{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-04-12_1_StR_189_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-04-12","aktenzeichen":"1 StR 189/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 189/94\n\nvon\n\n12. April 1994\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nGunther H aus S' ‚ dort geboren am\n1964,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\n\\ En\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1994 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n9, November 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß er im Fall II 10 der Urteilsgründe der versuchten Hehlerei (S 259\nAbs. 3, S 22 StGB) schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nneun Fällen und wegen Hehlerei (in Form der Absatzhilfe) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung wegen Hehlerei beschränkt worden ist, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen erklärte sich der Angeklagte\nim Fall II 10 der Urteilsgründe bereit, einen nicht funktionierenden Bildschirm - von dem er wußte, daß Stephan und\n\nLindeman ihn gestohlen hatten - in seinem Keller aufzubewahren und \"zum Laufen zu bringen\", um einem dieser Diebe den\nbeabsichtigten gewinnbringenden Absatz zu ermöglichen. Seine\nBemühungen, das Gerät zu reparieren, waren noch ohne Erfolg\ngeblieben, als es polizeilich sichergestellt wurde. Wie die\nRevision zutreffend geltend macht, hat die Strafkammer zu\nUnrecht angenommen, die Tat sei vollendet. Vollendete Hehlerei kann zwar auch dann vorliegen, wenn der Absatz an einen\nDritten nicht durchgeführt und auch noch nicht versucht worden ist; es ist nicht erforderlich, daß der Absatz schon gelungen ist (BGHSt 26, 358 ff. sowie BGH NJW 1990, 2897 £.).\nDoch stellt die bloße Vorbereitung eines späteren Absatzes\nnur dann eine vollendete Tat dar, wenn Umstände vorliegen,\ndie - wie z. B. bei der Übernahme in Verkaufskommission -\nfür den Dieb oder den sonstigen Vortäter einen Beginn des\nAbsetzens bedeuten (BGHSt 2, 135, 137 sowie BGH, Urt. vom\n24. Juli 1963 - 2 StR 220/63). Im vorliegenden Fall konnte\ndas entwendete Gerät, solange es defekt war, nicht verkauft\nwerden; ein bestimmter Abnehmer stand auch noch nicht fest.\nUnter diesen Umständen liegt in der Übernahme des Geräts zu\neiner Reparatur, die der Angeklagte nicht mehr ausgeführt\nhat, nur eine versuchte Hehlerei. Entgegen der Meinung der\nRevision handelt es sich aber nicht lediglich um eine straflose Vorbereitungshandlung, weil mit dieser Reparaturzusage\ndie Absatzhilfe bereits begonnen wurde.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. S 265\nAbs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs hier keinen Einfluß. Da die Strafkammer erkannt hat,\ndaß der Angeklagte das in Verwahrung genommene Gerät noch\nnicht repariert hatte, und im Hinblick auf Vielzahl und\nSchwere der weiteren Eigentumsdelikte, die ihm zur Last fallen, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß sie eine geringere als die festgesetzte Einzelstrafe (von vier Monaten\nFreiheitsstrafe) verhängt hätte, wenn sie die Tat lediglich\nals Versuch gewertet hätte.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-04-12/1-str-189-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-04-12/1-str-189-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.497630+00:00"}}