{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-03-22_1_StR_31_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-03-22","aktenzeichen":"1 StR 31/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n' BESCHLUSS\n1 StR 31/94\nvom\n22. März 1994\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen strafbarer Werbung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. März 1994 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 13. Oktober\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten wegen Vorenthaltens\nvon Arbeitsentgelt verurteilt worden sind\n(Fall II 1 der Urteilsgründe);\n\nb) im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. |\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vorenthaltens\n\nvon Arbeitsentgelt und wegen strafbarer Werbung je zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren\n\nVollstreckung bei der Angeklagten K. Sch. zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vorenthältens\nvon Arbeitsentgelt (5 266 a Abs. 1 StGB) hat keinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen führten die Angeklagten die\nfälligen Arbeitnehmerbeiträge weder am 15. Dezember 1992 in\nHöhe von 684,13 DM für November 1992 noch am 15. Januar\n1993 in Höhe von 416,61 DM für Dezember 1992 noch am\n15. Februar 1993 in Höhe von 288,89 DM für Januar 1993 an\ndie AOK G. \" ab. Sie gerieten somit mit einem Betrag\nvon 1.389,63 DM an Arbeitnehmeranteilen in Rückstand. was\ndie Arbeitnehmer angeht, teilt die Strafkammer mit, daß in\ndem Teppichgeschäft die Tochter der Angeklagten \"im Jahre\n1992 bis Anfang 1993\", HR. A. nur im Monat November 1992 und Ki. Az. vom 1. November 1992 bis 20. Dezember 1992 beschäftigt waren. Dies genügt nicht, um dem\nSenat die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen (vgl.\n\nBGH wistra 1992, 145, 147 = BGHR StGB S 266 a Sozialabgaben\n3 sowie BGH StV 1993, 364). Hierzu wären vielmehr auch Angaben über das an die genannten Arbeitnehmer zu zahlende\nArbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der örtlich\nzuständigen AOK erforderlich gewesen.\n\nAuf diesem Mangel kann die angefochtene Entscheidung\nberuhen. Zwar haben die Angeklagten, wie die Strafkammer\nhervorhebt, \"die objektiven äußeren Daten der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherung\"\n\neingeräumt, und zu dieser Frage ist auch der zuständige\nSachbearbeiter der AOK als Zeuge gehört worden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß zu den Arbeitnehmern sog.\nGeringverdiener gehörten, bei denen der Arbeitgeber - jetzt\nnach 8 249 Abs. 2 Nr. 1 SGB V - die Beiträge allein zu tragen hat. Das Nichtabführen solcher Beiträge fällt nicht unter 8 266 a Abs. 1 StGB (vgl.Lackner, StGB 20. Aufl.\n\nSs 266 a Rdn. 7 sowie Martens wistra 1986, 154, 157).\n\nDer Wegfall der Verurteilung der Angeklagten im Fall\n\nII1i der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen.\n\n2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-22/1-str-31-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-22/1-str-31-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.497147+00:00"}}