{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-07-19_1_StR_362_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-07-19","aktenzeichen":"1 StR 362/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1_StR_362/94\n\nvom\n\n19. Juli 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des- Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juli 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtsho£f\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent z. A.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n14.,-März 1994 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung und wegen unerlaubten Besitzes einer\nhalbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht\nmehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das\nUrteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.\n\n1. a) Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer\n\nErpressung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar war\nentgegen der Meinung des Landgerichts die Übergabe des Geldpäckchens durch die Drohung kausal veranlaßt; doch greift\ndie weitere Erwägung des Landgerichts durch, wegen der Über-\n\"wachung durch die Polizei sei noch kein Vermögensnachteil\ndes Erpreßten entstanden. Insoweit ist für die Fälle des\nDiebstahls in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nanerkannt,. daß eigener Gewahrsam des Diebes trotz Wegnahme\nnicht entstanden ist, wenn die Polizei die Wegnahme bereits\nhätte verhindern können, der Täter sofort danach festgenom-\n\nmen wurde und er keine Möglichkeit hatte zu entkommen (BGH\nStV 1985, 323; vgl. auch BGHSt 4, 199, 200). Nicht anders\nlag es hier. Die Übergabe des präparierten Geldpäckchens erfolgte in einer Gastwirtschaft, also einem überschaubaren\nRaum; mit der Frau, die das Geld übergeben sollte, hatte die\nPolizei ein Zeichen dafür vereinbart, daß der Erpresser erschienen sei. Als die Frau dieses Zeichen gab, wurde der Angeklagte festgenommen; eine Möglichkeit zu fliehen hatte er\nnicht.\n\nb) Von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß S 23\nAbs. 2, S 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht hinsichtlich\ndieser Tat ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht. Zutreffend\nhat es vor allem darauf abgehoben, daß für den Angeklagten\nkeine Aussicht bestand, die Tat zu vollenden. Wenn die\nStaatsanwaltschaft demgegenüber geltend macht, es habe sich\num eine Schutzgelderpressung gehandelt, der eine erhebliche\nGefährlichkeit immanent sei, ist das grundsätzlich richtig.\nIndes hat das Landgericht hier zutreffend darauf abgehoben,\ndaß nach den Feststellungen die Tat nicht der organisierten Kriminalität zuzurechnen ist, sondern daß sie von zwei\nrecht einfältigen Tätern unternommen worden war, von denen\nnicht anzunehmen war, daß sie über verbale Drohungen hinausgehen würden (UA S. 20).\n\n.c) Auch sonst läßt die Strafzumessung hinsichtlich dieser Tat Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere war das\nLandgericht nicht gehindert, die gegen den Mittäter verhängte Strafe in seine Erwägungen mit einzubeziehen; dafür, daß\ndie Strafkammer deshalb eine aus ihrer Sicht zu milde Strafe\nverhängte, well es sich an jene Strafe gebunden fühlte, er-\n\ngeben sich keine Anhaltspunkte trotz der möglicherweise mißverständlichen Wendung, eine höhere Strafe wäre mit dem\nGleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB\n\n§ 46 Abs. 2 Wertungsf£fehler 11, 23).\n\n2. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz\nist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, daß der Angeklagte die ihm übergebene Pistole nicht nur vorsätzlich besessen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG), sondern sie\nauch fahrlässig geführt hat (8 53 Abs. 1 Nr.’ 3a Buchst. b,\nAbs. 4 WaffG). Soweit das Landgericht insoweit Zweifel an\nder Anwendbarkeit des Fahrlässigkeitstatbestandes äußert,\nsind diese nicht begründet. Das Merkmal des Führens einer\nwaffe ist schon erfüllt, wenn der Täter über sie außerhalb\nseines befriedeten Besitztums die tatsächliche Gewalt ausübt\n(Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 4 WaffG Anm. 5).\n\nLiegen aber die Voraussetzungen beider Vorschriften\nvor, besteht Tateinheit, nicht Gesetzeseinheit, denn auch\nbei fahrlässiger Begehungsweise ist der Unrechtsgehalt des\nFührens einer Waffe nicht in vollem Umfang durch ihren Besitz abgedeckt. “\n\nDamit wäre ansich eine Ergänzung des Schuldspruchs ge-\n„boten. Der Senat kann sie wegen § 265 Abs. 1 StPO jedoch\nnicht selbst vornehmen; zu einer Zurückverweisung der Sache\n\nan das Landgericht besteht im Ergebnis keine Veranlassung.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft zielt vorrangig auf eine\nhöhere Bestrafung des Angeklagten. Insoweit kann ausgeschlossen werden, daß sich der aufgezeigte Mangel auf die\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz verhängte Strafe aus-\n\ngewirkt hat. Die fahrlässige Begehungsweise fällt neben der\nvorsätzlichen Tatbegehung unter den gegebenen Umständen allenfalls geringfügig ins Gewicht; dafür, daß das Landgericht\ndiesen Gesichtspunkt bei der Zumessung der Strafe gänzlich\nübersehen hat, fehlen Anhaltspunkte.\n\nRichter am BGH\n\nDr. Foth kann wegen\nUrlaubs nicht unterschreiben.\n\nGribbohm Maul Gribbohm\n\nGranderath . „Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-19/1-str-362-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-19/1-str-362-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.595257+00:00"}}