{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-03-15_1_StR_179_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-03-15","aktenzeichen":"1 StR 179/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Strafbarkeit des Leugnens der systematischen Tötung von\nJuden unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.","text_plain":"- Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt:; ja\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB 1975 Ss 130, 131, 185, 189\n\nZur Strafbarkeit des Leugnens der systematischen Tötung von\nJuden unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.\n\nBGH, Urt. vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES-VOLKES\nURTEIL\n\n41.S5tR_179/93\n\nvon\n\n15. März 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Anton D u zus Vai,\n\nwegen Volksverhetzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 8. März 1994 in der Sitzühq vom 15. März\n1994, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n' Dr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Beyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte in der Verhandlung vom 8. März 1994,\nRechtsanwalt aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent 2. A.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 13. November.\n\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Volksverhetzung, übler Nachrede, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Aufstachelung zum Rassenhaß zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat\nes \"die sichergestellten Videobänder” eingezogen. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die\nStaatsanwaltschaft hat ihr auf die Sachrüge gestütztes\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nauf den Strafausspruch beschränkt.\n\nBeide Rechtsmittel erweisen sich als begründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts plante und organisierte der Angeklagte für den Herbst 1991 eine Vortragsveranstaltung mit dem amerikanischen \"Hinrichtungsexperten\"\n\"Fred ICE; Thema der Veranstaltung sollten die Ergebnisse der Nachforschungen sein, die Leuchter über die Existenz\nvon Gaskammern und die Größe von Krematorien in den ehemaligen Konzentrationslagern von Auschwitz, Birkenau und\nMajdanek angestellt hatte. Zu dem Vortragsabend lud der Angeklagte alle Mediengruppen und - durch persönlich abgefaßte\nEinladungen - einen größeren Personenkreis ein. An der Veranstaltung, die am i9. November 1991 in einer Gaststätte in\nVe für jedermann zugänglich durchgeführt, vom Angeklagten geleitet und auf seine Veranlassung hin vollständig\nauf ein Videoband aufgezeichnet wurde, nahmen etwa 120 Zuhörer sowie ein Fernsehteam des Südwestfunks teil. Von der Videoaufzeichnung ließ der Angeklagte später Kopien herstellen, von denen er zwischen 12 und 24 Stück an einen Verlag\nzum Weitervertrieb verkaufte. |\n\nZu Beginn der Veranstaltung richtete der Angeklagte einige einleitende Sätze an die Anwesenden. Sodann übergab er\ndas Wort an den Referenten Fred ICE. dessen in englischer Sprache gehaltene Ausführungen er anschließend teils\nwörtlich, teilweise zusammengefaßt oder ergänzt, ins Deutsche übersetzte. |\n\nIn seinem Vortrag legte Leuchter zunächst dar, welche\nUntersuchungen er in den ehemaligen Konzentrationslagern\ndurchgeführt habe; dabei sei er zu dem Ergebnis gelangt, \"daß\ndort lediglich Desinfektionsanlagen, jedoch keine Gaskammern\nvorhanden gewesen seien und daß es demzufolge auch keine\nMassenvernichtungen von Juden habe geben können. Auch seien\ndie vorhandenen Krematorien. nach ihrer Größe nicht annähernd\nin der Lage gewesen, eine große Anzahl von Leichen in kurzer\nZeit zu verbrennen.\n\nIn einem 2. Teil schilderte LEE sodann die \"Attakken\", die von bestimmten jüdischen Personen und Organisationen in den USA und in Frankreich auf Grund seiner Äußerungen\nzum \"Gaskammermythos\" gegen ihn unternommen worden seien und\ndie bereits zur Vernichtung seiner beruflichen Existenz :und\nzu strafrechtlicher Verfolgung (wegen angeblich unzulässiger\nBerufsausübung) geführt hätten. Dabei sei es seinen Gegnern\nnur darum gegangen, die von ihm - LEBER - propagierte\nWahrheit zu unterdrücken und ihn \"mundtot zu machen\",\n\nIn einem weiteren Abschnitt gab LEE schließlich\nseiner Hoffnung Ausdruck, daß es ihm gelingen werde, in einem sog. Bürgerrechts-Verfahren, das er in den USA gegen\nverschiedene jüdische Organisationen, eine große Anzahl von\nEinzelpersonen und einzelstaatliche Regierungen anhängig ger\nmacht habe, sein Recht auf freie Meinungsäußerung zu verteidigen, Diesen Gruppen und Personen werde \"irgendwann noch\neine Lektion für ihre niederträchtigen Bemühungen erteilt\nwerden\", Er sehe \"auch für den Gaskammermythos ein Licht am\nEnde des Tunnels\"; täglich tauchten Beweise für die Richtigkeit seiner Untersuchungen auf.\n\n' Seine Ausführungen schloß IB mit einer \"Botschaft\nan das deutsche Volk\". Darin heißt es u.a.: \"Die Deutschen\nwaren seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges Weltbürger zwei-\n‚ter Klasse, Auf Grund der Gaskammerlüge, die den Deutschen\naufgezwungen wurde, trägt ein ehemals stolzes Volk die\nSchuld einer abscheulichen Sünde mit sich herum, die es nie\nbegangen hat. Heinrich der IV. tat Buße, indem er barfuß °\nmitten im Winter über die Alpen nach Rom pilgerte. Wohin\ngeht das deutsche Volk jetzt? Nach Israel? 45 Jahre Buße\nsind genug! Insbesondere für eine Sünde, die nie begangen\nwürde\" (UA S., 64). Er forderte die Deutschen auf, sein Verlangen nach einer Untersuchung der \"angeblichen Gaskammern\"\nzu unterstützen und sich \"von dieser Lüge der Erfindung\" (im\nOriginal: \"fabrication of history\") zu befreien.\n\nDie von IE mehrfach verwendeten Begriffe \"Gaskanmerlüge\" und \"Gaskammermythos” übersetzte der Angeklagte\nwörtlich. Dagegen gebrauchte er wiederholt die Formullerung\n\"Klarsfeld-Clan\", \"Klarsfeld-Seilschaft\" oder \"Klarsfeld-Sippschaft\", wenn ICE lediglich den Namen Klarsfeld\nnannte oder von der \"Klarsfeld-stiftung” (Klarsfeld-Foundation) sprach. |\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung mehrerer, auf die Verlesung: verschiedener Urkunden gerichteter Beweisamträge beanstandet, ist offensichtlich unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPo. |\n\nGleiches gilt für den Beweisamtrag vom 13. November\n1992, mit welchem der Angeklagte die Vernehmung eines Sachverständigen erstrebt hatte und den das Landgericht mit der\nBegründung abgelehnt hat, die beantragte Beweiserhebung sei\nwegen Offenkundigkeit (der Massenvergasungen von Juden in\nden Konzentrationslagern) überflüssig. Hierzu ist lediglich\nfolgendes anzumerken:\n\nDie Strafkammer hat entgegen der Auffassung der Revision den Begriff der Offenkundigkeit nicht verkannt, Zu\nRecht hat sie angenommen, der Massenmord an den Juden, begangen vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern\nwährend des 2. Weltkrieges, sei als geschichtliche Tatsache\noffenkundig; eine Beweiserhebung darüber sei deshalb überflüssig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Landgericht befindet\nsich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (NJW 1993, 916, 917), des Bundesgerichtshofes (BGHZ 75, 160, 162 = NJW 1980, 45; NStZ 1981,\n258; BGHSt 31, 226, 231 £.; Urt. vom 11. November 1976 -\n\n2 StR 508/76) und der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Schleswig\nMDR 1978, 333; OLG Köln NJW 1981, 1280, 1281; OLG Celle NW\n1982, 1545). Der Senat hat keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung, die er zuletzt mit Beschluß vom\n\n16. November 1993 - 1 StR 193/93\" (NSt2 1994, 140) bestätigt\nhat, abzuweichen, Der Beweisamtrag vom 13. November 1992\nzielte letztlich auf die Widerlegung dieser offenkundigen\nTatsache ab. Die in der Revisionsverhandlung geäußerte Auffassung des Verteidigers, Gegenstand der beantragten Beweiserhebung sei nur die Beschaffenheit einzelner Gebäude gewesen, die Tatsache der massenhaften Ermordung von Juden sollte dagegen nicht in Zweifel gezogen werden, trifft nach dem\n\nerkennbaren Sinn des Beweisamtrages. nicht zu; denn sowohl.\ndem Referenten Fred Lmib ais auch dem Angeklagten selbst\nging und geht es darum, eben. diesen, von ihnen als \"Gaskammerlüge\", \"Auschwitzmythos\" u.ä. bezeichneten Massenmord zu\nleugnen. Die Strafkammer hat daher die Ablehnung zutreffend\nauf die Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützt.\n\n2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils, weil das Landgericht die Voraussetzungen der Vorschrift gegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), welche von den |\nangewendeten Straftatbeständen die schwerste Strafärohung\nenthält, nicht ausreichend dargelegt hat.\n\na) 5 130 StGB verlangt einen Angriff auf die Menschenwürde. Allein die Verletzung der Ehre einer Person genügt\nhierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie\nals minderwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muß\nsich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden\nKern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (BGHR StGB § 130 Menschenwürde\n1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. 5 130 Rdn. 7\njeweils m.w.N.; BT-Drucks. III/1746 S. 3).\n\n. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist, soweit es sich\num n Äußerungen handelt, die die jüdische Bevölkerung berühren, insbesondere dann gegeben, wenn der Täter sich mit der\n. nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert oder\nseine Äußerungen sonst damit in Zusammenhang stehen (BGH\nNStzZ 1981, 258; vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. November\n\n1993 - 1 StR 193/93 - NStZ 1994, 140). Er steht gleichfalls\nnicht in Frage. wenn der Täter die Tatsache der systematischen Morde an Juden als Lügengeschichte darstellt, absichtlich erfunden zur Knebelung und Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden. Aber auch aus vielfachen weiteren Umständen kann im Einzelfall ein Angriff auf die Menschenwürde\nentnommen werden. Daraus ergibt sich zugleich, daß das bloße\n'Bestreiten der Gaskammermorde den Tatbestand der Volksver-\n\n‚ hetzung nicht erfüllt. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 1981, 258\nund 1994, 140; vgl. auch OLG Celle NW 1982, 1545; ebenso\nLencekner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl., § 130 Rdn. 7;\nOstendorf in StGB-AK, § 130 Rän. 15; Schmidt MDR 1981, 972,\n974 E.).\n\nAuch der Gesetzgeber ist bei der Neuregelung des Absatzes 1 Satz 1-5 und des Absatzes 2 Satz 2-4 des 5 194 StGB\ndurch das 21. Srafrechtsänderungsgesetz, die dem Leugnen des\nunter der Herrschaft des Nationalsozialismus oder einer anderen Gewalt- oder Willkürherrschaft begangenen Unrechts\nstrafrechtlich begegnen soll (BT-Drucks., 10/3242 S. 8), davon ausgegangen, daß das bloße Bestreiten der systematischen\nTötung von Juden nicht den Tatbestand des 5 130 erfüllt\n(vgl. die zusammenfassende Darstellung bei Lenckner aao\ns 194 Rdn. 1).\n\nb) Das Landgericht beschränkt sich im Rahmen seiner\nFeststellungen darauf, den Ablauf der Veranstaltung festzu-\n' stellen. Lediglich in einer zusammenfassenden Feststellung\nam Ende der Beweiswürdigung heißt es, der Angeklagte habe\ndie Judenvernichtungen während des nationalsozialistischen\n\n- 10 -\n\nRegimes als \"eine von Juden absichtlich erfundene Lügengeschichte zum Zwecke der Ausbeutung und Knebelung Deutsch- |\nlands nach dem Zweiten Weltkrieg zugunsten der Juden\" dargestellt, um so Haßgefühle gegen die Jüdische Bevölkerung an\nzustacheln (UA S. 80). Es unterliegt keinem Zweifel, daß der\nTatbestand des § 130 Nr. 1, Nr. 3 StGB erfüllt wäre, wenn\nder Angeklagte bei der Durchführung der Veranstaltung sich\nso verhalten hätte. Doch liegt der wesentliche Mangel des\nUrteils darin, daß das Landgericht die von ihm angenommene\n\n- Einstellung des Angeklagten nicht ausreichend aus dem Gesamtzusammenhang des Geschehens entwickelt und festgestellt\nhat.\n\nDie Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt ist Sache des Tatrichters, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen\nsind. In Betracht kommen im vorliegenden Fall hierfür insbesondere die dem Angeklagten bekannte oder von ihm vorausgesetzte politische Grundeinstellung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, ihr sonstiges Verhalten (etwa Beifallskundgebungen bei bestimmten Aussagen), besondere Gesten des Angeklagten, die Betonung einzelner Passagen durch Stimmlage\noder Lautstärke sowie kommentierende Bemerkungen.\n\nZwar finden sich im Urteil Feststellungen, die auf einen Angriff des Angeklagten auf die Menschenwürde der deutschen Jüdischen Bevölkerung hindeuten. So hat der Angeklagte\nbei seiner Übersetzung des Vortrags von Fred Is verschiedentlich die Begriffe \"Gaskammerlüge\", \"Gaskammermythos\" und \"Auschwitzmythos\" verwendet; darüber hinaus hat er\nbei der Übersetzung von IE \"Botschaft an das deutsche\n\n- li r\n\nVolk\" erklärt: \"45 Jahre Strafe sind genug! Insbesondere für\neine Sünde, die nie begangen wurde\". Das Landgericht hat\nauch äuf den Ablauf der Veranstaltung, namentlich auf die\nEinführungs- und Schlußworte des Angeklagten, seine Zustimmung ausdrückenden Anmerkungen während der Übersetzung hingewiesen, wobei diese ‘Umstände freilich nur als Beleg dafür\nangeführt werden, es sei dem Angeklagten darum gegangen,\nseine Ansicht des Revisionismus in die Öffentlichkeit zu\ntransportieren (UA S. 80); der. Begriff des Revisionismus,\nwie er hier gemeint sein soll, bleibt aber unerörtert. Andererseits will das Landgericht nicht ausschließen, daß es dem\nReferenten Fred LEERE bei seinen Ausführungen \"im rein\nformalen Sinne um eine wissenschaftliche Auseinandersetzung\nmit der geschichtlichen Vergangenheit\" gegangen sei, \"die\nmöglicherweise, auch wenn sie falsch sind, unter dem Schutz\ndes Artikel 5 Absatz 3 GG stehen (UA S, 74); war es aber so,\nkönnen allein die zustimmenden Kommentare des Angeklagten\neinen Angriff auf die Menschenwürde noch nicht belegen.\n\nInsgesamt fehlt es an einer zusammenfassenden würdigung\nsolcher Umstände, die für oder gegen die Annahme sprechen,\nder Angeklagte habe in feindseliger Haltung die Menschenwürde der inländischen Jüdischen Bevölkerung angegriffen. Mag\nauch manches dafür sprechen, daß der Angeklagte aus diesem\nBeweggrund handelte, so kann doch das Revisionsgericht diese\nwürdigung nicht selbst vornehmen; sie ist allein Aufgabe des\nTatrichters. |\n\nce) Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 130 StGB\nist weiter erforderlich, daß der Angriff auf die Menschen-\n' würde durch eine der in S 130 Nr. 1-3 StGB aufgeführten\n\nHandlungen erfolgt; das Landgericht hat sich insoweit darauf\nbeschränkt, die Nr. 1 und 3 des Tatbestandes als gegeben anzusehen, ohne darzulegen, welche Äußerungen des Angeklagten\nwelche der sehr unterschiedlichen Begehungsweisen erfüllen\n\nsollen.\n\nDas Aufstacheln zum Haß (S 130 Nr. 1) muß objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sein (vgl. Lenckner in\nSchönke/Schröder 24. Aufl. § 130 Rdn. 5a; Lömker, Die gefährliche Abwertung von Bevölkerungsteilen, 1970, S. 67),\neine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung\nhinausgehende feindselige Haltung gegen die betreffenden Bevölkerungsteile zu erzeugen oder zu steigern (vgl. BGHSt 21,\n372; BGH NStZ 1981, 258). Insoweit fehlen insbesondere Feststellungen des Landgerichts dazu, inwieweit die Äußerungen\ndes Angeklagten dazu bestimmt waren, zum Rassenhaß aufzustacheln.,\n\nAuch für die weitere Begehungform des Beschimpfens,\n\n. böswillig verächtlich Machens und Verleumdens (S 130 Nr. 3\nAlt. 1-3 StGB) fehlt jede Darlegung, welche Begehungsform\ndurch welche Handlungsweise des Angeklagten erfüllt sein\nsoll; auch insoweit versteht es sich nicht von selbst, daß\ndiese Begehungsweisen erfüllt sind.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Volksverhetzung\nführt zur Aufhebung des Schulädspruches insgesamt, weil die\nübrigen vom Landgericht angenommenen Tatbestände hiermit in\nTateinheit stehen.\n\nII.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\nZwar hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf\nden Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch\nnicht wirksan,. weil es, wie ausgeführt, an tragfähigen Feststellungen zum Schuldspruch fehlt {vgl. BGH NStZ 1994, 130;\nPikart in KK, StPO 3. Aufl., 5 344 Rdn. 20 a.E.). Art und\nUmfang der Schuld des Angeklagten lassen sich deshalb nicht\nin dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maß\nbestimmen. Da eine getrennte Anfechtung des ‚Rechtsfolgenausspruchs mithin ausscheidet, ergreift die Revision der\nStaatsanwaltschaft auch den Schuldspruch, Sie hat- aus denselben Gründen Erfolg wie das Rechtsmittel des Angeklagten.\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß sich der. dargelegte\nRechtsfehler auch zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt\nhat.\n\nIII.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes\nhin:\n\n1. Was die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu er”\nörternden Beleidigungsdelikte (58 185, 186, 1§ 9 StGB) betrifft, so kommen als Verletzte nur solche Personen in Betracht, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen ihrer Jüdischen Abstammung verfolgt wurden und\nihr Leben als Opfer dieser Gewaltherrschaft verloren oder\ndie Verfolgung überlebt haben und Teil der inländischen Be-\n\nvölkerung sind. Denn nur hinsichtlich dieser Personengruppen\nist eine Strafverfolgung von Amts wegen zulässig (S§ 194\n\nAbs, 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein Strafantrag ist von\nkeiner Seite gestellt worden.\n\n2. Ob die genannten Äußerungen, wie das Landgericht offensichtlich angenommen hat, als Tatsachenbehauptungen eine\nüble Nachrede im Sinne des S 1§ 6 StGB darstellen, erscheint\nzumindest fraglich; wegen des in ihnen enthaltenen negativen\nWerturteils handelt es sich eher um eine Beleidigung (5 1§ 5 StGB; zur Abgrenzung vgl. Lenckner in Schönke/Schröder aa0\n§ 186 Rän. 4 m.w.Nachw.).\n\nDieser Tatbestand liegt hier allerdings schon deshalb\nnahe, weil die vom Angeklagten gebrauchten Formulierungen\nund die Begleitumstände seiner Äußerungen geeignet sind, das\nVerfolgungsschicksal der betroffenen Juden, welches Teil ihrer persönlichen Würde ist (vgl. BGHZ 75, 160, 162 £.), verächtlich zu machen. Dies gilt insbesondere für die Ausdrücke\n\"Saskammermythos\", \"astronomische Zahlen\", die Behauptung,\ndie Zahlen seien \"lächerlich\", oder die Bemerkung, es würde\n(nach den von Leuchter getroffenen Feststellungen) ca. 68\nJahre dauern, um 6 Millionen Menschen zu exekutieren, und\ndie Exekutionen würden bis zum Jahr 2006 dauern.\n\n3. Unklar und lückenhaft sind die Ausführungen des\nLandgerichts auch hinsichtlich der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (5 1§ 9 StGB). Weder die tatsächlichen\nFeststellungen noch die rechtliche würdigung des Urteils\n‚lassen erkennen, hinsichtlich welcher Verstorbener die Tat\nbegangen worden sein soll.\n\nSollte die Kammer hierbei - wie die Bundesanwaltschaft\nin der Revisionsverhandlung ausgeführt hat - an deutsche Juden gedacht haben, die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung waren, diese jedoch überlebt haben und erst nach dem\nKrieg verstorben sind, so wäre der Strafantrag eines Angehörigen erforderlich. Da ein solcher Strafantrag bisher jedoch\nnicht gestellt ist, würde eine Bestrafung schon aus diesem\nGrund ausscheiden. Eine Strafverfolgung von Amts wegen setzt\nnämlich voraus, daß der Verstorbene sein Leben als Opfer der\nnationalsozialistischen Gewalt- und willkürherrschäft verloren hat (S§ 194 Abs. 2 Satz 2 StGB).\n\nDenkbar ist allerdings auch, daß das Landgericht den\nTatbestand des S 1§ 9 StGB auf die in den Konzentrationslagern ermordeten Juden bezogen hat. Insofern bedürfte es. kelnes Strafantrages.\n\nSoweit das Landgericht diesen Tatbestand dadurch als\nerfüllt angesehen haben sollte, daß der Angeklagte die Existenz von Gaskammern sowie die massenhafte Vergasung von Juden in den Konzentrationslagern insgesamt bestreitet, bestehen gegen den Schuldspruch an sich keine Bedenken. Derartige\nBehauptungen verletzen den Schutzbereich des S 1§ 9 StGB.\n\nWelches Rechtsgut die Bestimmung schützen soll, ist umstritten. Ein Teil des Schrifttums stellt auf die Ehre des\nVerstorbenen ab; nach anderer Meinung soll das Pietätsgefühl\nder Angehörigen oder der Allgemeinheit geschützt werden.\nNach einer vermittelnden Auffassung geht es um die Näachwir-\n\nkung des Schutzes der Persönlichkeit, die in der postmortalen. Respektierung der menschlichen und sozialen Leistung des\nVerstorbenen ihren Ausdruck findet (vgl. im einzelnen - ”\nLenckner in -Schönke/Schröder StGB 24. Aufl., § 189 Nr. 1\nm,w.Nachw.). Der Senat neigt der letztgenannten Ansicht zu,\n\nDie Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zu eng erscheint allerdings eine Beschränkung auf die\n Respektierung der \"menschlichen und sozialen Leistung\" des\nVerstorbenen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer\nEntscheidung vom 20. März 1968 {BGHZ 50, 133) aus der verfassungsrechtlichen Wertordnung des Grundgesetzes, insbesondere dessen Art. 1 und 2, eine Schutzgarantie für die Menschenwürde hergeleitet, die auch nach dem Tod \"antastbar\",\nmithin schutzbedürftig bleibe und deshalb für Verstorbene\nnicht entfalle, vielmehr - wenn auch in eingeschränkter und\nveränderter Form - fortbestehe (aa0 S. 136 ff.).\n\nUntrennbarer Bestandteil der Würde eines Menschen können auch die besonderen Umstände seines Todes sein. Hat er,\nwie die in den Gaskammern der Konzentrationslager ermordeten\nJuden, ohne persönliche Schuld, allein auf Grund seiner Abstammung (\"Rasse\") durch staatlich organisierte und gelenkte\n Gewaltmaßnahmen auf grausame Weise sein Leben verloren, so\nprägt dieses schwere Schicksal seine individuelle Würde und\ndamit zugleich und unmittelbar auch sein Andenken unter den\nLebenden. Der Anspruch auf Achtung jenes Schicksals wird jedenfalls verletzt, wenn der nationalsozialistische Massenmord an den Juden als \"Gaskammerlüge\", \"Gaskammermythos\",\n\"Auschwitzlüge\" oder mit ähnlichen Begriffen als bloße Erfindung abgetan und dies mit herabsetzenden Begriffen (\"LüÜ-\n\n- 17 -\n\nge\") negativ betont wird. Gleiches gilt für den Versuch, die\nalle Vorstellungen übersteigende Zahl der Opfer durch pseudo-wissenschaftliche Berechnungen ins Lächerliche zu ziehen,\nDerartige Ausführungen haben nichts mit säachbezogener Diskussion über historische Ereignisse zu tun; sie mißachten\nauf das Schwerste die über den Tod fortbestehende und\nschutzbedürftige Würde der Opfer.\n\n3. Neuer Feststellungen und Überprüfung bedarf schließlich auch die Frage, ob die Äußerungen des Angeklagten den\nTatbestand der Aufstachelung zum Rassenhaß (5 131 Abs. 1\nNr. 1 und 4 StGB) erfüllen (vgl. dazu BGH NStZ 1981, 258).\nÜber die von ihm übersetzten Darstellungen Leuchters hat der\nAngeklagte Videobänder hergestellt und verbreitet (s ı1\nAbs. 3 StGB). =\n\n4, Die Entscheidung über die Einziehung der Videobänder\nhat im übrigen auch deshalb keinen Bestand, weil weder die\nUrteilsformel noch die Gründe eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Bänder enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen eingezogene Gegenstände\n\n- 18 -\n\njedoch so genau angegeben werden, daß bei allen Beteiligten\nund Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl, 85 74 Rdn, 71\nm.w.Nachw.). |\n\nGribbohn Ulsamer Maul\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Foth ist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben,\n\nGribbohm Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-15/1-str-179-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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