{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-05-19_1_StR_132_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-05-19","aktenzeichen":"1 StR 132/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nStR 132/94\n\nBeperob 7 von\n\n19. Mai 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdrian Te OD aus Lei, seboren am\n@. CE 1966 in DU (FE) ,\n\nwegen Mordes\n\n83\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Mai 1994 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 27. Mai 1993\n\nwird als unbegründet verworfen, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Mit seinem erst am 15. April 1994 urschriftlich beim\nBundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 5. April 1994\nhat der Angeklagte seine Revision nicht wirksam zurückgenommen, weil gleich zei ti g der Widerruf durch eigenes Schreiben des Angeklagten vom 13. April 1994 und\nSchriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage erklärt worden ist (vgl. S 130 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie BGH NJW 1960,\n2202 f. und BGH, Beschl. vom 3. Mai 1991 - 3 StR 70/91 - bei\nKusch NStZ 1992, 29). Das Rechtsmittel konnte hier nur gegenüber dem bereits mit der Sache befaßten Senat zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Dezember 1977\n\n- 3 StR 431/77 - bei Holtz MDR 1978, 281 f. sowie OLG Hamburg MDR 1983, 154).\n\n2. Zu der unter II 18 der Revisionsbegründung vom\n12. November 1993 erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Auch diese Rüge - die Richterablehnungsgesuche betrifft - ist unbegründet.\n\nDas ursprüngliche Ablehnungsgesuch vom 1. und 2. März\n1993 stützte sich darauf, daß der Vorsitzende der Strafkammer, Vorsitzender Richter am Landgericht EEEEEE>, die\nFesselung des Angeklagten während einer Sitzungspause angeordnet hatte. Diese nach § 119 Abs. 6 StPO getroffene Anordnung war sachgemäß und gab deshalb dem Angeklagten keinen\nAnlaß, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.\nMithin wurde das Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 4. März\n1993 zu Recht zurückgewiesen. Gleichwohl nahm der Angeklagte\ndiese Entscheidung des Landgerichts zum Anlaß, sogleich die\ndrei daran beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Generalbundesanwalt meint, dies zeige\nklar, daß es dem Angeklagten dabei nicht um die angebliche\nBefangenheit von Richtern ging, sondern nur darum, das Verfahren zu verschleppen ($S 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Nach\n§ 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO habe der genannte Vorsitzende deshalb an dem Beschluß vom 5. März 1993, durch den das erneute\nAblehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, mitwirken dürfen.\nDann wäre auch das weitere Ablehnungsgesuch, mit dem der Angeklagte rügte, der Vorsitzende habe unzulässigerweise \"in\neigener Sache\" mitentschieden, ohne weiteres unbegründet gewesen. Dieses Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluß vom\n11. März 1993 zurückgewiesen.\n\nEs mag dahinstehen, ob dieser Beurteilung durch den Generalbundesanwalt zu folgen ist. Jedenfalls begründete die\nMitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung vom\n5. März 1993, was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu\nprüfen hatte (BGHSt 18, 200, 203; 21, 334, 338), nicht die\nBesorgnis der Befangenheit dieses Richters.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt allerdings die Auffassung, ein Richter dürfe über ein Befangenheitsgesuch, mit dem geltend gemacht wird, die abgelehnten Richter hätten ein gegen ihn gerichtetes Befangenheitsgesuch fehlerhaft abgelehnt, grundsätzlich nicht sachlich\nentscheiden; entscheide er dennoch, so begründe dies in der\nRegel die Besorgnis der Befangenheit (vgl. die in BGHSt 38,\n144 nicht mitabgedruckte Äußerung in NJW 1992, 763 f. unter\nHinweis auf die hauptsächlich eine andere Frage betreffende\nEntscheidung in NJW 1984, 1907, 1909). Dieser Grundsatz gilt\njedoch, wie der 2. Strafsenat klargestellt hat (NJW 1992,\n763), nicht stets und ausnahmslos. Ähnlich wie in dem Fall,\nden der 1. .Strafsenat bereits zu entscheiden hatte (NJW\n1992, 763 £f.), ist es auch hier nicht zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer (am 11. März 1993) das erneute Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht als unbegründet verworfen hat:\n\nBereits die dienstliche Äußerung vom 11. März 1993\nzeigt, daß dieser Richter einen vertretbaren Rechtsstandpunkt einnahm, als er - nach Zurückweisung des gegen ihn\nselbst gerichteten Ablehnungsgesuchs - an der Entscheidung\nmitwirkte. Der Beschluß der Strafkammer vom 11. März 1993\nenthält ebenfalls sachgerechte Erwägungen, die auch die Um-\n\nG\n\nCA\n\nstände des vorliegenden Falls berücksichtigen. Insbesondere\nvertritt sie unter Hinweis auf einen Kommentar zur Strafprozeßordnung (KMR-Paulus, Rdn. 10 vor $S 22) die Ansicht, bei\nder rechtsstaatlichen Abwägung, ob an einer Entscheidung ein\nmit der Sache vorbefaßter, nach dem Geschäftsverteilungsplan\nin erster Linie zuständiger Richter mitzuwirken hat oder ein\nanderer, hätten \"sich der Gesetzgeber und die Rechtsprechung\nfür den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nentschieden und die vorangegangene Mitwirkung dieses Richters in Kauf genommen\". Da auch das sonstige Verhalten des\nabgelehnten Richters keine Befangenheit befürchten ließ, wie\ndie Strafkammer zutreffend ausführt, liegt ein unbedingter\nRevisionsgrund i.s.v. Ss 338 Nr. 3 StPO nicht vor.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-19/1-str-132-94-2","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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