{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-03-01_1_StR_627_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-03-01","aktenzeichen":"1 StR 627/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 627/93\n\nvom\n\n1. März 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich Wilhelm S t EEE 4 caus Cr,\ngeboren am . EEE 1951 in a.\n\nHarald Johannes F EEE . seborener BE, aus\n\"ep. seboren am. WEB 1950 in Zum.\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. März 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt BB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep aus\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ste.\nRechtsanwalt Dr. Ee au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Fa».\n\nJustizassistent z. A. EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Fee wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg vom\n3. August 1993\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall II 3 wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln (S 29\nAbs. 1 Nr. 3 a.F. BtMG) verurteilt wird;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch zu Fall II 3,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision des Angeklagten\nFetzer, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nFetzer und die Revision des Angeklagten\n\nStrehlau werden verworfen,\n\nIII. Der Angeklagte Ste hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten StB wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in zwei Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nund den Angeklagten Fe wegen unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 29 a Abs. 1\nNr. 2 BtMG), wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. Von den auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten hat das Rechtsmittel des\nAngeklagten FEMP teilweise Erfolg, die Revision des Angeklagten St ist unbegründet.\n\n1. Das unter II 3 festgestellte Tatverhalten des Angeklagten FB (Besitz von 180 g Kokain im November/Dezember\n1991) erfüllt entgegen der Annahme des Landgerichts nicht\nden Tatbestand des 5 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, sondern den des\nSs 29 Abs. 1 Nr. 3 a.F. BtMG. S 29 a BtMG ist erst am\n22. September 1992 in Kraft getreten. Gemäß 5 2 Abs. 3 StGB\nist im Hinblick auf die Gesetzesänderung das mildeste Gesetz\nanzuwenden; das ist hier § 29 Abs. 1 Nr. 3 a.F. BtMG (BGH,\nBeschl. vom 16. März 1993 - 1 StR 108/93; BGH StV 1993,\n364). Der Senat ändert den Schuldspruch. Darüber hinaus enthält der Schuldspruch bezüglich beider Angeklagten keinen\nweiteren Rechtsfehler. Die Revisionen werden insoweit verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Der Fehler bei der Gesetzesanwendung zu II 3 kann\nsich zum Nachteil des Angeklagten Fü ausgewirkt haben.\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach S 29 a Abs. 2 StGB\n- bei einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nFreiheitsstrafe - zur Einzelstrafe von einem Jahr verurteilt. In allen dem Angeklagten zur Last liegenden Fällen\nhat das Landgericht die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten entweder zur Anwendung eines minder\nschweren Falles (so auch bei II 3) oder zur Strafrahmenmilderung nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB herangezogen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß das Landgericht\n- hätte es richtigerweise 5 29 a.F. BtMG zugrundegelegt -\nunter Heranziehung von SS 21, 49 StGB von der Annahme eines\nbesonders schweren Falls nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 a.F. BtMG\n(Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren) abgesehen hätte\nund vom Normalstrafrahmen des $S 29 Abs. 1 Nr. 3 a.F. BtMG\n(Strafrahmen ein Monat bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe)\nausgegangen wäre. Dann aber könnte dieser gegenüber § 29 a\nAbs. 2 BtMG mildere Strafrahmen zu einer geringeren Einzelstrafe und damit auch zu einer niedrigeren Gesamtstrafe geführt haben.\n\n3. Im übrigen ist der Strafausspruch bezüglich beider\nAngeklagter im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\na) Beim Angeklagten Fe ist das Landgericht zu II 4\n(unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln nach § 29\nAbs. 1 Nr. 1 a.F. BtMG) irrtümlich von einem Strafrahmen von\neinem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten ausgegangen. Daß\nder gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des\n$S 29 Abs. 1 a.F. BtMG aber (neben Geldstrafe) nur Freiheits-\n\nstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren beträgt, hat sich\nbei der Verhängung der Einzelstrafe von zwei Monaten nach\nAuffassung des Senats nicht ausgewirkt.\n\nb) Zu Unrecht beanstandet die Revision des Angeklagten\nStrehlau, daß das Landgericht die Voraussetzungen des 5 31\nBtMG verneint hat.\n\nDie allein maßgebenden Urteilsgründe geben keinen Hinweis, daß in den Fällen II 1 bis 5 die Voraussetzungen des\n8 31 BtMG vorliegen könnten.\n\nLediglich zu II 6 hat das Landgericht diese Frage im\nRahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen erörtert\nund verneint, den guten Willen des Angeklagten, zur Aufklärung beizutragen, aber strafmildernd berücksichtigt.\n\nDie Wertung des Landgerichts, es fehle für die Anwendung des $S 31 BtMG an einem \"wesentlichen Beitrag\" des Angeklagten an einer über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehenden Tataufdeckung, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht teilt mit, daß der Angeklagte nur \"bereits vorhandene und erhärtete Kenntnisse der Kriminalpolizei bestätigte\", daß er \"im wesentlichen nur den Ermittlungsbehörden bereits bekannte Erkenntnisse wiederholt\" hat\nund daß er \"darüber hinaus nur unbedeutende Randumstände des\neigentlichen Tatgeschehens geschildert\" hat. Unter Berücksichtigung der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten ist diese Darstellung ausreichend tatsachenbezo-\n\ngen, um daran die Wertung des Landgerichts anzuschließen,\ndieses Verhalten des Angeklagten sei nicht als wesentlicher\nBeitrag im Sinne des § 31 BtNMG anzusehen.\n\n4. Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen des $S 64 Abs. 1 StGB bejaht. Gleichwohl hat es\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet, weil eine solche Maßnahme von vornherein aussichtlos\nsei (5 64 Abs. 2 StGB). Ob eine Entziehungskur aussichtslos\nist, hat der Tatrichter nach sachverständiger Beratung\n(5 246 a StPO) zu beurteilen und zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn der Begriff der Aussichtlosigkeit verkannt oder an seine Beurteilung falsche\nMaßstäbe angelegt wurden. Das ist hier nicht der Fall.\n\nDas Landgericht hat die Anwendung des S 64 Abs. 2 StGB\n- anders als in dem beim Senat anhängigen Fall 1 StR 542/93\n- nicht darauf gestützt, daß das Erreichen des Therapiezieles bei Unterbringung nach 5 64 StGB bei Drogensüchtigen\ngrundsätzlich aussichtslos sei. Es hat andererseits ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGH\nNStZ 1991, 126, 127; BGH, Beschl, vom 12. Januar 1994 -\n2 StR 699/93) darauf hingewiesen, daß fehlende Therapiebereitschaft allein die Annahme von Aussichtslosigkeit nicht\nzu begründen vermag. Bei der Gesamtbetrachtung im Rahmen der\nPrüfung des § 64 Abs. 2 StGB war diese Haltung der Angeklagten aber als Indiz zu berücksichtigen (BGHSt 36, 199, 200).\nDas hat das Landgericht getan und seine Entscheidung wesentlich darauf gestützt, daß die Angeklagten eine Drogentherapie ablehnen. Darüber hinaus aber ist auf die ganz spezielle\nSituation der Angeklagten abgestellt worden (das unterschei-\n\ndet diesen Fall von dem, der zum BGH-Beschluß vom 12. Januar\n1994 - aaO - geführt hat). Danach durfte das Landgericht mit\ndem Sachverständigen beide Angeklagten dahin beurteilen, daß\nbei ihnen ein Zwang zur Therapie das Gegenteil des Therapiezieles und allein eine freiwillige Bereitschaft einen Erfolg\nbewirken werde. Denn beide Angeklagten waren therapieunwillig und seit langem kokainabhängig, gleichwohl aber waren\nbeide als selbständige Unternehmer voll im Berufsleben inte-\n\ngriert.\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-01/1-str-627-93","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-01/1-str-627-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.050323+00:00"}}