{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-02-17_1_StR_834_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-02-17","aktenzeichen":"1 StR 834/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 _ StR 834/93\n\n2. hıy vom\n\n17. Februar 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Josef K > „aus Schi, seboren am\nww. GE 1946 in StB (TH EEE) .\n\n2. osef S EB „aus NEE, seboren am @. iin\n1936 in ZN,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 1.\n\nder Beschwerdeführer am 17. Februar 1994 einstimmig be-\n\n30\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\nschlossen;\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB wird\ndas Urteil des Landgerichts Amberg vom\n\n15. Juli 1993, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen\nVersicherungsbetrugs;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der\nRevision dieses Angeklagten zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nSER und die Revision des Angeklagten K®-\n0) werden verworfen, weil die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Angeklagte KB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n8)\n\nGründe:\n\nSoweit der Angeklagte SEE wegen Versicherungsbetrugs\nverurteilt worden ist, hat seine Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Landgericht ist davon überzeugt, der\nAngeklagte habe seinen Personenkraftwagen in Brand gesetzt,\n\"indem er im Bereich des Fußraums hinter dem Beifahrersitz\nausgeschüttetes Benzin durch nicht bekannte Hilfsmittel zur\nEntzündung brachte, so daß das Fahrzeug ... vollständig\nausbrannte\" (UA S. 11, 16). Eben an dieser Stelle, in der\nBodenmatte, hatte der Sachverständige nach dem Brand \"eine\ngrößere Menge Benzin\" vorgefunden, die nach seiner Meinung\n\"kurz vor dem Brand hingeschüttet\" worden sei. Wo - an welcher Stelle im Fahrzeug - der Brand entstanden war, vermochte der Sachverständige jedoch nicht zu sagen. Im Urteil\nfindet sich auch nichts darüber, auf welche Weise nach Meinung des Sachverständigen die Brandlegung erfolgt sein\nkönnte, auch nicht zu der Auffassung des Landgerichts, \"das\nhinter dem Beifahrersitz auf der Fußmatte befindliche Benzin\" könne - etwa - mit Hilfe \"einer Lunte\" (UA s. 19) entzündet worden sein.\n\nDas alles begründet Zweifel an der Sachkunde des Gerichts; sie ist jedenfalls im Urteil nicht hinreichend belegt. Hatte der Sachverständige nach dem Brand hinter dem\nBeifahrersitz eine größere Menge Benzin festgestellt, und\nging das Landgericht davon aus, eben an dieser Stelle sei\nder Brand entstanden, so war darzulegen, wie beides - zumal\nbei einem vollständig ausgebrannten Personenkraftwagen -\nmiteinander zu vereinbaren sei. Näher liegt, daß gerade an\nder Stelle der Brandentstehung vorhandenes Benzin vollstän-\n\ndig verbrannt, jedenfalls nicht \"in größerer Menge\" übrig\ngeblieben wäre. Der Sachverständige ging von einer Brandentstehung an dieser Stelle anscheinend nicht aus; Darlegungen, ob er speziell hierzu befragt wurde, finden sich im\nUrteil nicht.\n\nDas Fehlen dieser Erörterungen stellt sich als Rechtsfehler dar, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt.\nDamit entfällt die Gesamtstrafe, die anderen Einzelstrafen\nbleiben unberührt.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-17/1-str-834-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-17/1-str-834-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.637489+00:00"}}