{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-07-12_1_StR_300_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-07-12","aktenzeichen":"1 StR 300/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 300/94\nvom\n12. Juli 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich W CD zus MORE, geboren am\nm. GE 1939 ir OS,\n\nwegen Anstiftung zur Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten We»\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 14. Oktober 1993, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie gegen den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue\nverhängte Strafe kann keinen Bestand haben. Der vom Landgericht zugrundegelegte Strafrahmen des 5 266 Abs. 1 StGB hätte gemäß S 28 Abs. 1, S 49 Abs. 1 StGB gemildert werden müssen. Das Treueverhältnis nach S 266 Abs. 1 StGB ist ein\nstrafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des S 28\nAbs. 1 StGB (BGHSt 26, 53 £.: BGHR StGB S 28 Abs. 1 Merkmal\n1). Dieses Merkmal fehlt beim Angeklagten. Zwar war er eben-\n\nso wie der Angestiftete Beamter des Freistaats Bayern, doch\nwar er anders als dieser nicht mit der Aussonderung von\nDienstfahrzeugen des Polizeipräsidiums Schwaben befaßt, sondern als Regierungsrat im Innenministerium für den Haushalt\nder Polizei zuständig. Damit hatte er nicht die Pflicht, gerade die Vermögensinteressen des Freistaats wahrzunehmen,\ndie der Mitangeklagte verletzt hatte; die allgemeine Treuepflicht als Beamter genügt nicht. Der Angeklagte konnte\nsomit nicht Täter der Untreue sein.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängte\nStrafe milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht von dem\nnach S 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen\ndes § 266 StGB ausgegangen wäre.\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, daß dem Angeklagten\nnicht strafschärfend angelastet werden kann, daß er den\n\nMitangeklagten angestiftet hat (5 46 Abs. 3 StGB); daran\nändert nichts, daß dieser selbst aus der Tat keinen Vorteil\nerlangt hat.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-12/1-str-300-94-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-12/1-str-300-94-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.466261+00:00"}}