{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-04-12_1_StR_155_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-04-12","aktenzeichen":"1 StR 155/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 155/94\n\nvom\n\n12. April 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n12. April 1994, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndle Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger für den Angeklagten F. r\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger für den Angeklagten M. '\n\nJustizassistent zZ.A.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nrn\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Ellwangen\nvom 1. Oktober 1993\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten jeweils der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit verbotswidrigem Herstellen von Brandsätzen schuldig sind,\n\nb) im jeweiligen Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen\nschwerer Brandstiftung verurteilt und gegen sie Jugendstrafe\nbzw. Freiheitsstrafen verhängt, Mit der zu Ungunsten der Angeklagten unbeschränkt eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts, sie erstrebt\nausdrücklich tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten\n\nMordes. Dem folgt der Senat nicht. Jedoch ist der Schuldspruch aus anderem Grund zu ergänzen; bereits dies führt zur\nAufhebung des Strafausspruches.\n\n1. Nach den Feststellungen gehören die Angeklagten der\nrechtsradikalen Szene an. Am 23. März 1993 entschlossen sie\nsich, einen Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim in Aalen\nzu verüben. Sie fertigten zwei Molotowcocktails an, die sie\nvor das Wohnheim werfen wollten, um die Bewohner \"in Angst\nund Schrecken\" zu versetzen. Einer der Angeklagten gab zum\nZeichen, daß die Täter unbeobachtet seien, einen Signalschuß\nin die Luft ab. Daraufhin liefen die beiden anderen zum\nWohnheim, zündeten die Lunte eines Molotowcocktails und warfen je einen Brandsatz vor die Haustüre. Die Flaschen zerbrachen, es entstand ein Feuer, und dadurch geriet die Haustüre bis zur Höhe von 12 bis 16 cm in Brand, ebenso brannte\nein kleines Stück der Tapete im Hausflur selbständig. Die\nBewohner löschten das Feuer; konkrete Gefahr hatte für sie\nnicht bestanden.\n\na) Dieser Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen\nschwerer Brandstiftung.\n\nWeiterhin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht die Angeklagten nicht auch wegen versuchten Mordes verurteilt hat. Das Landgericht hat gesehen,\ndaß der Einsatz von Molotowcocktails grundsätzlich bei einem\nBrandanschlag auf ein bewohntes Gebäude ein für die Bewohner\ngefährliches Mittel sein kann, und ist davon ausgegangen,\ndaß die Angeklagten das auch erkannt hatten.\n\nHinsichtlich der subjektiven Tatseite eines versuchten\nMordes ist bei einem solchen Brandanschlag jeder Fall nach\nseinen Besonderheiten zu beurteilen. Das hat das Landgericht\nbeachtet und ist nach sorgsamer Abwägung der hier maßgebenden Umstände zu dem Ergebnis gekommen, daß die Einlassung\nder Angeklagten, sie hätten die Bewohner nur erschrecken\nwollen, nicht zu widerlegen sei. Die von der Jugendkammer\nvorgenommene und ihr allein zustehende Würdigung der Beweise\nläßt einen Rechtsfehler nicht erkennen:\n\nDer Signalschuß war in die Luft abgegeben worden und\nnicht, wie ursprünglich beabsichtigt, in ein Fenster, weil\ndas den Tätern als \"zu gefährlich erschien\", Die Brandsätze\nwaren vor das Haus geworfen worden und außerdem auf die\ngleiche Stelle - die Täter wollten nicht durch Anzünden an\nverschiedenen Stellen den Bewohnern die Flucht abschneiden.\nDie Täter hatten sich vergewissert, daß noch Licht in den\nZimmern brannte, sie wollten die Bewohner nicht im Schlaf\nüberraschen. Der Signalschuß ließ zudem erwarten, daß die\nHeimbewohner bereits aufmerksam wurden.\n\nBei dieser Sachlage durfte das Landgericht zu der Über-Zeugung kommen, die Angeklagten hätten trotz erkannter Gefährlichkeit ihres Vorgehens, ihrer Einlassung entsprechend,\nden Tod der Bewohner weder gewollt noch billigend in Kauf\n\ngenommen.\n\nb) Jedoch führen die Feststellungen zu einer Ergänzung\ndes Schuldspruches. Der Tatrichter hat nicht geprüft, ob die\nAngeklagten in Tateinheit zu der schweren Brandstiftung des\nverbotswidrigen Herstellens von Brandsätzen (S 37 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 7 i.V.,m. SS 53 Abs. 1. Satz 1 Nr. 4 WaffG) schuldig\nsind. Die Angeklagten haben sog. Molotowcocktails hergestellt und verwendet. Diese fallen unter die genannte Vorschrift des waf£g (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 1 StR\n260/93 = BGHR WaffG S 37 Brand 1; Lauven in Lexikon des\nRechts, Strafrecht, Strafverfahrensrecht S. 1022, 1023).\n\nEiner Schuldspruchänderung steht S 265 StPO nicht entgegen. Die geständigen Angeklagten hätten sich gegen den zusätzlichen Schuldvorwurf nicht anders verteidigen können.\nZudem haben die in der Revisionshauptverhandlung anwesenden\nVerteidiger die Ergänzung des Schuldspruches beantragt.\n\nc) Die beiden Molotowcocktails - je zur Hälfte mit Benzin gefüllte Bierflaschen - waren nach der Art ihrer Anwendung nicht geeignet, eine durch Explosion bewirkte Zerstörung nennenswerten Ausmaßes im Sinne des S 311 Abs. 1 StGB\nherbeizuführen.\n\n2. a) Die Ergänzung des Schuldspruches um einen Tatbestand mit Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\nführt zur Aufhebung des Strafausspruches.\n\nb) Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Die gemäß S 301 StPO durchzuführende Überprüfung\ndes Urteils hat zum Strafausspruch einen weiteren Rechtsfehler ergeben, der sich zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt haben kann. Die Berechnung der Blutalkoholwerte und ihr Einfluß auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\nZur Errechnung der hier maßgebenden maximalen BAK sind\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei\nfehlender Blutprobe zu Gunsten eines Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 10 % (nicht alternativ 20 %) sowie ein\nstündlicher Abbauwert von 0,1 %0 (nicht alternativ 0,15 %o)\nzugrundezulegen (vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGHR StGB\n§ 21 Blutalkoholkonzentration 7). Danach hätten zur Tatzeit\nbeim Angeklagten S. eine BAK von möglicherweise 2,66 %o\n(nicht 1,6 bis 2,3 %0) und beim Angeklagten M. eine solche von evt. erheblich über 3 %0o vorgelegen (bei diesem Angeklagten wird nicht deutlich, wie das Landgericht auf eine\nAlkoholaufnahme von 258 g kommt). Es ist zu besorgen, daß\ndas Landgericht zumindest bei M. nicht den Maximalwert\nzugrundegelegt hat, wenn es von einer BAK \"zwischen 2,2 bis\n3,7 %o\" ausgeht, gleichwohl aber die Voraussetzungen des\nS 21 StGB bei dem alkoholkranken Angeklagten verneint.\n\nZu beachten ist aber folgendes: Paßt das Zustandsbild\neines Angeklagten nicht zu der aufgrund seiner Angaben errechneten maximalen BAK, so darf der Tatrichter nicht diesen\nWert dadurch relativieren, daß er von durchschnittlichen Resorptions- und Abbauwerten ausgeht (vgl. BGHSt 35, 308,\n316). Vielmehr hat er zu beachten, daß entlastende Angaben\neines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit\nes keine Beweise gibt, dem Urteil nicht ohne weiteres als\nunwiderlegbar zugrundegelegt werden dürfen, Der Tatrichter\nhat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses\nder Beweisaufnahme zu entscheiden, ob diese Angaben geeignet\nsind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (hier gilt\ndas umso mehr, als die Angeklagten im Ermittlungsverfahren\nerheblich geringere Alkoholmengen angegeben hatten). Die Zu-\n\nrückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr\nGegenteil positiv feststellen läßt (vgl. BGHSt 34, 29, 34;\nBGH NJUW 1980, 2423, 2424; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPpo S 261\nRdn. 28).\n\nSollte die neu entscheidende Jugendkammer wiederum von\neiner derart großen Menge Alkohols ausgehen, wie sie die Angeklagten zuletzt angegeben haben, könnte allerdings von Bedeutung sein, in welchem (Alkoholisierungs-) Zustand sich\ndie Angeklagten befanden, als sie den Tatentschluß faßten,\nselbst wenn sie anschließend - aber vor Tatausführung - noch\nAlkohol zu sich genommen haben sollten.\n\nMaul Ulsamer Granderath\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-04-12/1-str-155-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-04-12/1-str-155-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.477492+00:00"}}