{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-02-22_1_StR_789_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-02-22","aktenzeichen":"1 StR 789/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 789/93\n\nvom\n\n22. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerald Adam Wolfgang Jchannes K EEE , geboren\nam &. CE 1953 in SCH ,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrauschs\n\nin\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1994\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n29, April 1993 im Rechtsfolgenausspruch\naufgehoben.\n\nAufgehoben werden zugleich folgende Feststellungen:\n\na) soweit der Angeklagte im Zustand der\nSchuldunfähigkeit einen versuchten\nTotschlag zum Nachteil des Zeugen\nCD besangen hat, die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten,\nnachdem er dem Zeugen die Messerstiche\nzugefügt hat;\n\nb) die Feststellungen zum gesamten Rechts-\n\nfolgenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich hat es gemäß § 64 StGB seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß\nzwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken\nsind.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat\nteilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte am Tattag vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt, der möglicherweise seine Schuldfähigkeit ausschloß.\n\nIn diesem Zustand hat er eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Ib, einen Totschlagsversuch zum Nachteil des Zeugen CIE und einen Totschlagsversuch zum Nachteil des Zeugen PB begangen.\n\n2. Die Strafkammer hätte hinsichtlich des im Rausch\nbegangenen Totschlagsversuchs zum Nachteil des Zeugen\nCD prüfen müssen, ob ein freiwilliger Rücktritt vorliegt. Dies wäre deshalb geboten gewesen, weil die Strafkammer festgestellt hat, daß der Angeklagte nach der Auseinandersetzung mit CS \"... in den Gastraum (rannte). Dort\nrief er den erschrockenen Gästen zu, sie sollten die Polizei\nrufen\". Ce selbst konnte ebenfalls noch \"aus eigener\nKraft in den Gastraum ... laufen\". Es bestand bei ihm ver-\n\nletzungsbedingt akute Lebensgefahr, er konnte aber gerettet\n\nwerden; er war im Gastraum \"bis zum Eintreffen des Notarztes\n... versorgt\" und dann \"umgehend ins Krankenhaus verbracht\"\n\nworden.\n\nAngesichts dieser Feststellungen ist der Sachverhalt\nrechtlich nicht umfassend geprüft, weil nicht erörtert ist,\nob die Rettung des Zeugen auf den Angeklagten zurückgeht\n(5 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) oder - für den Fall, daß die Rettung deshalb erfolgte, weil CEEEEEB selbst in den Gastraum\nkam - der Angeklagte sich zumindest ernsthaft um die Verhinderung des Todeseintritts bemüht hat (S 24 Abs. 1 Satz 2\nStGB).\n\nAuch wenn bei einer Verurteilung wegen Vollrauschs die\ndem Täter zur Last gelegte Handlung die Herbeiführung des\nRausches und nicht die im rauschbedingt schuldunfähigen Zustand begangene rechtswidrige Tat ist, so sind dennoch nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bestimmungen\nüber strafbefreienden Rücktritt analog anzuwenden, wenn der\nmit \"natürlichem Vorsatz\" handelnde Täter vom Versuch der\nRauschtat freiwillig zurücktritt (BGH bei Dallinger MDR\n1971, 362; ebenso Cramer in Schönke/Schröder 24. Aufl.\n§ 323a Rdn. 21 m.w.Nachw.).\n\nKäme freiwilliger Rücktritt in Betracht, läge als\nRauschtat nicht mehr Totschlagsversuch, sondern gefährliche\nKörperverletzung vor, da der Rücktritt eine zugleich in dem\nVersuch liegende vollendete rechtswidrige Tat nicht umfaßt\n\nI)\n=\n\n(vgl. BGH StV 1981, 396, 397; Senatsurteil vom 25. Mai 1993\n- 1 StR 210/93; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 24 Rdn. 18\nm.w.Nachw.).\n\n3. Der aufgezeigte Mangel umfaßt nur das Verhalten des\nAngeklagten, nachdem er CE in Tötungsabsicht die\nMesserstiche zugefügt hat.\n\nDementsprechend hat der Senat die Feststellungen nur\ninsoweit aufgehoben. Die Feststellungen zur Herbeiführung\ndes Rauschzustandes sowie zu den in diesem Zustand vom Angeklagten begangenen rechtswidrigen Taten zum Nachteil der\nZeugen I und PER sind rechtsfehlerfrei, gleiches\ngilt für die Feststellungen zu den vom Angeklagten mit \"natürlichem\" Tötungsvorsatz gegen den Zeugen CE <serichteten Messerstiche. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils\naufgrund des Revisionsvorbringens aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Anschreiben an den Senat vom 18. Januar\n1994 im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4. Der Schuldspruch ist von dem aufgezeigten Mangel\nnicht berührt.\n\nDie Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß\nauch dann, wenn der Täter während eines Rauschzustands mehrere rechtswidrige Taten begeht, nur ein einheitliches Delikt des Vollrauschs vorliegt.\n\nIst daher die Verurteilung auch nur hinsichtlich einer\nRauschtat rechtsfehlerfrei, hinsichtlich weiterer, dem einheitlichen Schuldspruch wegen Vollrauschs zugrundeliegender\nTaten aber nicht, so bleibt der Schuldspruch bestehen (vgl.\nBGH VRS 36, 36 f.; OLG Oldenburg VRS 40, 29 f.; Cramer aaO\nRdn. 30). So verhält es sich hier, da der aufgezeigte Mangel\nnur die Rauschtat zum Nachteil des Zeugen CB, nicht\naber die Rauschtaten zum Nachteil der Zeugen Is und\nPO betrifft.\n\nDemgegenüber ist der Strafausspruch und der hier damit\nuntrennbar verbundene Ausspruch über die Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen\naufzuheben, da für die Rechtsfolgenbestimmung wegen eines\n\nDelikts des Vollrauschs das strafrechtliche Gewicht des gesamten vom Angeklagten im Rausch an den Tag gelegten Verhaltens bedeutsam ist (vgl. BGH, OLG Oldenburg jew. aa0).\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer ist wegen\nUrlaubs verhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm Gribbohm Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-22/1-str-789-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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