufgehobenen Urteil und seiner Entscheidung unangemessen i.S. des Artikels 6 Abs. 1\nSatz 1 EMRK ist, weil der Angeklagte diese neuerliche\nVerfahrensverzögerung nicht verschuldet hat (vgl. BGH\nStvV a.a.0. m.w.N.).\n\n3. Soweit der Angeklagte auch wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen verurteilt worden ist, wird der\nneu zu entscheidende Tatrichter bei der Strafzumessung\n\n\"auch die Bedenken des Beschwerdeführers zu beachten\nhaben, die dieser gegen die Nichtanwendung des S 157\nStGB (UA S. 27/28) vorträgt (vgl. Revisionsbegründung\nSs. 6 bis 8).\"\n\nZur Frage der Verfahrensverzögerung weist der Senat\ndarauf hin, daß der Anspruch des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Frist (Art. &\n\nwenn die Verzö-\n\nAbs. 1 MRK) auch dann verletzt sein kann,\nuchkör-\n\ngerung allein auf Überlastung des zuständigen Spr\n\npers beruht (EuGMR NJW 1984, 2749).\n\nRichter am BGH Dr. Maul\nkann wegen Urlaubs nicht\nunterschreiben.\n\nGribbohm _ Gribbohm Foth\n\nGrandderth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-21/1-str-396-94","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-21/1-str-396-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.633617+00:00"}}