{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-02-10_1_StR_811_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-02-10","aktenzeichen":"1 StR 811/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 811/93\n\nvom\n\n10. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\noliver CD A„aus He, seboren am\na. EEE 1969 ir Stamm.\n\nwegen Vergewaltigung\n\n26\n\n36\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 10. Februar 1994 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten GE»\nwird das Urteil des Landgerichts\nHeidelberg vom 30. August 1993, soweit es\nihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts\nHeidelberg zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren und in der\nHauptverhandlung bestritten, die Geschädigte am Abend des\n29. Juli 1992 zusammen mit dem Mitangeklagten We in seiner Wohnung vergewaltigt zu haben. Richtig sei vielmehr, daß\ner am Nachmittag desselben Tages mit dem 15jährigen Mädchen\nauf dessen Wunsch geschlechtlich verkehrt habe. Das Lanägericht lastet dem Angeklagten bei der Strafzumessung an, mit\ndieser Schilderung habe er die Geschädigte als mannstolles\n\nFlittchen dargestellt, das die kurzfristige Abwesenheit ihres Freundes dazu genutzt habe, mit anderen, bis dahin nur\nflüchtig bekannten Männern zu schlafen. Eine solche wahrheitswidrige, die Zeugin verunglimpfende Behauptung gehe\nweit über das hinaus, was zur Begründung einer leugnenden\nSchilderung der Tat erforderlich sei.\n\nBei dieser Würdigung übersieht das Landgericht die Beweissituation, in der sich der Angeklagte befand. Er hatte\nalsbald nach der Tat gegenüber den späteren Zeugen Frank\nHa und Wolfgang DB damit geprahlt, er habe Anja \"gefickt\". Da er einerseits diese Äußerung nicht in Abrede stellen konnte, andererseits die Vergewaltigung bestritt,\nbefand er sich - wie auch das Landgericht an anderer Stelle\nnicht verkennt (UA S. 15) - in einem Erklärungsnotstand, in\ndem es nahelag, freiwilligen Geschlechtsverkehr zu behaupten. Es ist daher fehlerhaft, wenn das Landgericht ohne weitere Prüfung dieses Vorbringen dahin wertet, es habe das zulässige Verteidigungsverhalten überschritten, weil es lediglich dem Zweck gedient habe, die junge Frau herabzuwürdigen\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 6). Der\nStrafausspruch kann daher keinen Bestand haben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-10/1-str-811-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-10/1-str-811-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.394533+00:00"}}