{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-02-10_1_StR_22_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-02-10","aktenzeichen":"1 StR 22/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 22/94\n\nvom\n\n10. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStephan M ED aus Free, Jeboren am\n. EEE 1960 in RER.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Februar 1994 auf Antrag des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 1 StPO\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 27. September\n1993 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie am 1. Oktober 1993 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer und dem\nProtokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 27. September 1992 ergibt, haben sich der Angeklagte und sein Verteidiger einige Zeit nach Urteiisverkündung und Rechtsmittelbelehrung gemeinsam zur Geschäftsstelle\nbegeben und dort zu Protokoll auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam gewesen sein könnte,\nliegen nicht vor (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104;\nBGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1). Soweit der Angeklagte jetzt behauptet, er habe sich in einem\nSchockzustand befunden, kann er damit keinen Glauben finden.\nDer Rechtsmittelverzicht erfolgte nicht unmittelbar nach der\nVerkündung der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und acht Monaten dem Gericht gegenüber, sondern\neinige Zeit später zu Protokoll der Geschäftsstelle. Der Angeklagte hatte damit Zeit, sich über ein mögliches Rechtsmittel Gedanken zu machen und sich - wie tatsächlich auch\ngeschehen - mit seinem Verteidiger zu besprechen. Ein länger\nandauernder Schockzustand erscheint auch deshalb unwahrscheinlich, weil der geständige Angeklagte von vornherein\nmit einer Strafe in der verhängten Höhe rechnen mußte.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-10/1-str-22-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-10/1-str-22-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.379936+00:00"}}