{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-05-19_1_StR_132_94_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-05-19","aktenzeichen":"1 StR 132/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 132/94\n\nvom\n\n19. Mai 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAngelika H EEE , seborene KEEE, aus\nLEE, seboren am GB. MEER 1950 in Cape (SEE) ,\n\nwegen Mordes\n\na4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Mai 1994 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 27. Mai 1993\n\nwird als unbegründet verworfen, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil der Angeklagten ergeben hat (S 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n«\n\nGründe:\n\nZu der unter II 2 der Revisionsbegründung vom 9. November 1993 erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Auch\ndiese Rüge greift nicht durch.\n\nZwar trifft die Auffassung der Strafkammer im Ablehnungsbeschluß vom 5. April 1993 nicht zu, bei dem am\n22. März 1993 gestellten Antrag der Verteidigung handle es\nsich \"um einen reinen Beweisermittlungsamtrag\". Denn im entsprechenden Schriftsatz vom 19. März 1993 waren, was eine\nmögliche Beteiligung des Zeugen La@iB an der Tatausführung\nangeht, sowohl die Beweistatsachen als auch die Beweismittel\nmit der erforderlichen Bestimmtheit umschrieben (vgl. BGHSt\n\n37, 162; 39, 251; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 43,\n53). Es rechtfertigt sich auch nicht die Annahme, die Beweisbehauptung sei \"aufs Geratewohl\" aufgestellt worden\n(vgl. BGH NStZ 1992, 397 £.; BGH StV 1993, 3 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. $S 244 Rdn. 20).\n\nGleichwohl bleibt die Rüge erfolglos: Es ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, daß das Urteil auf der\nrechtsfehlerhaften Behandlung des erwähnten Bweisamtrags beruht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 337 Rdn. 37, 38).\n\nZur Frage, ob die Angeklagte den Auftrag zur Ermordung\nihres Ehemannes erteilt hat, führt das Landgericht im angefochtenen Urteil zu ihren Lasten zahlreiche Beweisanzeichen\nvon erheblichem Gewicht an. Diese - gründliche - Beweiswürdigung läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß das Gericht hinsichtlich des von der Angeklagten geleisteten Tatbeitrags zu anderen Feststellungen gekommen wäre, wenn sich\nergeben hätte, daß der Mitangeklagte AB bei seiner Tötungshandlung nicht allein gewesen sei, sondern daß dabei\nein anderer - La@BB - beteiligt gewesen sei und daß der\ngenannte Mitangeklagte dies verschwiegen habe. Hierfür\nspricht auch, daß die Strafkammer im erörterten Ablehnungs-\n\nbeschluß erklärt hat, sie sehe keinen Anlaß, \"in diese Richtung zu ermitteln\".\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-19/1-str-132-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-19/1-str-132-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.973397+00:00"}}